Rechtliche Fragen

  • Klar kann man das vergleichen.

    Mir gehts eher darum, dass ich zwei Versionen habe und der Fehler erst in der Korrektur auftaucht.

    Es ging uns ja gar nicht mehr um den Inhalt des Textes, sondern um die Platzierung.

    Ich finde, dass es grundsätzlich AUCH ein Versäumnis des Anbieters/Grafikers ist, wenn ein Fehler in einer Korrektir auftaucht, der dort vorher nicht war.

    Rein rechtlich weiß ich nicht, wie es sich da verhält. Einen Text, dass die Druckfreigabe bindend ist und man nicht für Fehler haftet (o.ä.), finde ich nicht auf der selbigen.

  • Hier wäre Dir das eventuell nicht passiert; der kann zwar keine Trainingsanzüge beschaffen, aber die Bedruckung wäre dort sicherlich glatt gelaufen! ;)

  • Sicherlich, aber es musste ja Landkreis HM bleiben.

    Wir hatten da einen Gutschein, aber wie heißt es so schön: Kaufste billig, kaufste zwei Mal.

  • Achso, der Fehler wurde nachträglich eingefügt... hatte ich so nicht erkannt... hmmm, ... dann würde es in einem Rechtsstreit wohl zu einem Vergleich oder Sieg auf ganzer Linie kommen.


    Vielleicht.

  • Achso, der Fehler wurde nachträglich eingefügt... hatte ich so nicht erkannt... hmmm, ... dann würde es in einem Rechtsstreit wohl zu einem Vergleich oder Sieg auf ganzer Linie kommen.


    Vielleicht.

    Nachträglich im Sinne von "Hier ist die Korrektur mit den Änderungswünschen".

    Und genau dort wurde der Buchstabe eingebaut. Da hat dann keiner mehr von uns drauf geachtet.

    Sage ja: Teilschuld.

    Firma sagt nun, dass sie uns das ja zur Kontrolle schickten und dass der neue Schriftzug nun Kosten verursacht. Wie hoch hat man nicht gesagt. Habe nochmal daraufhingewiesen, dass es uns heute telefonisch anders zugesagt wurde und dass der Fehler nur in der korrigierten Version vorliegt.

    Danke euch.

  • Wenn ich abseits der gewünschten Korrekturen zusätzliche Änderungen vornehme, und so Fehler verursache, dann geht das auf meine Kappe.


    Es ist dem Kunden nicht zuzumuten, dass er die gesamte Druckvorlage abseits der von ihm gewünschten Änderungen prüft, wenn diese in den letzten Versionen ansonsten in Ordnung war.


    Aber vermutlich wird dein Dienstleister in seinen AGB explizit darauf verweisen, dass mit der Erteilung der Druckfreigabe die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit bei auf dich übergeht.


    Trotzdem würde ich da verhandeln. Aber das sagt der, der grad selbst nicht betroffen ist.

  • Bin mir nicht ganz sicher, ob das der richtige Thread für folgendes "Problem" ist. Ich versuche es aber mal und freue mich über Rückmeldungen!;)


    Ich habe Post vom Fachbereich Finanzen der Stadt Hannover bekommen, geht um eine Steuererklärung nach §10 ZwStS. Mit dieser soll beurteilt werden, ob und in welchem Umfang meine "Zweitwohnung" zwischen 10/2010 und 12/2015 zweitwohnungssteuerpflichtig war. Sachverhalt ganz kurz: Habe nicht in H studiert und die Wohnung meiner Eltern lief nebenbei als Zweitwohnsitz, 2-3 Mal im Monat habe ich in meinem alten Jugendzimmer übernachtet und mir war - ganz ohne Hintergedanken - einfach nicht klar, dass ich das damals hätte melden müssen.


    Erste Frage: Ist es für die Berechnung einer Zweitwohnsitzsteuer relevant, ob und wieviel Geld ich neben meines Studiums verdient habe?


    Zweitens: Gibt es eine Verjährungsfrist?

  • Zur Verjährung: Gem. § 228 Abgabenordnung beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis 5 Jahre. Wird da Vergehen als Steuerhinterziehung gewertet (§ 370 AO), dann 10 Jahre.


    Zum Verständnis: Du hast inder StudiStadt Deinen Hauptwohnsitz gemeldet und einen Zweitwohnsitz bei den Eltern und hast gelegentlich bei denen übernachtet? Was hättest Du melden müssen?

  • Danke zunächst für die Hinweise!


    Zum Rückfrage: Ja, das beschreibt exakt den Sachverhalt. Ich hab mich im Bekanntenkreis mal ungehört, scheint gar nicht so selten vorzukommen (Auch nach so vielen Jahren). Gemäß des erhaltenen Schreibens hätte ich eigeninitiativ jedes Jahr eine Erklärung dazu abgeben müssen. Und - das ist jetzt meine Interpretation des Formulars - die ist unabhängig davon, ob und wieviel Einkommen ich hatte. Die Fragen nur nach Größe der Wohnung, Kaltmiete und den anteilig genutzten Quadratmetern/Zimmern.


    Weiß nicht, ob es wichtig ist, dennoch: Ich habe nie eine Fahrt in die Heimat/Besuch der Eltern bei einer Steuererklärung geltend gemacht. In den genannten Jahren eh keine Steuererklärung gemacht, da nur als HiWi tätig.

  • Vielleicht hilft das.


    Hab es nicht ganz gelesen.


    €dith: In der Satzung von 2008 (dürfe wahrscheinlich aktualisiert worden sein) steht:


    § 5

    Bemessungsgrundlage

    (1) Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum

    (§ 7) geschuldeten Nettokaltmiete. Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien

    eine Miete vereinbart worden sein, in der Nebenkosten enthalten sind, sind zur

    Ermittlung der Nettokaltmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen.


    (2) Für eine Wohnung, für die keine Nettokaltmiete vereinbart ist oder die zu einer


    Nettokaltmiete unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen wird, ist die Nettokaltmiete


    in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Landeshauptstadt Hannover in


    Anlehnung an die Nettokaltmiete nach dem jeweils aktuellen Mietspiegel für die

    Landeshauptstadt Hannover, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und


    Ausstattung regelmäßig zu entrichten ist, geschätzt.


    (3) In den Fällen des § 2 Abs. 3 ist von einer anteiligen Nettokaltmiete entsprechend dem

    auf die Person entfallenden Wohnungsanteil auszugehen. Für die Berechnung des

    Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der

    Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der

    Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von den Mitinhaberinnen/

    den Mitinhabern individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.


    § 6

    Steuersatz

    Die Steuer beträgt 10 v. H. der Bemessungsgrundlage.

    2 Mal editiert, zuletzt von C-Ro ()

  • Zur Verjährung: Gem. § 228 Abgabenordnung beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis 5 Jahre. Wird da Vergehen als Steuerhinterziehung gewertet (§ 370 AO), dann 10 Jahre.


    Das dürfte hier aber nicht die zunächst entscheidende Verjährung sein. Wenn ich Besco richtig verstanden habe, hat es ja noch gar keine Festsetzung gegeben; vorher beginnt die Verjährung aber gar nicht zu laufen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) NKAG in Verbindung mit § 229 Abs. 1 Satz 2 AO (letzterer § trifft die inhaltliche Aussage, ersterer § erklärt letzteren § für anwendbar auf kommunale Steuern (wie z.B. die Zweitwohnungssteuer))).


    Entscheidend ist also zunächst die Frage, binnen welcher Zeit noch eine Festsetzung erfolgen darf. Diese Frist beträgt grundsätzlich vier Jahre, bei leichtfertiger Verkürzung fünf Jahre (§ 11 Abs. 3 NKAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 AO). Wenn eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, und dies nicht erfolgt ist, beginnt die Frist "mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist" zu laufen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) NKAG in Verbindung mit § 170 Abs. 2 AO).


    Fazit: Ist also nicht ganz so einfach, zumal § 171 AO (auch wieder über § 11 NKAG in Teilen anwendbar...) auch noch eine Ablaufhemmung kennt, bei deren Eintreten die Festsetzungsfrist doch noch nicht endet...

  • Besco

    In deinem Fall wäre es wohl besser gewesen, keinen Zweitwohnsitz anzumelden. Du warst ja quasi nur zu Besuch bei deinen Eltern. Mit den Verjährungsfristen kann ich aber leider nicht helfen.


    Ich hab es jetzt gerade anders herum gemacht. Da ich aber für die Familienheimfahrten Pendlerpauschale bekomme und bei der Zweitwohnung steuerlich sonst noch viel bei der Steuererklärung zu holen ist, lohnt es sich bei mir dann auch wieder, obwohl ich etwa 390 € Zweitwohnsitz Steuer zahlen muss pro Jahr.

  • Puh guter Hinweis, ich glaube ich habe immer noch einen Zweitwohnsitz bei meinen Eltern gemeldet... Vielleicht sollte ich da mal einen Termin beim Bürgeramt machen bevor ich auch so einen Brief bekomme

  • Es könnte sein, dass wenn der Hauptwohnsitz ebenfalls in Hannover ist, das irrelevant ist.


    Aber besser mal nachfragen.

  • Dann ist eh nur die Neben-/Zweitwohnsitzgemeinde wichtig. Nicht jede Kommune erhebt diese Steuer. Hauptsächlich Städte, die mit Zweitwohnsitzen rechnen, bzw. sie tatsächlich haben. Oft Universitätsstädte.

  • Frage mich auch, warum du die als Zweitwohnsitz abgegeben hast?

    Ich mich auch.


    Scheint aber kein Problem zu sein, hatte ein nettes Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin. Schriftlicher Nachweis, dass das Zimmer in der Wohnung meiner Eltern lag, reicht aus. Wäre laut der Aussage am Telefon - ich vermute also doch eine Verjährung von 4 Jahren - eh nur noch um das Jahr 2015 gegangen. Danke für die Rückmeldungen!