Rechtliche Fragen

  • Ich vermute, dass der "Tandembeifahrer" durch das Treten in die Pedalen ebenfalls als Fahrzeugführer gilt.


    Auf die Schnelle dazu gefunden (Google-Leseprobe aus Müller, Straßenverkehrsrecht, Band III, 1973):


    Zitat

    Führer eines Fahrradtandems ist regelmäßig nicht nur derjenige, der die Lenkstange führt, sondern auch der tretende Mitfahrer, weil er sich an der Fortbewegung des Fahrzeugs wesentlich beteiligt, es sei denn, er hat auf die Führung des Fahrzeugs keinen oder nur unwesentlichen Einfluß.


    Also Füße hoch, gomf! ;)

  • Darf eine Körperschaft öffentlichen Rechts für ihren Zuständigkeitsbereich Corona-Regeln erlassen, die über die aktuell gültige Corona-Verordnung hinausgehen (bspw. einen Negativtest trotz vollständigem Impfschutz verlangen)?

  • Darf eine Körperschaft öffentlichen Rechts für ihren Zuständigkeitsbereich Corona-Regeln erlassen, die über die aktuell gültige Corona-Verordnung hinausgehen (bspw. einen Negativtest trotz vollständigem Impfschutz verlangen)?

    Warum sollte sie das nicht dürfen, wenn es dafür einen begründbaren Grund gibt wie z. B. Arbeiten in beängten Räumen mit mehreren Personen?

  • Kann man von einem Vermieter verlangen, dass er einen Mieter (schnellstmöglich) rauswirft, wenn dieser andere Mieter angegriffen hat?

    Was passiert ist: Eine Freundin von mir wurde zweimal angegriffen. Einmal Haustür eingetreten, einmal im Treppenhaus geschubst, so dass sie sich beim Fallen beide Handgelenke verstaucht hat. Ersterer Fall war bereits vor Gericht. (Details des Urteils mir nicht gegenwärtig, aber er musste die Tür zahlen.) Zweiterer wurde Sonntag angezeigt.


    Hintergrund des ganzen ist Lärm. Sie hat da zweimal mitten in der Nacht geklingelt, weil gefeiert wurde, daraufhin wurde sie angegriffen. Der Lärm hält jetzt auch an. Meine Freundin hat nachvollziehbarerweise Angst.


    Eine erste Blitzrecherche sagt, dass dem Nachbarn für sein Verhalten eigentlich fristlos gekündigt werden könnte. Frage ist: Kommt meine Freundin fristlos aus ihrem Vertrag sollte der Vermieter den anderen Mieter nicht rauswerfen?


    Sie fühlt sich nicht mehr sicher und einer von den beiden müsste schnellstmöglich raus.

  • Den Rauswurf verlangen wird nicht funktionieren, da es dem Vermieter obliegt.


    Was aber denkbar ist, wäre die Androhung einer Mietminderung.


    Aus dem Vertrag vorzeitig rauskommen hielte ich auch für schwierig, es gilt die normale Kündigungsfrist. In manchen Verträgen kann aber der beidseitige Kündigungsverzicht (von einer bestimmten Dauer) vereinbart werden. Vielleicht ginge es hier, allerdings wieder mit Hinblick auf die 3 Monate.

    Einmal editiert, zuletzt von P-King ()

  • Es gibt auf jeden Fall eine Fürsorgepflicht des Vermieters. Aber ob die so interpretiert werden kann, dass ein Mieter bestimmte konkrete Maßnahmen gegen einen anderen fordern kann? :ahnungslos:

  • Darf eine Körperschaft öffentlichen Rechts für ihren Zuständigkeitsbereich Corona-Regeln erlassen, die über die aktuell gültige Corona-Verordnung hinausgehen (bspw. einen Negativtest trotz vollständigem Impfschutz verlangen)?


    Meine Einschätzung:


    Landkreise und kreisfreie Städte sind sowohl Körperschaften ö.R. als auch die zuständigen Behörden im Sinne des § 18 Nds. Corona-Verordnung; als solche werden sie in dieser Vorschrift ermächtigt, auch weitergehende Anordnungen zu treffen. Diese müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Hier könnte Deinem Beispiel § 7 SchAusnahmV entgegenstehen.


    Sonstige Körpererschaften ö.R. m.E. zumindest grundsätzlich eher nicht (ein sich innerhalb der Vorgaben der Nds. Verordnung bewegendes Hygienekonzept, welches z.B. von einer Gemeinde erstellt wurde, um den Zutritt zu einer kommunalen Einrichtung zu regeln, ginge ja gerade nicht über die Verordnung hinaus).

  • Also zusammengefasst: ein Landkreis kann seine eigenen Corona-Regeln erstellen und soll das sogar, die Uni Hannover bspw. muss sich an die geltenden Regeln halten und darf sich nicht eigenmächtig strengere Regeln geben? So jedenfalls deine Interpretation? Hätte ich aus dem Bauchgefühl heraus auch so gesagt.

  • Mein Verständnis der Antworten oben ist: Der Vermieter kann den Mieter fristlos rauswerfen.


    Unklar ist weiterhin, ob meine Freundin das vom Vermieter verlangen kann und selber fristlos aus dem Vertrag kommt, falls er dem nicht nachkommt.


    Geplantes Vorgehen: Brief an den Vermieter schreiben, Rauswurf des Aggressors fordern. (In Kürze. Es könnte einen Versuch wert sein, mit dem Vermieter/der Hausverwaltung zu reden, auch wenn ich da skeptisch bin.)


    Fragen:

    - Sollten wir hier ankündigen, dass wir uns im Falle des Nicht-Entfernens des Angreifers vorbehalten, fristlos zu kündigen? (Hintergrund: Wenn der nicht entfernt wird, wäre das - auch im Angesicht der Lage auf dem Wohnungsmarkt - sehr sinnvoll, die Option zu haben, fristlos aus dem Vertrag zu kommen. Es geht als hier nicht darum, das als Drohung einzusetzen, sondern wirklich zu machen. Mietminderung anzukündigen, halte ich hingegen für überflüssig, weil das nicht das Ziel ist. Weiter Tür an Tür mit jemand zu wohnen, der zweimal gewalttätig geworden ist, finde ich nicht zumutbar.)

    - Sollten wir eine Frist setzen?

    Einmal editiert, zuletzt von ExilRoter ()

  • Du solltest dabei berücksichtigen, dass eine fristlose Kündigung häufig nicht dazu führt, dass der Mieter direkt auszieht. Häufig musst der Vermieter eine Räumungsklage anstrengen, die so 6-12 Monate dauert. Bis dann eventuell vom Gerichtsvollzieher eine Zwangsräumung durchgesetzt wird, kann es auch noch Monate dauern.

    Eine überaus bescheidene Situation für deine Freundin. Zumal der Aggressor in seiner Kündigung natürlich auch eine Begründung für die Fristlosigkeit erhält.

  • Mietminderungin jedem Fall ankündigen, für die Dauer des Verbleibs des Aggressors nach Ende der Frist. (Wenn der MV das so mitgeht) Leute, die nicht kiooperieren wollen triffst Du am geld.


    Der Vermieter hätte dann weniger EInkommen, was ihn beflügeln dürfte, seinem Anwalt Druck zu machen. Wenn mehrere hauswbewohner ebenfalls versichern Angst vor dem Typ zu haben und ggf. komkrete Übergriffe benennen können wird's noch besser. Übrigens kann sie allein für die nächtliche Ruhestörung vom Vermiter Abhilfe unter Androhung von Mietminderung fordern...

  • Unklar ist weiterhin, ob meine Freundin das vom Vermieter verlangen kann und selber fristlos aus dem Vertrag kommt, falls er dem nicht nachkommt.

    Hast Du nicht richtig gelesen?


    Alternatov: Fanmagsause bei Deiner Freundin? :)