Rechtliche Fragen

  • Kommt doch bestimmt drauf an ob die Hausordnung Teil des Mietvertrages ist. Wenn man als Begründung Brandschutz nimmt, könnte man das bestimmt verargumentieren, dass das Erdgeschoss weiter grillen darf

    Hausordnung ist Teil des Mietvertrags, die Änderung ist ohne jegliche Begründung erfolgt.

  • Da gibt es Unterschiede zwischen Gas, Strom und "offenem Feuer" (*sprich* Holzkohle).An die Juristen: Geht sowas? Einseitige Vertragsänderung? Ich würde mich sonst auch an den Mieterschutz wenden, um das zu klären.

  • Ich fahre morgen spontan nach Berlin und schaue ein Kfz an das ich evtl. kaufen möchte. Ich weiß nicht ob ich morgen adhoc einen Termin bei Dekra oder Tüv zum Gebrauchtwagencheck bekomme.

    Ich habe mir gedacht, in dem Fall etwas anzuzahlen, Checktermin organisieren und dann wiederkommen, checken lassen und mitnehmen wenn alles Ok.


    In welcher Form sichere ich die Anzahlung ab? Schreibe ich das einfach genau so auf, Unterschrift er ich und gut?

  • Falls Grillen auf dem Balkon verboten ist, darf man dort dann eigentlich auf einer Elektrokochplatte in der Bratpfanne Kartoffelpuffer oder Fisch braten? Das stinkt doch in der Küche immer so und anschließend ist alles mit Fett vollgespritzt.

  • Fisch und Puffer stinken nicht, aber das nur nebenbei. Ich habe das große Glück, das sich neben der Küche ein kleiner Balkon befindet. Die Produktion von Fisch und Puffer ist da kein Problem.

  • Fall: Ich erbe allein Summe X. Person B meint, sie müsste beteiligt sein, und leitet rechtliche Schritte ein (ich weiß nicht mal, ob ich dafür ver- oder beklagt würde oder was ganz anderes). Ich nehme mir einen Anwalt um meine Interessen zu wahren, und bekomme vor Gericht recht, darf die gesamte Summe X behalten. Muss ich meinen Anwalt in dem Fall selbst bezahlen, oder muss das der Kläger/Antragsteller?

  • Grundsätzlich musst Du Deinen Anwalt eh selbst bezahlen, weil Du ihn ja beauftragst.


    Die Frage ist also, ob Du Deine aufgewendeten Kosten evtl. vom Prozessgegner erstattet bekommst.


    Außergerichtlich geht das in der Regel nur, wenn sich Dein Gegner im Verzug befindet oder Dir Schadensersatz schuldet, in Deinem Beispielsfall also ohnehin nicht.

    Beim Gericht hängt das zunächst davon ab, ob das eine reine Zahlungsklage ist, die gegen Dich erhoben worden ist. Da gilt üblicherweise: Wer verliert, der zahlt. Du bekämst also Deine Kosten erstattet (wenn Dein Gegner Geld hat...).

    Wenn das ein streitiges Erbscheinsverfahren ist, gilt das zwar tendenziell auch, aber es gibt auch Gerichte, welche die Kosten gegeneinander aufheben und die Kostenlast nur bei mutwilligen Anträgen auf einen Beteiligten übertragen. Da würde dann also gelten, dass Du ggf. keine Erstattung erhältst, sondern Deinen Anwalt aufgrund des Anwaltsvertrags bezahlen musst. Immerhin müsstest Du dann umgekehrt nicht auch noch die Anwaltskosten des Gegners erstatten, wenn Du verlierst.

  • Ich glaube, ich muss mir das noch zwei, drei mal :???: durchlesen und sacken lassen :grübel: bevor ich alles verstehe :badidea:, aber vielen Dank schon mal. :)

  • Ich habe die Frage, wie steil eine Rampe für Fahrräder maximal sein darf.


    Etwas Hintergrundwissen zum Problem:

    Wir haben ein Reihenhaus von einem Bauträger gekauft und unsere Häuserreihe liegt etwas erhöht (ca. 1 Meter höher als der Rest). Die Zuwegung zu den fünf Häusern erfolgt entweder mit Treppe oder Fahrstuhl (der auch in die Tiefgarage führt).


    Ursprünglich war auf der anderen Seite der Häuserreihe eine flache Rampe geplant. Diese kann leider aus unterschiedlichen Gründen nicht gebaut werden. Daher hat der Bauträger einen Teil der Treppe nicht mit Stufen versehen, sondern einfach gepflastert und somit flach gelassen. Die Steigung liegt hier bei ca. 35-45 Grad. Also schon sehr steil.

    Auf unsere Einwände, dass darüber fast nichts transportiert werden kann, wurde nur angemerkt, dass wir doch den Fahrstuhl nutzen können. Kinderwagen o.ä. sind mit der Rampe auch schwer möglich, da es zum einen sehr steil und zum anderen auch recht schmal ist.


    Da die Bauabnahme für den Außenbereich bald ansteht, stellt sich uns die Frage, was dort überhaupt rechtlich gelten muss. Wir hätten schon gerne eine breitere und flachere Rampe, die auch von Rollstühlen, Kinderwagen etc. gut genutzt werden kann.


    Ich hoffe hier kann jemand helfen.

  • Fährt der Fahrstuhl dann einen Meter? Also hat einen Halt zwischen Garage und Wohnung? Gibt es einen Keller?

    Ich kann mir das alles nicht so recht vorstellen. Ist das ein Fahrstuhl für 5 Häuser gemeinsam?

    Einmal editiert, zuletzt von 96Weizen ()

  • Ich werde morgen ein Foto nachreichen, dann ist es leichter verständlich.


    Der Fahrstuhl fährt wirklich den einen Meter und hat einen Extrastopp für uns. Gedacht ist er aber hauptsächlich für den Zugang zur Tiefgarage. Die Häuser stehen, wie eine andere Reihe von Häusern, auf einer Tiefgarage mit gut 50 Stellplätzen. Die sind für ein angrenzendes Wohngebäude mit 30 Wohnungen und ein betreutes Wohnen.


    Neben dem Fahrstuhl ist dann halt die besagte Treppe. Mit Fahrrädern geht es noch irgendwie, aber volle Mülltonnen oder Kinderwagen werden schon schwerer bzw breite Kinderwagen gehen nicht. Zudem finde ich es albern, einen Meter mit Fahrstuhl zu fahren.


    Den Link zur DGUV schaue ich mir an. Danke!