Rechtliche Fragen

  • Ich will ja nicht klugscheißen; mache ich aber:


    Das heisst AGB nicht AGBs, allgemeine Geschäftsbedingungen


    https://www.korrekturen.de/beliebte_fehler/agbs.shtml


    Der feststehende Ausdruck allgemeine Geschäftsbedingungen steht immer im Plural, insofern handelt es sich auch bei der Abkürzung AGB bereits um den Plural. Die oft zu sehende Schreibweise »Allgemeine Geschäftsbedingungen« mit großem A ist im Übrigen nicht korrekt: Aus dem großen A in der Abkürzung AGB folgt nicht, dass auch die ausgeschriebene Form großgeschrieben wird.

  • Die oft zu sehende Schreibweise »Allgemeine Geschäftsbedingungen« mit großem A ist im Übrigen nicht korrekt: Aus dem großen A in der Abkürzung AGB folgt nicht, dass auch die ausgeschriebene Form großgeschrieben wird.


    Also im BGBl als öffentlichem Verkündungsblatt stehen sie großgeschrieben als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (s. z.B. BGBl I, 3138 mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz).


    Rechtschreibregeltechnisch dürfte das ein Fall des § 63 (2.2) sein, wonach der adjektivische Bestandteil bei fachsprachlich oder terminologisch gebrauchten Verbindungen großgeschrieben werden kann.

  • Ich habe eine Frage zu einem Klassiker: Kündigung beim Fitnessstudio.

    Ich habe am 2.2.2019 einen Vertrag bei meinem Fitnessstudio unterschrieben. Darin wurde eine Laufzeit von 12 Monaten vereinbart, sowie folgender Satz: "Die Vereinbarung verlängert sich jeweils für die Dauer von 12 weiteren Monaten, falls sie nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitraum in Textform gekündigt wird. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigungserkärung."

    Ich habe heute, am 2.11.2019 meine Kündigung per E-Mail erklärt.

    Nun steht auf dem Vertrag unter "Beginn der Mitgliedschaft" der 1.2.2019. Unterzeichnet wurde der Vertrag am 2.2.19.

    Meine Interpretation ist nun, dass ich einfach zu spät dran war um am 1.11. hätte kündigen müssen, da der Beginn des Vertrags am 1.2. war und nicht am 2.2.19. Der kleine Funken Resthoffnung den ich habe, beruht sich darauf, dass der Vertrag ja erst im Fitnessstudio am 2.2. geschlossen wurde, aber ein früherer Beginn der Mitgliedschaft eingetragen wurde. Ist das irgendwie relevant für meine Kündigung und kann ich darauf hoffen, dass meine Kündigung noch als fristgerecht durchgeht oder habe ich es einfach verbaselt und Pech gehabt?

  • @mime 001 Was du sagst stimmt. Aber es heißt AGB. :besserwisser:
    Wird hier auch immer wieder gerne ss geschrieben. Auch die Rechtschreibreform konnte den schönen Buchstaben nicht ausrotten. In der Schweiz allerdings gibt es kein ß.

    Ich liebe dieses Forum über alle Massen Maßen. :)

  • H96Ole: Nach meinem Verständnis wäre der 2.11. selbst zu spät, wenn für den Beginn der Mitgliedschaft das Datum der Vertragsunterzeichnung gälte, da der 2.2. immer noch der erste Tag der neuen (Mitglieds-)Jahres wäre und nicht der letzte Tag des alten.

    Die Kündigung hätte offensichtlich am 31. Oktober zugestellt werden müssen.

  • Das war doch nur ein Scherz, manchmal macht es Spass seinen Ruf zu füttern, noch einen drauf zu setzen. Vielleicht merken die anderen dann wie quatsch das doch alles ist. Motto: Wenn schon denn schon.

  • Weil ich es gerade bei Section Control gelesen habe - auf welcher Grundlage entscheidet ein Gericht, ob es Revision zulässt oder nicht?

  • § 132 VwGO:


    Zitat

    § 132

    (1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
    (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

    1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
    2.das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
    3.ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

    (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

  • 1. liegt im Ermessen des Gerichts und muss entsprechend begründet werden?


    Ich wusste nicht, dass 2. überhaupt möglich ist.

  • Kann ich meine Dauerkarte wandeln oder Schadenersatz einfordern, wenn jetzt - auch offiziell - der vor der Saison versprochene attraktive Offensivfussball nicht mehr gespielt wird?

  • Ich habe im September unseren Sommerurlaub 2020 gebucht, eine Ferienwohnung auf Sylt. Habe auch von dem Vermietbüro eine Zusage bekommen und natürlich den Vetrag, den beide Parteien verbindlich unterschrieben haben.

    Gestern bekam ich dann eine Mail, in der mir mitgeteilt wurde, dass das Haus verkauft wurde und der neue Besitzer Eigenbedarf geltend mache. Man hat mir zwei Alternativen (natürlich nicht gleichwertig, eine davon aber sogar teurer!) angeboten, oder die Stornierung.

    Ist das rechtens? Kann der neue Eigentümer einfach so bestehende Veträge ignorieren? Im Mietrecht wird sowas ja mit allen Klauseln etc. weitergegeben, aber das ist vermutlich nicht vergleichbar?