Schutz der Marke "UH" ?

  • Sofort nen neuen Tread eröffnet, da ich das Thema was in Fanartikel angefangen wurde für nicht unwichtig halte......

  • Ich denke mal dass das wenige Geld woanders besser angelegt wäre, als in den Schutz der Marke UH!

  • Hoffentlich klappt das auch. Ich bin mir nämlich ziemlich unsicher, da man Hannover so bestimmt nicht schützen kann. Da aber davor Ultras steht wäre es ja vielleicht eine Möglichkeit.

  • Also ich finde die Idee super. Ich würde es ziemlich scheisse finde, wenn jemand sich mit solchen Artikeln Dumm und dämlich verdienen würde.
    Soweit ich weiss, haben sich die Frankfurter doch auch den Namen "Ultras Frankfurt", "Ultras FFM" ect. schützen lassen...Wenn die das können, dann können wir das erst recht.
    Es wäre aber schwachsing nur den Namen schützen zu lassen. Dann sollte man auch gleich noch Logo und vergleichbares machen.

    • Offizieller Beitrag

    Das hört sich schonmal gut an. Wenn die Frankfurter das dürfen, dann können sie uns das auch nicht verbieten.


    Aber du hast auch recht, wenn man es schon schützen läßt, dann nicht nur den Namen, sondern auch das Logo.


    Außerdem dürfte das finanziell auch nicht das Problem werden, da macht man dann halt einfach ne Sammlung, da dürften bestimmt ein paar Euro zusammen kommen.

  • das gute daran ist doch, dass ihr hinterher durch abmahnungen der schalmafia und vergabe der lizenz an div. fanartikelfirmen das geld locker wieder reinbekommen könntet.


    die frage ist nur, wer sich die marke schützen lässt. wenn sich das keine privatperson schützen lässt, müsstet ihr wohl einen e.v. gründen.

  • gefunden über google:


    Vereinsgründung (1)
    Die folgenden Gründungsformalitäten gelten in diesem Umfang nur für den eingetragenen und damit rechtsfähigen Verein, den so genannten e.V.:



    • Es sind mindestens sieben Personen nötig. Minderjährige bedürfen zur Teilnahme der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
    • Es ist eine Gründungsversammlung abzuhalten.
    • Auf dieser Gründungsversammlung muss eine schriftliche Satzung beschlossen werden.
    • Die Satzung muss von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben werden.
    • Auf derselben Versammlung müssen die Organe des Vereins nach den Vorschriften der gerade beschlossenen Satzung gewählt werden.
    • Über die Wahl muss ein Protokoll angefertigt werden und vom vorher gewählten Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.
    • Falls die Mitgliederversammlung (laut Satzung) über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließen soll, muss die Höhe ebenfalls im Protokoll erfasst werden.
    • Der Vorstand muss den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) schriftlich anmelden.


    Dieser Antrag muss von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein; dabei sind Name, Sitz und Anschrift des Vereins, der Tag der Errichtung der Salzung und Name, Beruf und Anschrift der Vorstandsmitglieder anzugeben (§ 59 BGB).


    Die Unterschriften des Vorstands müssen öffentlich beglaubigt sein; dies geschieht durch persönliches Erscheinen und Vorlage des Personalausweises / Reisepasses beim Notar.


    In der Regel reicht danach der Notar eine Anmeldung mit den beglaubigten Unterschriften und Unterlagen beim Registergericht (Amtsgericht) ein.


    Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:



    1.
    Originalsatzung und Abschrift. Die Satzung muss mindestens enthalten:

    • Zweck, Name und Sitz des Vereins

    • Absicht der Eintragung in das Vereinsregister
    • Regelung über Ein– und Austritt von Mitgliedern
    • Regelung der Bildung des Vorstands
    • Eventuelle Beitragspflicht für Mitglieder
    • Voraussetzungen und Fons der Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Dokumentation gefasster Beschlüsse.


    Die Satzung muss von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben und der Gründungstag vermerkt sein.

    2. Gründungsprotokoll. Das Gründungsprotokoll muss mindestens enthalten:
    • Ort und Zeitpunkt der Versammlung
    • Zahl der anwesenden Mitglieder
    • Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitglieder, d.h. es müssen mindestens sieben Mitglieder anwesend sein
    • Beschlüsse zu folgenden Tagesordnungspunkten inkl. Abstimmungsergebnissen: – Beratung und Annahme der Satzung
    – Vorstandswahl
    – Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, falls nicht in der Satzung festgelegt.

    Vereinsgründung (2)
    Spätere Änderungen in der Vereinssatzung und in der Zusammensetzung des Vorstandes müssen jeweils im Vereinsregister eingetragen werden. Bleibt es beim bisherigen Vorstand, genügt die Übersendung einer Protokollabschrift direkt an das Registergericht (Amtsgericht). Bei Änderungen innerhalb des Vorstands ist die Anmeldung mit der Beglaubigung der Unterschriften über einen Notar notwendig.


    Verfolgt der Verein gemeinnützige Zwecke, sind Steuererleichterungen möglich. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit muss beim Finanzamt für Körperschaften beantragt werden und kann erfolgen, wenn die Vereinssatzung ausschließlich als steuerbegünstigt anerkannte Zwecke enthält.


    Für neu gegründete Vereine gibt es eine so genannte vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit.



    Die Gemeinnützigkeit von Vereinen ist in der Abgabenordnung von 1977 im dritten Abschnitt, §§ 51–68, geregelt.


    Es empfiehlt sich, bereits vor dem Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu prüfen, ob die Satzung diesen gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Dies lässt sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes für Körperschaften vorklären. Dies sollte auf jeden Fall in der Phase der Satzungsgestaltung und noch vor Stellung des Eintragungsantrages beim Registergericht (Amtsgericht) geschehen. Andernfalls fallen ein zweites Mal Gebühren an.


    Ein eingetragener Verein kann auch ein Gewerbe betreiben, das dann beim Ordnungsamt angemeldet sein muss. In der Regel stellt dies einen so genannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, das heißt, eine selbstständige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden (z.B. ein Cafe in einem Jugendzentrum), unter bestimmten Voraussetzungen kann es aber auch ein steuerbegünstigter so genannter Zweckbetrieb sein. Dies wird ausführlich im Kapitel Steuern behandelt.


    Zur Gründung eines eingetragenen Vereins ist kaum Kapital nötig; geringe Kosten fallen an durch die notwendige Beglaubigung des Notars (Kosten ca. 30,– DM) und durch die Eintragung in das Vereinsregister (Eintragungskosten 104,– DM bei Vereinsvermögen bis 5.000 DM plus Schreibauslagen und Veröffentlichungskosten). Diese Kosten ermäßigen sich, wenn der Verein gemeinnützig sein soll. Der Antrag auf Ermäßigung sollte gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung ins Vereinsregister gestellt werden.


    Der gemeinnnützige Verein ist verpflichtet, sich beim Finanzamt anzumelden und alle drei Jahre durch Übersendung eines Jahreswirtschaftsberichts – manchmal genügt eine aussagefähige Einnahmen- / Ausgabenrechnung – seine Aktivitäten zu belegen (in Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden). Ist der Verein steuerpflichtig, sind diese Unterlagen jährlich einzureichen.


    Haben sich keine Beanstandungen ergeben, so erteilt das Finanzamt einen Steuerfreistellungsbescheid, welcher die amtliche Bestätigung für die Gemeinnützigkeit ist; dies erfolgt in der Regel alle drei Jahre und gilt nur rückwirkend.

  • Und später gründen wir noch eine GmbH oder eine AG, und gehn dann an die Börse....
    Ne, aber ich finde wir sollten das Thema mal ernsthaft in Augenschein nehmen. Vorallem man kann dadurch so einiges Geld machen, das wir ja eigentlich ziemlich nötig haben!

  • Aber eigentlich müsste das Logo sowieso geschützt sein, oder? Denn einer von euch hat es entworfen und damit ist es automatisch geschützt! Ist ja z.B. bei Internetseiten das gleiche!

    • Offizieller Beitrag

    Ich hab heute ne Antwort von der DPMA bekommen. Ihr könnt es euch ja mal in Ruhe durchlesen.