Rechtliche Fragen

  • Okay, das ist wirklich Pfusch! Das hätte man ja wenigstens bis zum Geländer verbreitern können. Bzw. dann das Geländer auch etwas weiter zum Haus setzen können.


    In der Form kommt man allenfalls mit dem Rad da hoch und runter (geschoben). Und zu steil ist das definitiv auch.

  • Dann bin ich schon einmal beruhigt, dass nicht nur ich das so sehe. Ursprünglich sollte am Ende der Häuserreihe eine lange und v.a. flachere Rampe kommen. Das klappt mit dem Bauherren vom Nachbargrundstück aber doch nicht mehr und daher wurde hier holterdiepolter eine Rampe hingepflanzt, ohne großes Nachdenken.


    Wenn jemand eine Rechtsquelle kennt, wo ich weiter recherchieren kann würde ich mich sehr freuen. Dann habe ich für die baldige Bauabnahme etwas Munition.

  • hmmm... schwierig.

    vom der steigung der treppe ist das sicherlich in ortnung für ne außentreppe. der planer hätte aber die länge der treppe verändern können, praktisch bis zur außenkante der linke ecke. oder besser eine pflasterplatte , wie sie im oberen bereich verbaut sind , länger. damit hast du etwas weniger steigung.

    und den rampenbereich hätte man sicher auch anders gestalten können. praktisch links vom geländer alles als rampe, außer mittig kleine stufen von ca 40 cm breite. so hätte man beim schieben von zb nem kinderwagen mehr gewalt und ein fahrrad könnte man wahlweise links oder rechts schieben, je nachdem , wie es besser für einen ist.

  • Da wollte wohl jemand ins Fernsehen. Es sieht aus wie nur für Extra3 gemacht. Wenn man selbst nicht den Schaden hat kann man drüber lachen.

  • Findet ihr es echt so krass schlimm?

    Es ist jetzt keine Glanzleistung, aber auch kein absoluter Skandal.


    Konnte mir das mit dem Fahrstuhl gar nicht vorstellen. Das ermöglicht natürlich einiges über den Fahrstuhl zu regeln.

    Finde Treppe und Kinderwagen gar nicht so schlimm.

    Aber die "Abfahrt" hätte schon breiter sein müssen.

  • So eine Rampe sollte eigentlich breit genug sein, dass da ein Rollifahrer autonom hochkommt. Das scheint weder von der Breite noch von der Steigung her möglich zu sein. Und so ein Fahrstuhl verursacht nicht nur Wartungskosten, der fällt auch gern mal aus. Da ist man als Mobilitätseingeschränkter ganz schnell am Arsch. Würde ich mir in dem Komplex eine Immobilie ansehen wollen, wäre ich ganz schnell wieder verschwunden.

  • Der barrierefreie Zugang ist über den Fahrstuhl gegeben. Diese werden eigentlich grundsätzlich nur mit Wartungsverträgen ausgeführt, eine Notaufschaltung 24/7 ist Pflicht.


    Solche Rampen sind lediglich zum Schieben von Fahrrädern gedacht, kein Rollstuhlfahrer wird versuchen eine Rampe mit solch einer Steigung zu nutzen.


    Da wir hier nicht wissen, wie das Grundstück beschaffen ist, welche Geländesprünge zu berücksichtigen sind, ist es müßig über Planungsfehler zu spekulieren.

    Erschließungen bei Höhenversprüngen sind immer ein wenig tricky, Fahrstühle sind bei kleinen Grundstücken, wo längere Rampen mit max. 6% Gefälle aufgrund der beengten Verhältnisse nicht möglich sind, oftmals die einzige Möglichkeit.

  • Danke für die vielen Antworten!


    Eine Rampe mit normalen/leichtem Gefälle war ja ursprünglich geplant und als es nicht mehr ging kam diese Notlösung. Da war der Kaufvertrag aber schon unterschrieben. Die Kaufentscheidung wurde aber unabhängig von der Treppe/Fahrstuhl getroffen.


    Für Extra3-würdig halte ich die Schräge auch nicht. Nur halt ärgerlich. Bei der Bauabnahme wird es aber definitiv thematisiert und ggf. lässt sich ja noch was ändern. ZLF hat ja bereits Möglichkeiten genannt.


    Ich halte euch auf dem laufenden.

  • Wenn man auf einem Tandem hinten sitzt, also nur tritt und nicht lenkt,

    darf man dann alkoholisiert sein? Beim Autofahren als Beifahrer darf man es.

  • Ich vermute, dass der "Tandembeifahrer" durch das Treten in die Pedalen ebenfalls als Fahrzeugführer gilt.

  • Wenn der besoffen ist, neigt er möglicherweise zu spontanen Handlungen, die die Verkehrssicherheit gefährden. Er hampelt auf dem Rad hin und her, strampelt mit den Beinen oder wedelt mit den Armen. Das geht natürlich nicht. 😉

  • Naja, aber das könnte für einen besoffenen Beifahrer im Auto ja ebenso gelten. Fahrer ablenken durch lautes Rumgrölen, ins Lenkrad greifen, Fahrer ankotzen...

  • Ich bin mir recht sicher, dass man bei volltrunkenen Beifahrer:innen sicherstellen muss, dass die keinen negativen Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben. Z.B. auf der Rückbank parken, wenn die Gefahr besteht, dass die ins Lenkrad greifen könnten.