Rechtliche Fragen

  • kam gestern Post von der Versicherung. Die hat der Geschädigten nun doch etwas bezahlt (wie viel genau, für was genau und auf welcher Basis weiß ich leider nicht) und fordert diese Kosten nun von meinem Vater zurück.
    Besteht grundsätzlich die Möglichkeit gegen diese Forderung vorzugehen?


    Es wäre wichtig, den Grund/die Begründung für die Rückforderung zu kennen. Versicherungen habe in bestimmten Fällen das Recht, Regress zu nehmen. Einzelheiten stehen dazu in den Versicherungsbedingungen. Gründe für einen Regress könnten u.a. sein, dass die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde oder falsche Angaben bei der Antrags- oder Schadenaufnahme gemacht wurden. Ohne weiteres und ohne Begründung kann eine Versicherung keinen Regress geltend machen.


    Ich habe in meiner beruflichen Praxis noch keinen einzigen Fall gehabt, wo der Regressanspruch durchgezogen wurde. Man hat sich immer irgendwie einvernehmlich geeinigt.


  • Danke für die Aufklärung.


    kam gestern Post von der Versicherung. Die hat der Geschädigten nun doch etwas bezahlt (wie viel genau, für was genau und auf welcher Basis weiß ich leider nicht) und fordert diese Kosten nun von meinem Vater zurück.
    Besteht grundsätzlich die Möglichkeit gegen diese Forderung vorzugehen?


    Es wäre wichtig, den Grund/die Begründung für die Rückforderung zu kennen. Versicherungen habe in bestimmten Fällen das Recht, Regress zu nehmen. Einzelheiten stehen dazu in den Versicherungsbedingungen. Gründe für einen Regress könnten u.a. sein, dass die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde oder falsche Angaben bei der Antrags- oder Schadenaufnahme gemacht wurden. Ohne weiteres und ohne Begründung kann eine Versicherung keinen Regress geltend machen.


    Ich habe in meiner beruflichen Praxis noch keinen einzigen Fall gehabt, wo der Regressanspruch durchgezogen wurde. Man hat sich immer irgendwie einvernehmlich geeinigt.


    Wie ich jetzt erfahren habe, begründet die Versicherung ihre Rückforderung damit, dass mein Vater die vertraglich vereinbarte Aufklärungsplicht verletzt habe. Mit der unerlaubten Entfernung vom Unfallort sei das Interesse der Versicherung, das Unfallgeschehen vollständig aufzuklären, beeinträchtigt worden.


    Außerdem habe ich noch erfahren, dass ihm seine Rechtschutzversicherung (dieselbe Gesellschaft, bei der er seine Kfz-Versicherung hat) die Deckungszusage verweigert, um sich bei einem Anwalt beraten zu lassen, ob und ggf. wie man dagegen vorgehen kann. :wut:

  • Besten Dank für den Link. Werde ich lesen und auch an meinen Vater weiterleiten.


    Er ist bei der HUK.
    Der Mitarbeiter hat die Ablehnung der Deckungszusage (telefonisch) wohl damit begründet, dass in Fällen mit Vorsatz keine Kosten übernommen werden. Warum er diese Begründung heranzieht, erschließt sich uns aber nicht. Ein Bekannter meines Vaters, der bei einer anderen Versicherung arbeitet, meint auch, dass diese Regressforderung unabhängig vom Ursprungsfall betrachtet werden muss und will sich darüber jetzt mit einem befreundeten Anwalt austauschen.

  • Ich habe den Eindruck, dass hier zwei Sachen vermischt werden:


    1.) Beratung
    Beratungsrechtsschutz ist eine Leistung, die vereinbart (abgeschlossen) sein kann. Wenn das so ist, ist zu prüfen, wie weit dieser Beratungsrechtsschutz geht und wer die Beratung ausführen kann ( z.B. freie RA-Wahl oder das Juristen-Team der jeweiligen Versicherungsgesellschaft). Gute Versicherungen bieten Beratungsrechtsschutz auch bei nicht versicherten Tatbeständen ( z.B. Vorsatztaten).


    2.) Anwaltliche Vertretung
    Bei Vorsatztaten zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht. Dazu gehören z.B. Morde, Banküberfälle, Fahrerflucht. Grundsätzlich jedoch tritt die Rechtsschutzversicherung zunächst ein. Sie holt sich das Geld wieder, wenn eine Verurteilung (und damit die Vorsatztat) erfolgt ist. Kommt es zum Freispruch oder zur Einstellung, entfällt die Rückforderung. Weil ja dann die Vorsatztat nicht festgestellt wurde. Der Dreh- und Angelpunkt ist also "Vorsatz oder nicht Vorsatz". Vorsatztaten lassen sich grundsätzlich nicht versichern, egal ob Haftpflicht, Rechtsschutz, Hausrat etc.

  • Ja, das kann gut sein. Ich muss gestehen, dass ich nicht zu 100% sagen kann, wofür mein Vater nach der Deckungszusage gefragt. Ich hatte ihn so verstanden, dass es erstmal um eine Beratung gehen sollte, weil sich daraus ja meistens erst ergibt, ob eine anwaltliche Vertretung überhaupt notwendig und sinnvoll ist. Das dazwischen unterschieden wird, war mir nicht klar.


    Dass Versicherungen bei Vorsatz nicht zahlen ist uns klar und auch nachvollziehbar. Das hat ja auch schon gegriffen, als mein Vater den Anwalt, der ihn wegen der Unfallflucht vertreten hat, selber zahlen musste.
    Aber auch wenn das beides thematisch zusammenhängt, sind es doch zwei unterschiedliche rechtliche Vorgänge, oder nicht? Zumindest verstehe ich den Inhalt des Blogs, den Du verlinkt hast, so, dass auch eine vorsätzliche Verkehrsunfallflucht nicht zwingend Arglist gegenüber der Versicherung bedeuten muss, die aber Voraussetzung für eine berechtigte Regressforderung ist.
    Um aber gegen die Regressforderung anzugehen, also um zu beweisen, dass eben diese Arglist nicht vorgelegen hat, braucht man doch eigentlich zwingend einen Anwalt. Wer sich ohne Versicherung aber keinen Anwalt leisten kann, wird also die Regressforderung zahlen, auch wenn er es vielleicht nicht müsste, weil er die nicht vorliegende Arglist nicht beweisen kann. Darum sollte das, zumindest aus meiner Sich, bei der Frage der Deckungszusage getrennt voneinander betrachtet werden.

  • Ist es erlaubt, sein (sehr großes) Wohnmobil dauerhaft in einer Wohnstraße zu parken?
    Ich frage aus gegebenem Anlass. So ein Wohnmobil befindet sich seit einer Woche direkt vor meinem Wohnzimmerfenster. Das sieht unschön aus und versperrt mir die Aussicht.

  • Ist die Frage, ob dein (sehr) groß bedeutet, dass es über 7,5 Tonnen wiegt. Falls das so sein sollte, darf man es nicht dauerhaft irgendwo abstellen.


    Sollte es unter 7,5 Tonnen wiegen, darf man, wenn alle anderen Faktoren passen (kein Blockieren von Einfahrts- oder generellen Wegen, nicht im Halterverbot etc, Auto noch angemeldet, nicht außerhalb von Saisonkennzeichen usw.) quasi unbegrenzt lange dort stehen.

  • Meines Wissens:


    Wohnmobile dürfen grundsätzlich unbegrenzt lange auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden, solange sie zugelassen sind. Aufpassen muss nur, wer ein Wohnmobil sein Eigen nennt, das mehr als 7,5 Tonnen wiegt. Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen sieht die StVO nämlich eine Einschränkung beim Parken vor: Mit ihnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften in Wohngebieten und Erholungsgebieten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden, es sei denn, der Parkplatz ist ausdrücklich dafür freigegeben.


    ...und wenn der Tüv abgelaufen ist...dann auch nicht.


    BTW: Anhänger müssen alle 14 Tage umgeparkt werden, aber so dass eine Parkplatzsuchender die Möglichkeit des Parkens hat; also nicht mal einen Meter vorwärts/rückwärts schieben.

  • Danke für eure Antworten. Also 7,5 t hat das nicht. Ich stelle mich wahrscheinlich an. Irgendwann wird er oder sie wohl wieder wegfahren. ;)