Rechtliche Fragen

    • Offizieller Beitrag

    Neue Frage:
    Ein Freund von mir hat Geräte bestellt. Diese wurden ihm verkauft als "getestet" und mit 3 Monatiger Garantie. Von diesen Geräten sind ein paar defekt. Der Händler will diese auch umtauschen. Frage: wer zahlt die Portokosten für das Zurückschichen (21 Euro)???

  • Mann, sind denn keine Zivilrechtler hier????? Ich will nicht immer in fremden Revieren wildern.


    Grds. soll das mal schön der Verkäufer bezahlen. Hat er sich schon zu der Frage der Versandkosten geäußert?

  • Trifft das hier nicht zu?


    http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html


    § 439
    Nacherfüllung


    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.


    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.


    (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.


    (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.


    Grundsätzliche Frage, die hier ganz wichtig ist:
    Handelt es sich um einen gewerblichen Händler, oder hast Du die Ware von Privat gekauft?

    2 Mal editiert, zuletzt von Discostu ()

  • Mit was wird absichtliches, mehrmaliges Lackzerkratzen an einem Auto geahndet? Ist es ein Vergehen oder ein Verbrechen? Gibts überhaupt ne Möglichkeit es zu beweisen ohne die Person in flagranti zu erwischen?


    Seit einiger Zeit wird nämlich das Auto meiner Mutter zerkratzt und wir wissen eigentlich auch von wem. Aber man kann es nicht beweisen. Am Liebsten würd eich da Hand anlegen aber das darf man ja nicht! :sauer:

  • Es ist ein Vergehen.
    Sachbeschädigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet.


    Ihn/sie in flagranti zu erwischen, wäre natürlich ideal, es würde aber auch schon genügen, wenn ihn/sie jemand dabei beobachtet oder er/sie sich ggü. anderen Leuten mit der Tat brüstet.


    "Selber Hand anlegen" kann ich überhaupt nicht empfehlen: Dein Notwehrrecht geht ca. so weit, dass Du ihn/sie -notfalls mit Gewalt- vom Auto wegschubsen oder wegziehen kannst, wenn er/sie kurz davor oder gerade dabei ist, zu kratzen. Selbstjustiz ist nicht erlaubt. Sowas kann auch schnell nach hinten losgehen: Die Tat der anderen Person kann man nicht beweisen, während Du wegen des Vermackelns abgestraft wirst, da x Zeugen dabei waren.........


    Wenn Du es nicht übertreibst, kannst Du ihn/sie auch noch bis zum Eintreffen zur Polizei festhalten. Aber die Grenzen sind da sehr verschwommen. Für die einen Gerichte ist das schon Freiheitsberaubung, die anderen würden Dir vielleicht sogar noch zubilligen, ihm/ihr eine zu zimmern, falls er/sie weglaufen will.

    Einmal editiert, zuletzt von Mazurek ()

  • Gemäß $303 StGB handelt es sich um ein Vergehen.


    1. Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Mir hat mal einer in Empelde/Wohnpark (wo auch sonst), mein Auto zerkratzt. :sauer:
    Anzeige erstattet, das wurde aber eingestellt.
    Gott sei Dank war die Karre vollkaskoversichert, so daß ich wenigstens noch ein bißchen Kohle bekommen habe.

  • Da hilft es wohl wirklich nur sich auf die Lauer zu legen. Leider unmöglich, da es ja bei der Arbeit (bzw. auf dem Parkplatz) passiert. Zeugen gibt es da aber keine. Das mit der Selbstjustiz ist in solchem Fall sehr bedauerlich, aber verständlich. Obwohl ich es ungerecht finde. Aber recht haben und Recht kriegen sind ja leider zwei paar Schuhe.

  • Man könnte sich bei der anderen Person auch einfach mal revanchieren! ;)


    Das ist keine Anstiftung zum Unfug.

  • Tja...man sieht sich halt immer zweimal im Leben. :lookaround:


    Aber mal nen anderes Thema, aber auch eine rechtliche Frage. Wenn bei mir wer einbrechen sollte, inwieweit darf ich mich dann gegen diese Person verteidigen? Die Frage ist nur rein hypothetisch, nicht das ihr hier denkt "Was hat der Kerl für Sorgen?". Ich möchte es einfach mal wissen, um bei einer Diskussion Bescheid zu wissen. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von CR1896 ()

  • § 32 StGB (Notwehrparagraph)


    1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
    2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzuwehren. Was ist Selbstverteidigung und wann liegt "Notwehr" vor? Angriff ist jede Verletzung eines rechtlich geschützten Gutes oder Interesses.


    Nicht nur Leben und Gesundheit, sondern auch Eigentum, Ehre etc. sind geschützte Rechtsgüter. Angreifer kann nur ein Mensch (auch Betrunkener oder ein Kind) sein. Gegenwärtig heißt, dass der Angriff bereits begonnen hat und noch fortdauert oder mindestens unmittelbar bevorsteht (die drohende "Angriffshaltung" kann also durchaus schon als Angriff gedeutet werden).


    Nicht unter §32 fällt also, wenn wir den Angreifer z.B. erst nach der Tat wiedersehen und ihm dann eins überziehen.


    Rechtswidrig bedeutet, dass der Angreifer selbst kein Recht zu seiner Handlung hat. Eine Abwägung zwischen Angriff und Abwehr muss prinzipiell nicht getroffen werden, da das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht, jedoch darf die Verteidigung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Angriff stehen.


    Es ist nur eine erforderliche und gebotene Verteidigung rechtmäßig; gegen rechtswidrige Notwehr ist die Notwehr zulässig. Also: Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen!


    Wer einen Angriff hervorruft, um sich dann zu verteidigen, handelt nicht in Notwehr, sondern rechtswidrig und macht sich strafbar. Ebenso wie derjenige, der bewusst nach Abwehr des Angriffes "weiterverteidigt", bzw. derjenige, der ohne Preisgabe seiner Rechte dem Angriff ausweichen oder obrigkeitliche Hilfe hätte erlangen können.


    Nothilfe leistet, wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen abwehrt. Nothilfe ist rechtsmäßig: sie setzt jedoch voraus, dass der Angegriffene verteidigt werden will. Notwehrexzess liegt vor, wenn der Angreifer schwer verletzt wird, obwohl er auch mit milderen Mitteln hätte kampfunfähig gemacht werden können.


    Nur wenn der Verteidiger nachweißlich aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (und nur dann!) die Notwehrgrenzen überschreitet, entfällt die Strafbarkeit (§ 33 StGB). Nicht in diese Gruppe fällt, wer aus Zorn, Wut oder im Kampfeseifer über die Stränge schlägt.


    Notstand ist gegeben, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut besteht, und diese sich durch die Verletzung eines anderen Rechtsgutes abgewehrt werden kann.


    Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) setzt voraus, dass das höherwertige Gut sich nur durch Verletzung des anderen schützen lässt.


    Der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) hat kaum praktische Bedeutung.


    Putativnotwehr ist dann gegeben, wenn der Verteidiger meint, in Notwehr zu handeln, obwohl objektiv kein Angriff vorlag. Der Verteidiger wird nur dann nicht zur Verantwortung gezogen, wenn der Irrtum für ihn nicht vermeidbar war. Selbsthilfe ist nach dem Gesetz nur zulässig, wenn staatliche Hilfe nicht mehr rechtzeitig erlangt werden kann, und die Verwirklichung des Rechtes vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 229 BGB).


    Bei unerlaubter Selbsthilfe ist man schadenersatzpflichtig. Zur vorläufigen Festnahme ist jedermann berechtigt, wenn ein Täter auf frischer Tat ertappt oder direkt im Anschluss daran verfolgt wird, und nicht sofort die Identität des Täters festgestellt werden kann oder wenn Fluchtgefahr besteht (§ 127 StPO).


    Der Täter muss danach sofort der Strafverfolgung zugeführt werden. Also: Polizei rufen oder ihn auf dem nächsten Revier abliefern. Solches Festhalten ist außerdem nur erlaubt, wenn der Täter bei oder unmittelbar nach der Tat entweder am Tatort selbst oder in dessen Nähre angetroffen wird.
    Zur Durchsetzung der vorläufigen Festnahme ist auch die Anwendung angemessener körperlicher Gewalt unsererseits statthaft. Nicht festgenommen werden können übrigens Kinder.


    Den Angriffen eines starken Mannes ist eine Frau in der Regel körperlich unterlegen, so dass ihr üblicherweise fast jede Verteidigungshandlung zugestanden wird.


    Wer in einer Notwehrsituation Sachen des Angreifers, z.B. seine Kleidung beschädigt, ist dem Angreifer selbstverständlich nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Wenn es zur Verteidigung notwendig ist, und der Schaden, der dem Unbeteiligten dabei entsteht, nicht unverhältnismäßig groß ist, können wir auch Gegenstände anderer Leute zur Verteidigung verwenden.


    Wird dieser Gegenstand beschädigt, kann der Eigentümer dafür allerdings von uns Schadensersatz verlangen, den wie unsererseits an den Angreifer weiterreichen können.


    http://www.kempo-karate-deutsc…nd/training/goshin/sv.htm

    Einmal editiert, zuletzt von Discostu ()

  • Putativnotwehr ist dann gegeben, wenn der Verteidiger meint, in Notwehr zu handeln, obwohl objektiv kein Angriff vorlag. Der Verteidiger wird nur dann nicht zur Verantwortung gezogen, wenn der Irrtum für ihn nicht vermeidbar war. Selbsthilfe ist nach dem Gesetz nur zulässig, wenn staatliche Hilfe nicht mehr rechtzeitig erlangt werden kann, und die Verwirklichung des Rechtes vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 229 BGB).



    Dies dürfte ja in der von mir geschilderten Situation der Fall sein. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von CR1896 ()

  • Also ist es Notwehr wenn ein Typ mein Auto zerkratzt und ich komme dazu und der Typ fällt beim zerkratzen 5 x mit dem Kopf auf die Motorhaube,dann muß er den Schaden bezahlen. ;)

  • Das kommt davon, wenn man Jura-Söldnern wie Discostu glaubt..... ;)


    Fürs bloße Zitieren von §§, ohne sie mit Leben zu füllen, ist hier übrigens allein Lionel Hutz zuständig........ ;)


    CR1896: Dein Notwehrrecht bei Einbrüchen geht im "schlimmsten" Fall sogar so weit, dass Du ihn umnieten kannst, wenn er zB selbst mit gezückter Waffe vor Dir steht. Niederschlagen und Fesseln o.ä., bis die Polizei kommt, ist in der Regel jedenfalls kein Problem.

  • Das finde ich doch schonmal schön. Auch wenn in diesem Ort seit mehreren Jahren kein Einbruch mehr stattfand ist die theoretische Möglichkeit der Notwehr doch angemessen. Und unsere Treppe ist recht lang. :lookaround:

  • Problemfall eBay:


    Bekomme ein defektes Gerät geliefert... in der Auktion wurde aber nich drauf hingewiesen das es defekt ist.
    Zudem wurde in der Auktion auch nicht auf das neue EU-Recht hingewiesen.


    Verkäufer meldet sich nun nicht mehr.


    Was kann man da machen ? :ahnungslos: