Rechtliche Fragen

  • Hiernach ist es egal wohin die Ausgaben gehen, wenn die Ausgaben zur Erlangung der Gegenleistung führen, kein Spendenabzug.


    Naja, in deinem Zitat steht explizit "zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers". Aber im hier angedachten Fall erbringt der Empfänger der Spende ja keine Gegenleistung. Das ist es ja gerade, was die Sache eben nicht ganz so einfach macht.

  • Da steht aber aber auch "Erlangung" das nimmt nicht aus, dass du es gar nicht selbst bezahlt hast oder umgekehrt:-). Aber frag da lieber einen Juristen. Ich würde keine Spendenbescheinigung ausstellen:-)

    Davon ab, Einkommensteuerrichtlinien sind natürlich immer die Meinungen der Finanzbehörden:-)

    2 Mal editiert, zuletzt von finky ()

  • Ich könnte ggf. an einen aus Deutschland stammenden Anwalt in Madrid vermitteln.

    Oder einen weiteren spanischen Anwalt, der aber kein Deutsch spricht.

    Bleibe aber die Antwort schuldig, ob die Ahnung von Immobilienrecht haben. :kopf:

  • Verständnisfrage unter dem Vorwurf: "Steuerhinterziehung"

    Eine Tante beerbt gesetzlich 2 Neffen und eine Nichte zu folgenden Anteilen: Neffe 1 50%, Neffe 2 25%, Nichte 25%.

    Da es sich nicht um Bargeld handelt, sondern um ein Dreifamilienhaus, wird ein Gutachter beauftragt, der den Wert des Hauses ermittelt.

    Neffe 1 und Nichte möchten das Haus verkaufen, um Bargeld zu erhalten. Neffe 2 würde das Haus gerne als Familieneingentum erhalten und hat beiden eine Summe genannt, um sie auszuzahlen. Diese ist beiden zu niedrig, sie haben das Angebot abgelehnt, da sie aufgrunddessen "wegen Steuerhinterziehung" belangt werden könnten/würden, wenn sie sich zu dieser Summe auszahlen ließen. (Ich finde es nicht fair, eine solche Drohkulisse aufzubauen.)


    Ich halte das für so hanebüchen, dass ich meinen Vorsatz, hier wenig bis gar nichts zu schreiben, über Bord geworfen habe.

    Meine Frage: In welcher Form berührt eine innerfamiliäre Erbangelegenheit, bei der bisher nur gesprochen wird, die Vokabel "Steuerhinterziehung" den geschilderten Sachverhalt? (Meine Antwortet lautet tatsächlich: Offenbar soll hier jemand verunsichert werden, dem der Antrieb fehlt, einen unabhängigen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen)

  • Zitat

    Auseinandersetzung und Nachlassverteilung im Schatten der Erbschaftsteuer

    Auch wenn viele Erbengemeinschaften Jahre oder Generationen überdauern, sind sie doch nicht für die Ewigkeit gedacht. Vielmehr soll sie im Wege der sogenannten "Auseinandersetzung" aufgelöst bzw. liquidiert werden. Der Nachlass soll entsprechend der Erbquoten unter den Miterben verteilt werden, soweit erforderlich nach Liquidation der unteilbaren Nachlasswerte (insbesondere Immobilien durch Verkauf oder Teilungsversteigerung). In der Praxis erfolgt diese finale Verteilung des Nachlasses unter den Erben regelmäßig durch einen Auseinandersetzungsvertrag.

    Diese Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist erbschaftsteuerlich grundsätzlich bedeutungslos. Die Steuerpflicht entsteht bereits mit dem Erbfall und die Auseinandersetzung ist kein weiterer steuerlicher Tatbestand des § 3 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG. Welche Nachlassgegenstände mit welchem Wert die einzelnen Erben bei der Auseinandersetzung tatsächlich erhalten, wirkt sich also erst mal nicht auf Erbschaftsteuerschuld des einzelnen aus - auch wenn im Wege der Realteilung aufgrund einer Auseinandersetzungsvereinbarung ein Miterbe wirtschaftlich deutlich mehr oder weniger erhält, als seiner Erbquote entspricht. Selbst an der Steuerschuld eines Miterben, der am Ende überhaupt nichts aus dem Nachlass erhält, ändert sich nicht.

    Diese Grundsätze gelten auch in den Fällen, in denen die Auseinandersetzung nicht zeitnah nach dem Erbfall sondern erst Jahre oder Jahrzehnte später erfolgt.

    Achtung Schenkungsteuer!

    Auch wenn eine Verteilung des Nachlasses abweichend von den Erbquoten kein eigener erbschaftsteuerrelevanter Vorgang ist, ist Vorsicht geboten. Erhält ein Miterbe zulasten der anderen Erben mehr als ihm aufgrund seiner testamentarischen oder gesetzlichen Erbquote zusteht, kann dies vom Finanzamt als steuerpflichtige Schenkung gewertet werden."

    https://www.rosepartner.de/erb…bschaftsteuer.html#c11903d

    Nicht durch die Erbschaft, sondern durch den Auseinandersetzungsvertrag kann eine steuerliche Schenkung ausgelöst werden, wenn ein Miterbe mehr als nach seiner Erbquote berechtigt erhält. Wird eine relevante Schenkung über dem Freibetrag nicht angezeigt, kann es sich hierbei um Steuerhinterziehung handeln. Für die Schenkungsteuer haftet sowohl der Schenker als auch der Beschenkte für beide wäre es bei Nichtanzeige eine Steuerhinterziehung. Der Freibetrag zwischen Cousinen / Cousins liegt bei 20.000€

  • Steuerhinterziehung ist es sicherlich nicht bzw. noch nicht.


    Wir eine Immobilie (oder ein anderer Gegenstand) deutlich unter Wert verkauft. Kann die Differenz zwischen verkauften Wert und der Höhe vom Bodenrichtwert (bin mir hier nicht sicher. Verkehrswert dürfte es aber nicht sein) als Schenkung betrachtet werden und wäre demnach zu versteuern.


    Die Schenkungssteuer müsste dann aber Neffe 2 als "Beschenkter" bezahlen. Je nach Verwandtschaftsgrad sind die Freibeträge recht gering. Wenn es Geschwister sind liegt dieser bei 200.000 €. Ansonsten bei 20.000 €.


    Die Drohkulisse ist meiner Meinung nach nur vorgeschoben. Sie wollen einfach mehr Geld haben, als Neffe 2 bezahlen will. Da müssen sich die drei gütlich einigen.


    Edit: Finky war etwas schneller mit dem Link. Das auch der Schenker dafür haftet war mir nicht bekannt.

  • Geschwister haben untereinander auch nur einen Freibetrag von 20.000€.

    P.s.:

    "Verkehrswert dürfte es aber nicht sein"

    Es ist nach BewG der gemeine Wert, der dem Verkehrswert entsprechen soll. Allerdings wird der nur pauschalisiert je nach Anwendungsfall berechnet. Ist es ein Mehrfamilienhaus als Miethaus ungeteilt, gilt das Ertragswertverfahren, sind es einzelne Eigentumswohnungen / Einfamilien- oder 2 Familienhaus, gilt das Vergleichswertverfahren, bei ungenügenden Vergleichsobjekten in der Kommune, aushilfsweise das Sachwertverfahren. Und gefällt dir dass alles nicht, gibt es noch die Möglichkeit des selbst eingebrachten Gutachtens nach §198 BewG.

    Einmal editiert, zuletzt von finky ()

  • Vielen Dank finky und Mclusky Ich fühle mich bestätigt, dass diese Angelegenheit juristisch extrem komplex ist. Mein Part an dieser Stelle kann nur sein, den antriebsarmen Neffen 2 zu bewegen, sich einen kompetenten Anwalt zu suchen, der seine Interessen wahrnimmt. (Antriebsarm/aktive Suche sind an dieser Stelle schon eine Herausforderung, aber weitaus schlimmer schätze ich die seelischen Folgen des Familienmenschen( Neffe2) ein, der mit der Einsicht "kämpfen" muss, gegen "seine" Familie einen Anwalt überhaupt "bemühen" zu müssen.



    Allen Beteiligten ist klar, dass die Erbschaftsangelegenheit notariell ihren Abschluss findet. Ein Notar wird nichts beurkunden, was nicht rechtssicher ist. Er wird beurkunden, was ihm beauftragt wurde, lt. Erbschein, durchgesetzt/beauftragt durch Neffe 1

  • Wieso inseriert man sich nicht einfach die Immobilie. Dann kann man bekommt man doch ein konkretes Kaufangebot und hat einen "Wert", der als Grundlage zum auszahlen der Miterben dienen kann.

  • Ich wusste nicht ob es hierher gehört oder in den Bereich "Kinder".


    Ich kann öffentlich auch nicht zu sehr ins Detail gehen aber vielleicht hat ja jemand schon Erfahrungen gemacht.



    Sehe ich das richtig, dass eine vom Gericht eingesetzte Ergänzungspflegschaft zwar nicht so etwas wie das Sorgerecht erhält aber Mitbestimmungsrechte bei z. B. dem Umgangsrecht?


    Sprich, dass die Pflegschaft vorherige Kontaktverbote eines der Beteiligten zum Kind außer Kraft setzen darf und auch sowas wie ein (Streit) schlichter ist?

  • Kein Schlichter. Aber in den speziellen Bereichen, für den der Ergänzungspfleger eingesetzt ist, hat er oder sie das Sagen.

  • Ok, das wäre so wie ich das sehe u.a der Bereich "Umgang".


    Dann abwarten und hoffen. Danke.


    Da kann aber nicht jeder Hinz und Kunz benannt werden oder? Irgendeine pädagogische Ausbildung muss ja da vorhanden sein.

  • Bei uns (mitteltiefer Süden) in der Regel das Jugendamt bzw. dessen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen; kommt auch auf die Fallkonstellation an. Kann auch eine bereite Einzelperson sein, aber die Eignung prüft das Familiengericht vorher. Ob das in Hannover und Umgebung auch so gehandhabt wird, weiß ich nicht.

    Aber nicht verwechseln mit Umgangspfleger.

  • Ein Ergänzungspfleger hat das Sorgerecht. Im Unterschied zum Vormund ist der Ergänzungspfleger nicht komplett sorgeberechtigt, sondern für die Teile der elterlichen Sorge in denen er bestellt ist. Sollte er Ergänzungspfleger für den Bereich Umgangsbestimmung sein, so hat er vor allem die Aufgabe zu bestimmen, wer, wie oft und in welcher Form Umgang mit dem Kind hat.