Rechtliche Fragen

  • Ein Kaufvertrag nach Paragraph 433 BGB kommt durch Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande.


    Mazurek, sach mal was.. :lookaround:

  • Nils: Sofort schriftlich widerruf einlegen! Man kan so einen Vertrag zwei Wochen lang widerrufen.


    Einfach mit Einschreiben und Rückschein einen Schrieb an die Firma.
    Der Vertrag kann ohne Angaben von Gründen widerrufen werden.


    Das Geld dafür würde ich als Lehrgeld abschreiben, sich von solchen Telefonanfragen niemals einwickeln zu lassen.


    Sicherlich kann man dagegen angehen, das wird allerdings mit Sicherheit teurer.


    Korrekt @ Mazurek?


    Edit: utze: Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.

    3 Mal editiert, zuletzt von Discostu ()

  • Stillschweigen bedeutet Annehmen???????


    Yeah, baby, yeah!


    Lieber De.Lo, vielen Dank dafür, dass Du mir 10000000,-- EUR schenken willst.
    Wenn Du nicht innerhalb der nächsten 24 Sekunden etwas dagegen sagst, überweise den Betrag bitte auf mein Konto........


    Danke im voraus, das ist echt nett von Dir. :D


    ....und nun @ Nils:



    Zack, kurzes Schreiben an diese Firma:


    "Bei Ihrem Schreiben vom.....handelt es sich um ein Missverständnis Ihrerseits. Ich habe nie ein Abo bestellt und werde daher keinerlei Zahlungen leisten. Etwaigen Abbuchungen von meinem Konto widerspreche ich schon jetzt."


    PS, nochmal De.Lo:
    Unverlangt zugesandte Ware muss man selbstverständlich nicht bezahlen!

    Einmal editiert, zuletzt von Mazurek ()

  • wenn man eine Ware zugesandt bekommt, und eben diese dann auch nutzt, obwohl man sie garnicht bestellt hat, muss man sie auch zahlen, oder etwa nicht?

  • Zitat

    Original von Mazurek
    Die 24 Sekunden sind um.......


    Ich bin Idiot. Zivilrecht sucks.

  • Zitat

    Original von De.Lo
    wenn man eine Ware zugesandt bekommt, und eben diese dann auch nutzt, obwohl man sie garnicht bestellt hat, muss man sie auch zahlen, oder etwa nicht?


    Glaube mal in Wirtschaft gelernt zu haben, dass man für Waren di eman einfach zu zugeschickt bekommt, obwohl man sie nicht bestellt hat, nichts zahlen brauch.

  • De.Lo, ganz schön frech für jemanden, der protzig auf Google verweist, hier aber eine schlaue Frage nach der anderen stellt.


    Google Dir doch einfach einen zum Thema, ich bin sicher, Du wirst schnell fündig.


    Kleiner Tip, schau zB mal in §241a BGB........

    Einmal editiert, zuletzt von Mazurek ()

  • Off Topic.


    Zu der anderen Sache mit dem § - ich dachte echt das wäre so. Habe auch ernsthaft seit anfang des Themas von Nils dazu geantwortet. Den Schwung hast du hier reingebracht.


    @ Nils Wusste ich nicht, das ich falsch liege.

    Einmal editiert, zuletzt von De.Lo ()

  • Zitat

    Original von Discostu
    Edit: utze: Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.


    Richtig. 2 übereinstimmende Willenserklärungen :)

  • Zitat

    Original von De.Lo
    Off Topic.


    Zu der anderen Sache mit dem § - ich dachte echt das wäre so.


    Früher war die Rechtslage auch nicht so eindeutig.
    Da hat die Rechtsprechung verlangt, dass man unverlangt zugesandten Mist bis zu 6 Monate lang aufbewahren musste.
    Erst dann durfte man den Kram wegschmeissen, um ganz sicherzugehen, dass der Absender nicht noch Geld dafür verlangt.


    Trotzdem muss man auch heute noch aufpassen, dass man Ware, die einem unverlangt ins Haus trudelt, nicht einfach nach Belieben nutzt.


    Denn wenn der Versender die Ware zurückverlangt (zB weil er sich in der Adresse geirrt hat), siehst Du alt aus, wenn Du das Teil schon benutzt/verbraucht/gegessen usw. hast.
    Denn dann kann man von Dir ggf. Schadens- oder Wertersatz verlangen.

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  • Zitat

    Original von De.Lo
    wenn man eine Ware zugesandt bekommt, und eben diese dann auch nutzt, obwohl man sie garnicht bestellt hat, muss man sie auch zahlen, oder etwa nicht?


    Nein, die muß man nciht zahlen! Allerdings würde ich dem Absender vor Gebrauch noch die Möglichkeit einräumen, die Ware auf seine Kosten wieder abholen zu lassen.


  • Siehst du, also einfach nur scheisse hab ich dann auch nicht gelabert, wie du es dargestellt hast. Als ich vor 4-5 Jahren gelernt habe, war das so in der Art wie oben beschrieben.

  • Mal ne Frage zu unserem geliebten Verein:
    Auf den Dauerkarten steht rückseitig:

    Zitat

    Hannover 96 haftet nicht für Sach- und Körperschäden, die den Besuchern bei Veranstaltungen - ganz gleich unter welchen Umständen oder besonderen Ereignissen - entstehen können.


    Bei Dortmund zum Beispiel tauchen zumindest die Schlagworte "grob fahrlässig" und "vorsetzlich" auf.


    Können unsere Ordner und Co. machen was Sie wollen; ist diese Klausel überhaupt rechtskräftig?

  • Zitat

    Original von De.Lo


    Siehst du, also einfach nur scheisse hab ich dann auch nicht gelabert, wie du es dargestellt hast.


    Junge, junge, komm mal klar in Deiner Erdbeerwelt ;)


    Hat doch kein Mensch - noch nicht mal utze ;) - behauptet, dass Du insoweit Scheisse gelabert hast.



    -----------


    @MurphysDoc:


    Natürlich können die Ordner nicht machen, was sie wollen. Und ein derart pauschaler Haftungsausschluss dürfte keinesfalls rechtswirksam sein ("Rechtskräftig" sagt man zB bei Urteilen), denn für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln muss man in aller Regel immer haften, das wäre auch ansonsten noch schöner.........

    2 Mal editiert, zuletzt von Mazurek ()


  • In unserem BWL Buch steht beim einseitigen Handelskauf im Regelfall keine Aufbewahrung, keine Rücksendung als Pflichten des Empfängers bei Ablehnung. Ablehnung = Stillschweigen. Was ist dann die Regel und wann ist es nicht die Regel? Schwierige Situation....

    Einmal editiert, zuletzt von DeEcOs ()

  • Mazurek: Besten Dank für die sachkundige Hilfe! Was passiert, wenn die das nicht juckt und die die Zeitschriften dennoch schicken? Einfach aufbewahren und der Abbuchung nachträglich widersprechen oder kann das Probleme geben?

  • Zitat

    Original von Nils (away)
    Mazurek: Besten Dank für die sachkundige Hilfe! Was passiert, wenn die das nicht juckt und die die Zeitschriften dennoch schicken? Einfach aufbewahren und der Abbuchung nachträglich widersprechen oder kann das Probleme geben?


    Das dürfte keine Probleme geben.


    Wichtig ist nur, dass Dein/e Bekannte/r wirklich keinen Abovertrag abgeschlossen hat. Wenn dann irgendwann mal doch seine/ihre Unterschrift unter einem Abovertrag auftaucht, dürfte es peinlich und teuer werden.

  • oft reicht ja auch schon ein falscher klick im internet oder ein falsches ja am telefon, oder? ich habe darüber jedenfalls mal eine reportage gesehen.

  • Ja, fast alle Verträge können formfrei -also insbesondere auch mündlich-geschlossen werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Mazurek ()