Rechtliche Fragen

  • Thema Vereinsrecht:


    Der aktuelle Vorstand möchte vorzeitig und geschlossen zurücktreten, damit der neue Vorstand kurzfristig übernehmen kann. Würde in beidseitigem Einvernehmen ablaufen, also ohne böses Blut oder so - das nur am Rande.


    Die Satzung sieht allerdings eine jährliche Mitgliederversammlung sowie Vorstandswahlen alle zwei Jahre im ersten Quartal vor. Also Anfang nächsten Jahres.


    Die Frage: wenn z.B. im September oder Oktober 22 die vorgezogenen Wahlen stattfinden, der neue Vorstand also vorzeitig gewählt wird und der alte zurück tritt: wird der neue Vorstand dann nur bis zur nächsten offiziellen Mitgliederversammlung im ersten Quartal 23 gewählt? Dieser Aufwand würde sich dann für wenige Monate eigentlich nicht lohnen.


    Danke für die Hilfe!

  • Wenn es nicht geregelt ist, kann man doch den Beschluß so formulieren wie man ihn braucht.

    Ohne böses Blut bedeutet bei den Vereinen, die ich kenne "einstimmig, keine Enthaltungen", dann braucht man sich doch auch über eventuell notwendige qualifizierte Mehrheiten nicht zu sorgen.

  • Das kann man mit den vorliegenden Infos, glaube ich, kaum rechtsverbindlich beantworten. ;)


    Wenn in der Satzung steht, und so verstehe ich dich, dass der Vorstand alle zwei Jahre im 1. Quartal gewählt wird, dann müsst ihr dann wohl nochmal wählen. Also: Ja. Würde ich sagen. Kein Gewehr, der Rechtsweg ist ausgeschlossen, Eltern haften für Ihre Kinder und so.

  • Achso: Alternative: Ihr wählt jetzt und macht in der selben Sitzung eine Satzungsänderung. (Nicht vergessen, diese mit Wortlaut, meine ich, in der Einlandung zur MV in der Tagesordnung anzuführen.)

  • Es ist ja eine oft unklare Frage, was "Anlieger" frei bedeutet, wenn es um das Verbot der Durchfahrt oder dortigen Parken geht. Ich hatte mir immer gemerkt, dass man als Besucher ans Anlieger gilt. Gilt das auch beim Besuch von Einrichtungen etc.? Konkret geht es um den Park der Sinne und diese Straße: https://maps.app.goo.gl/E19F5uS2yZG2BiNGA

    Der zitierte Plan gibt m.E. schon die Antwort. Dort ist der Parkplatz für den Park der Sinne extra ausgeschildert. Die Straße Am Holze ist dann vermutlich für Anlieger (Kolonie) ausgeschildert, damit die Besucher des Parks der Sinne dort nicht alles vollparken.

    • Offizieller Beitrag

    Ja, das scheint naheliegend. Aber dann könnte man ja auch "Kleingärtner frei" oder ähnliches als Zusatzschild anbringen anstatt "Anlieger frei". An den Ricklinger Kiesteichen hat die Stadt Hannover das beispielsweise in der Döhrener Masch so gemacht, was klarer ist. Aber am Ende auch egal, denn es gibt ja den anderen Parkplatz, sodass praktisch kein Problem entstehen sollte.

  • Mit Landwirtschaftsrecht kennt sich sicherlich keiner hier (mehr) im Detail aus...


    Ich habe zwar noch nicht mit dem Sachbearbeiter der Landwirtschaftskammer persönlich gesprochen, aber mein Vater meinte eben am Telefon folgendes:
    Damit mein Bruder und ich vom Land die sog. Junglandwirtprämie für 5 Jahre mit je 1200 € erhalten können, müssen wir wohl (soll Gesetz sein?! Ich weiß bis jetzt keine Details) die Anteile und Stimmrechte am gemeinsamen Unternehmen zugunsten einer Partei verschieben.

    Wir hatten uns jetzt auf 50/50 Anteile und eine 50+1-Regel pro Stimme des Geschäftsführers bei Geschäften bis 2000 € geeinigt. Für höhere Beträge gemeinsame Zustimmung von Nöten.

    Damit wir diese Prämie kriegen, soll ich also grob gesagt auf 0,1% meiner Anteile und Stimmen verzichten. Wie das mit der Zustimmung bei hohen Beträgen ist, muss ich noch herausfinden.


    Wollen die mich verarschen?! Wir kämpfen hier bei 96 seit Ewigkeiten um 50+1 und nun wollen die, dass ich auf einen mir zustehenden Teil und meine Rechte verzichte, obwohl wir vertraglich alles genau so passig geregelt haben, damit das im Praktischen auch mit 50/50 und 50+1 funktioniert?! Ich glaub mein Schwein pfeift. :motzen:

  • Die Junglandwirteprämie können sogar bis zu zu 13.800 € pro Betrieb sein (115€/ha). Diese ist aber an ein paar Faktoren gebunden (max. 5 Jahre Bezug möglich und bei der erstmaligen Beantragung maximal 40 (oder etwas mehr) Jahre alt sein.


    Der Betrag ist mit der neuen GAP deutlich aufgestockt worden. Werden die vollen 120ha beantragt sind fast 10.000 € mehr pro Betrieb und Jahr drin.


    Ihr habt aktuell eine GbR mit jeweils 50/50 Anteilen oder ist der Vater auch noch mit drin? Die Prämie kann nur von einer Person beantragt werden. Daher kann es sich lohnen wenn zuerst der eine und dann der andere die Prämie beantragt (Vertrauen untereinander vorausgesetzt).

  • Oh jetzt bin ich baff, genau darum geht es. Wir sind deutlich kleiner, daher sind es "nur" 6000 € in Summe bei uns.


    Genau, GbR mit 50/50, Vattern nicht beteiligt. Dass die Prämie offenbar nur eine (natürliche ?) Person beantragen kann, ist der Konstruktionsfehler an der Geschichte. Warum soll das nicht auch eine GbR (Edit, siehe unten: als juristische Person) beantragen können. Das ist doch diskriminierend.

    Einmal editiert, zuletzt von C96Brand ()

  • Zitat

    Die GbR und ihre Rechtsstellung

    Wie bei allen Personengesellschaften, gilt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht als eigenständige juristische Person. Sie kann jedoch gewisse Rechte und Pflichten erlangen.

    Das ist mir in der Tat neu. Aber trotzdem.

  • Eine GbR ist eine Personengesellschaft und daher keine juristische Person. Dafür müsstet ihr eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft gründen.


    In einer GbR muss bei der Beantragung der Prämie klar sein, dass der Junglandwirt auch die Betriebskontrolle hat. Das kann mit dem GbR-Vertrag nachgewiesen werden.


    Zitat

    Juristische Personen und Personengesellschaften

    Erfolgt die Antragstellung auf Zahlung der Junglandwirteprämie durch eine juristische Person oder eine Vereinigung von natürlichen Personen, so erfüllt diese die genannten Voraussetzungen von Alter und Niederlassung, wenn mindestens bei einem ihrer Betriebsleiter diese Eigenschaften vorliegen. Das Alterskriterium wird bei Personengesellschaften und juristischen Personen dadurch erfüllt, dass im ersten Jahr der Antragstellung auf Zahlung von Basisprämie, in dem diejenige Person, die die Betriebskontrolle hat und die für die Beurteilung der Junglandwirte-Eigenschaft maßgeblich ist, nicht älter als 40 Jahre alt werden darf.


    Anders als bei Einzelunternehmern ist damit immer noch das zusätzliche Merkmal der Betriebskontrolle durch den oder die Junglandwirte anhand geeigneter Unterlagen wie zum Beispiel des Gesellschaftsvertrags, die mit dem Antrag einzureichen sind, nachzuweisen.

    Quelle: LWK NRW (Die Zahlen beziehen sich noch auf die alte bzw. noch aktuelle GAP. Aber ansonsten passt der Inhalt weiterhin)


    Fraglich ist jetzt, ob ein Passus wie die 2.000 € Regel bestehen bleiben kann, da ihr dadurch ja keine Betriebskontrolle haben könnt. Eventuell geht es aber weiterhin mit der 50/50 Aufteilung und dem Zusatz, dass ihr beide alle Arten von Geschäften mit dem Betrieb ausüben dürft.

    Das ist aber jetzt eher Spekulation. Hierfür würde ich aber auf jeden Fall die Landwirtschaftskammer kontaktieren. Die kennen sich mit solchen Sachverhalten aus.


    Edit: Das setzt aber ausreichend Vertrauen untereinander voraus.

  • Ja gut, dein Link geht allerdings nach NRW.


    Beim Landvolk habe ich jetzt folgende Aussage gefunden (ob aktuell, steht auf einem anderen Blatt):

    Sofern der Junglandwirt sich nicht als Einzelunternehmer, sondern Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR) oder juristischen Person (GmbH) niedergelassen hat, gelten die genannten Kriterien hier gleichermaßen. Der Antragsteller muss die langfristige und wirksame Kontrolle über die GbR oder GmbH in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken ausübt. Dieses ist immer dann der Fall, wenn z. B. im GbR-Vertrag festgelegt ist, dass die Geschäftsführung gemeinschaftlich erfolgt und die betrieblichen Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden. Sofern eine GbR oder GmbH 2015 einen Antrag auf Junglandwirtezuschlag stellt, müssen der Gesellschaftsvertrag oder ergänzende Verträge mit vorgelegt werden, um die genannten Voraussetzungen zu dokumentieren.

    Das wäre ja dann in meinem Sinn.

  • Die Regelungen zur GAP sind bei den Grundsätzen (Basis-, Umverteilungs- und Junglandwirteprämie) deutschlandweit gleich. Bei den Öko-Regelungen sieht das schon etwas anders aus. Mit dem Landvolk-Link sieht es schon recht gut aus.


    Ich würde einen Termin bei eurer LWK vor Ort vereinbaren und es dort besprechen um Sicherheit für den künftigen Antrag zu bekommen.

  • Sowas dachte ich mir schon fast (GAP kommt ja von der EU). Allerdings steht ja nun die Novellierung ab 2023 ins Haus. Vielleicht wurde da der entsprechende Passus geändert. Allerdings finde ich weder das gegenwärtige noch das neue Regelwerk bisher.

    Morgen telefoniere ich mal mit dem Sachbearbeiter von der LWK und dann sehen wird weiter.


    Bis hier hin schonmal danke! Mit solch kompetenter Hilfe hätte ich ja nicht so schnell gerechnet!