Alltagsfragen

  • Ich hoffe in diesem Thread ist die Frage am besten aufgehoben (ggf. bitte verschieben, wenn nötig):


    Eine Freundin hat sich von ihrem Freund und Kindsvater getrennt (Kind 1 Jahr alt). Nun möchte sie Unterhalt für sich einklagen (Erziehungszeit war glaube ich das Stichwort). Sie betreut das Kind aktuell zu Hause und arbeitet noch nicht.


    Gibt es eine Stelle, die Kosten übernimmt in familiären Angelegenheiten? Sowas in die Richtung Prozesskostenhilfe, nur dass es keinen Prozess gab. Der Kindsvater wollte auch das Sorgerecht, wurde von ihrem Anwalt aber gleich abgebügelt. Auch hier sind Kosten in Höhe von mehreren hundert Euro entstanden, wofür sie aktuell durch das zu Hause sein kein Geld hat.


    Gibt es solche Stellen? Ich wäre für jeden Tipp dankbar.

  • Ich hoffe in diesem Thread ist die Frage am besten aufgehoben (ggf. bitte verschieben, wenn nötig):


    Eine Freundin hat sich von ihrem Freund und Kindsvater getrennt (Kind 1 Jahr alt). Nun möchte sie Unterhalt für sich einklagen (Erziehungszeit war glaube ich das Stichwort). Sie betreut das Kind aktuell zu Hause und arbeitet noch nicht.


    Gibt es eine Stelle, die Kosten übernimmt in familiären Angelegenheiten?


    Beim Jugendamt melden. In diesem Fall ist wohl eine Beistandsschaft angesagt. In dem Fall vertritt das Jugendamt die Mutter gegenüber dem Vater. Grob läuft das so, dass wenn der Vater nicht zahlt, die Mutter einen Unterhaltsvorschuß bekommt, den sich das JA später vom Vater zurückholt. Zudem, und das ist fast wichtiger, setzt das JA den Unterhaltsanspruch gegen den Vater durch, d.h. die Mutter muss sich nicht drum kümmern.


    In Bezug auf anwaltliche Vertretetung auch erstmal beim JA anfragen. Dort sollte sie zumindest Rechtsberatung bekommen, u.a. auch zu Kostenübernahme.

  • Danke euch erstmal für die Infos.


    Beim Jugendamt hat sie sich schon gemeldet und mit 3 verschiedenen Personen gesprochen, alle sagen wohl sie sind nicht zuständig. Unterhalt für das Kind zahlt er aktuell auch, jedoch keinen für sie als Mutter. Es wurde vor der Trennung sogar extra noch besprochen, dass sie noch weiter zu Hause bleiben soll, jedoch verhält er sich jetzt halt wie geschrieben und will nichts zahlen.


    Also grob geht es halt um Unterhalt (oder wie auch immer dann hier die Bezeichnung ist) für sie, nicht für das Kind. Und das gestaltet sich wohl alles sehr schwierig gerade :|

  • Für außergerichtliche Vertretung könnte sie zum zuständigen Amtsgericht ihres Wohnorts gehen und Beratungshilfe beantragen.


    In gerichtlichen Verfahren kann man dann Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn man a) bedürftig ist und b) die Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten hat. Den Antrag kann eigentlich sinnvoll nur ein Anwalt stellen. Wenn sie keine Verfahrenskostenhilfe bekommt, muss sie - etwas verringerte - Anwaltskosten aus eigener Tasche zahlen.


    Warum das Jugendamt es ablehnt, auch ihren Unterhalt geltend zu machen, verstehe ich nicht.

    Wenn die nicht verheiratet sind, geht es um Unterhalt nach § 1615l BGB, dafür ist die Beistandsschaft meines Erachtens nach zuständig. Jedenfalls habe ich aktuell so einen Fall.

    Gerichtlich kann das Jugendamt dann aber nicht tätig werden, da müsste dann wieder ein ANwalt herhalten.



    Bitte korrigiere mich ggf., 4no1.

  • Das würde ich nie wagen, Hedemann.


    Edit: Mit der vorgerichtlichen Beistandschaft hatte ich naturgemäß noch nie zu tun, habe aber keine Zweifel an der Richtigkeit Deiner Darstellung.

    Bereits den VKH-Antrag bei Gericht sollte sie mit ihrem Anwalt stellen, der dann im Wege der VKH beigeordnet wird. Das wird zweckmäßig bereits in einem Schriftsatz zusammengefasst. Die Gegenseite erhält dann formlos Gelegenheit zur Stellungnahme zum VKH.-Antrag. Wird der im Anschluss positiv beschieden, geht das Unterhaltsverfahren erst richtig los und die Antragsschrift wird (diesmal förmlich) zugestellt.

    Diese Antragsschrift, also die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, sollte auch deshalb bereits von einer Anwältin/einem Anwalt sein, weil Verfahren nach § 1615 l BGB durchaus anspruchsvoll sein können.


    Wird, wie meist nach positivem VKH-Beschluss (oder der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses), das förmliche Verfahren eröffnet, herrscht ohnehin Anwaltszwang, wie in allen Verfahren vor der Familienrichterin/dem Familienrichter, wenn es um Geld geht. Ausnahme: Einstweilige Anordnungen.

    2 Mal editiert, zuletzt von 4no1 ()

  • Vielen lieben Dank euch allen für die ausführlichen Infos!


    Ich kann es auch nicht verstehen, warum das Jugendamt nicht so wie erhofft handelt aktuell, bin aber auch nicht voll drin im Ganzen und in solchen Themen generell (zum Glück) auch nicht.


    Ich gebe alles aber direkt so weiter und hoffe, ihr kann dann mit ihrem Problem geholfen werden. :)