Zu Deiner zweiten Frage: Grundsätzlich darfst Du solche Wege mit dem Rad befahren.
Zunächst einmal können auch Wege im Wald öffentliche Straße sein; der Straßenbegriff ist nicht beschränkt auf die Dinger aus Asphalt oder Beton oder was weiß ich, wo die Autos fahren.
Dazu § 2 Abs. 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG):
Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die öffentlichen Wege und Plätze.
Auf diesen Straßen - also auch Wegen - darfst Du mit dem Rad fahren, solange es nicht verboten ist. Das ist z.B. nicht zu verwechseln mit einer etwaigen Radwegbenutzungspflicht. Diese regelt nur, wo auf der Straße mit dem Rad gefahren werden darf; die Straße ist das ganze Zeugs, nicht nur die Fahrbahn (Genaueres siehe § 2 Abs. 2 NStrG).
Daneben gibt es noch Wege in der freien Landschaft - hierzu zählt auch der Wald - die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Hier hilft das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) weiter. Dort heißt es in § 25:
Zitat(1)
Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).
(2)
Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
Zu Fuß betreten darfst Du die freie Landschaft übrigens grundsätzlich auch außerhalb der Wege. Dazu zählt z.B. auch das Ski- und nicht motor-/zugtierkraftgetriebene Schlittenfahren. Genaueres siehe §§ 23 ff. NWaldLG. Des Weiteren dürfen z.B. Naturschutzgebiete grundsätzlich nicht außerhalb der Wege betreten werden (§ 16 NAGBNatSchG).
In § 8 NWaldLG ist übrigens die Waldumwandlung geregelt...