Rechtliche Fragen

  • Trotz überwiegender Formfreiheit kommt es aber oft darauf an, daß man den Vertragsabschluß beweisen muß, wenn man sein Geld haben will.


    Deshalb wird eben häufig Schriftform gewählt, obwohl es mündlich ausreichen würde - als Nachweis.


    Nils,
    die Idee mit dem Widerruf ist nicht schlecht. Innerhalb von zwei Wochen können Haustürgeschäfte (dazu zählen evtl. auch telefonische Geschäfte) widerrufen werden, und zwar auf Kosten des Unternehmers. Wenn Du das tust, bist Du auf der sicheren Seite.


    Ansonsten: Nix bezahlen. Sollen die Dir den Vertragsschluß mal nachweisen (wer weiß, mit wem die im Streitfall überhaupt telefoniert haben; wohl mit Deinem Bruder...:-) ).

  • Zitat

    Original von MurphysDr
    Mal ne Frage zu unserem geliebten Verein:
    Auf den Dauerkarten steht rückseitig:
    [quote]Hannover 96 haftet nicht für Sach- und Körperschäden, die den Besuchern bei Veranstaltungen - ganz gleich unter welchen Umständen oder besonderen Ereignissen - entstehen können.


    Eine sogenannte "Allgemeine Geschäftsbedingung", von der ich stark annehme, daß sie unwirksam ist. Aber versuchen kann man´s ja mal...

    Einmal editiert, zuletzt von Hedemann ()

  • Ich hab da auch mal eine Frage zu:


    SGB 3 § 37b Frühzeitige Arbeitssuche


    --------------------------------------------------------------------------------

    Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.


    Meine Mutter hatte ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zum 30.9.
    Hat sich am 27.8. gemeldet und jetzt soll ihr Arbeitslosengeld gemindert werden, mit der Begründung, sie hätte sich spätestens zum 1.7.. Beim Wort frühestens würde ich aber davon ausgehen, "keinen Tag früher" und nicht "keinen Tag später".

  • Zitat

    Original von Jan_96
    Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.
    [/I]


    Meine Mutter hatte ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zum 30.9.
    Hat sich am 27.8. gemeldet und jetzt soll ihr Arbeitslosengeld gemindert werden, mit der Begründung, sie hätte sich spätestens zum 1.7.. Beim Wort frühestens würde ich aber davon ausgehen, "keinen Tag früher" und nicht "keinen Tag später".


    Ich weiß nicht genau, ob das der aktuelle Gesetzestext ist. Abe nach allem, was ich weiß, ist die Rechtslage so, dass 'frühestens' in diesem Fall 'spätestens' heißt. Genau. Drei Monate vorher muss man Bescheid sagen, sonst kann es Streß geben.


    Mehr sag' ich nicht dazu, sonst werd' ich nur wieder zyynisch.

  • So sieht es wohl aus, meine Mutter war heute bei der Stelle für Widerspruch beim Arbeitsamt Hannover. Frühestens heißt in diesem Fall wirklich spätestens. Widerspruch wurde zwar aufgenommen, aber der Hinweis, daß hier kein Erfolg zu erwarten ist, auch gleich mitgegeben.


    Dazu aber noch der Rat vor das Sozialgericht zu gehen, weil dann vielleicht auch mal der Text geändert werden würde. Sie war bei weitem nicht die Erste, die mit diesem Problem erschien.


    Was lernen Juristen eigentlich beim Studium? Unterhosen falten?

  • Schön wär's!! Meine Unterhosen kann ich noch immer nicht falten.


    Aber im Ernst: Ein derart missverständlicher Gesetzestext ist echt eine Frechheit, und falls Deine Mutter Zeit, Mut und Nerven für eine Klage vor dem VG hat, kann ich ihr nur dazu raten.

  • Zeit, Mut, Nerven ok, aber kostet so etwas nicht auch?


    Das Sozialgericht, soll laut der Stelle für Widerspruch ja kostenlos sein. Wie sieht das beim Verfassungsgericht aus, und was kann das eine Gericht veranlassen und was das andere Gericht?

  • Zu den Kosten eines Verfahrens vor dem SozG empfehle ich Dir diesen wirklich informativen Link der FHH Hamburg. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos.


    Das Verfassungsgerricht kannst Du erstmal guten Gewissens vergessen.


    Denn das kann man mit einer Verfassungsbeschwerde frühestens dann anrufen, wenn man -z.B. in der Sozialgerichtsbarkeit- alle Instanzen ohne Erfolg durchlaufen, also den Rechtsweg erschöpft, hat.


    Und mit einer solchen Verfassungsbeschwerde kann man auch nur prüfen lassen, ob man durch einen Akt der öffentlichen Verwaltung oder ein Gerichtsurteil in seinen Grundrechten verletzt worden ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Mazurek ()

  • frühestens = spätestens? in diesem falle ist die meldung auf den tag genau 3 monate vor ende einzureichen. keinen tag vorher und auch keinen tag später. das kann eigentlich nicht sein.

  • Die beste Formulierung wäre meines Erachtens "Gerechnet drei Monate vor Vertragsende zum nächstmöglichen Termin..." oder sowas.


    Im Grunde heißt es ja wohl, frühestens drei Monate vorher, aber dann sofort.


    Mazurek: Hattest Du nicht gesagt VG, oder habe ich da aus VG fälschlicherweise Verfassungsgericht abgeleitet und Du meintest was anderes?

  • Mein Fehler.


    VG = Verwaltungsgericht, aber das ist -wie von Dir korrekt angenommen- gar nicht zuständig.


    Deine Mutter müsste vors SozG ziehen.

  • Zitat

    Original von Jan_96
    SGB 3 § 37b Frühzeitige Arbeitssuche


    --------------------------------------------------------------------------------

    Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.


    Zwar etwas unglücklich ausgedrückt, aber m.E. durchaus rechtlich haltbar. Für mich jedenfalls ist es logisch: unverzüglich nach Kenntnis des Arbeitsendes, frühestens jedoch drei Monate vor Arbeitsende. Soll heißen: erfahre ich mehr als drei Monate im voraus von meiner drohenden Arbeitslosigkeit, melde ich mich 'erst' drei Monate vor Arbeitsende. Ansonsten unmittelbar nachdem ich es erfahre.


    Im Falle eines Fristvertrages weiß ich es ja schon bei Vertragsabschluss, also ist das 'frühestens' hier äußerst irreführend und müßte gestrichen werden. Die rechtliche Gültigkeit dieses Paragraphen dürfte dadurch allerdings nicht leiden.

  • warum nicht? ist es denn tragbar, einen genauen tag festzulegen, an dem man sich zu melden hat? ein tag früher wäre zu früh und ein tag später zu spät...

  • Zitat

    haz: Agentur muss doch zahlen


    Gesetze sind manchmal missverständlich: So stritt jetzt ein Familienvater vor dem Sozialgericht Hannover über Meldefristen mit der Agentur für Arbeit. „Frühestens“ sollte er sich drei Monate, bevor sein Vertrag auslief, bei der Agentur melden, „Spätestens“ war gemeint. Das Amt wollte nicht zahlen. Er klagte und bekam Recht.


    soviel dazu...

  • Moin,


    zwei Fragen, dei vieleicht auch indirekt in den "Auto-Thread" gepasst hätten.


    Wir haben im Februar 2005 ein Auto beim Vertragshändler gekauft, welches 2002 gebaut wurde und heute 66000 KM auf dem Tacho hat. Der Wagen bekam im Februar 2005 auch die neue TÜV-Plakette. Da der Verkäufer preislich nicht weiter nachlassen wollte, einigten wir uns darauf, das es neue Winterreifen oben drauf gibt. Da es Winter war, wurden diese auch gleich rauf gezogen und der Wagen wurde uns so übergeben. Gestern war ich nun in der Tankstelle, um die Sommerreifen gegen die Winterreifen zu tauschen. Zwei der Sommerreifen (welche uns bei Übergabe in den Kofferraum gepackt wurden und somit von uns noch keinen Kilometer gefahren wurden) sind augenscheinlich bis aufs letzte runtergefahren, sprich es ist kaum noch Profil drauf. Der Mechaniker meinte, das man damit eigentlich nicht mehr fahren dürfe...


    Zum zweiten:


    Als der Mechaniker die Winterreifen runter genommen hat, ist ihm sofort aufgefallen, das die beiden vorderen Bremsbelege und Bremsklötze verschlissen sind und sofort getauscht werden müssen.


    Jetzt die Frage: Inwiefern kann man dem Vertragshändler diese beiden Dinge anlasten? Ich habe während des Verkaufsgesprächs unter Zeugen erfragt, ob denn die Reifen komplett noch in Ordnung seien, welches der Verkäufer bestätigte.


    Kann es sein, das die Bremsen im Febr. 2005 noch in Ordnung waren und jetzt schon nicht mehr heile sind, sprich nutzen sie sich so schnell ab?

  • ZUr letzen Frage, also wenn du seit Feburar nicht ca 40.000 Kilometer oder mit getretener Bremse gefahren bist, dann kann das niemals der normale Veschleiss sein !


    Hast du den Wagen mit Gebrauchtwagengarantie gekauft ? Dann kannst du die Bremsen und die Reifen auf jeden Fall erstmal reklamieren. Ausserdem ist vielleicht der Hinweis ans Autohaus angebracht, dass sie ja wohl ein nicht verkehrssicheres Autoverkauft haben und das ist rechtlich nicht ok, wenn du nicht drauf hingewiesen wurdest. Weiterhin solltest du erwähnen, dass du den Wagen mal bei der entsprechenden TÜV oder Dekra zum durchschauen bringen wirst um prüfen zu lassen ob er das Siegel im eigentlich bekommen hätte dürfen.


    Denke mal der Händler wird dann freiwillig die Sachen auf seine Kosten machen lassen !

  • Zitat

    Original von SVElfe
    ZUr letzen Frage, also wenn du seit Feburar nicht ca 40.000 Kilometer oder mit getretener Bremse gefahren bist, dann kann das niemals der normale Veschleiss sein !


    Nein, denke mal, keine 10000 KM. Und auch fast ausschliesslich Langstrecken, wo die Bremsen sicher nicht so beansprucht worden sind.


    Zitat

    Original von SVElfe


    Hast du den Wagen mit Gebrauchtwagengarantie gekauft ? Dann kannst du die Bremsen und die Reifen auf jeden Fall erstmal reklamieren.


    Ja, habe ich. Aber die Bremsen und Reifen sind doch Verschleissteile, oder?


    Zitat

    Original von SVElfe
    Ausserdem ist vielleicht der Hinweis ans Autohaus angebracht, dass sie ja wohl ein nicht verkehrssicheres Autoverkauft haben und das ist rechtlich nicht ok, wenn du nicht drauf hingewiesen wurdest.


    Selbstverständlich werde ich den Punkt ansprechen. Ich wurde definitiv nicht darauf hingewiesen, im Gegenteil: Auf Nachfrage wurde mir ja bestätigt, das die Reifen i.O. seien.


    Zitat

    Original von SVElfe
    Weiterhin solltest du erwähnen, dass du den Wagen mal bei der entsprechenden TÜV oder Dekra zum durchschauen bringen wirst um prüfen zu lassen ob er das Siegel im eigentlich bekommen hätte dürfen.


    Denke mal der Händler wird dann freiwillig die Sachen auf seine Kosten machen lassen !


    Gute Idee. Also ist es so, das ich schon zu 96 % im Recht bin?!


    Was mich nur wundert ist, wie der Wagen die TÜV-Plakette bekommen hat.


    Danke Dir!

  • Ich habe gestern einen Bericht über die "Pitstop-Kette" gesehen. Die erzählen gerne mal, dass Bremsen runter sind. Hast du schon einmal Bremsen gesehen, die abgefahren sind? Das erkennt man ganz gut. Mag ja sein, dass dich der Kerl in der Werkstatt veräppeln wollte.


    Viel Glück und lass dich nicht verarschen ;)

  • Mmh, es war für den Mechaniker klar, das ich es nicht bei ihm machen lasse, da ich Garantie habe und dadurch keine Reparaturarbeiten in einer anderen Werkstatt durchführen lassen darf.


    Die sahen schon sehr schlecht aus...

  • Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass Verschleissteile unter eine Gebrauchtwagengarantie fallen. Schließlich bist Du mit den Bremsen noch ohne Probleme 10000 km gefahren.


    Und heruntergefahrene Reifen erst nach ein paar Monaten zu bemerken nimmt Dir im Zweifelsfall kein Gericht ab.