Alltagsfragen

  • In anderen Jobs arbeiten , wird ( ohne Zustimmung des Arbeitgebers ?) über § 8 des Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer verneint.

    Zitat

    https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/BJNR000020963.html
    Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.


    Das verbietet aber nicht, dass der Arbeitnehmer ohne Entgelt im Urlaub einen Freiwilligendienst verrichtet. Erwerbstätigkeiten beinhalten immer ein Entgelt. Aber ich bin nur Laie. Den Arbeitgeber würde ich aber auch darüber informieren, wenn dir in Zukunft die Tätigkeit wichtig ist.

  • Sehe ich ähnlich. Urlaub ist zur Erholung gedacht und so vertraglich vereinbart (oder es greift das Bundesurlaubsgesetz), zur Wiederherstellung der Arbeitskraft. Ein Zuwiderhandeln gefährdet den Arbeitsvertrag bzw. kann ihn nicht nichtig machen. Steht aber eigentlich immer im Arbeitsvertrag oder in entsprechenden BV's. Wenn beides nicht existent oder nicht aussagekräftig ist, greift das Bundesurlaubsgesetz.


    Freiwillige, unentgeltliche Arbeitseinsätze in Krisengebieten (ob auch Kriegsgebiete betroffen sind, weiß ich nicht), sind deine private Urlaubsgestaltung. Informieren würde ich einen Arbeitgeber dennoch, wenn mir was an einem guten Arbeitsverhältnis liegt.


    Man möge ich mich aber gerne korrigieren.

  • Finde ich absurd. Geht den AG überhaupt nichts an, was Du mit Deinem Urlaub machst, wäre meine Meinung. Sehr befremdlicher vorauseilender Gehorsam hier.

  • Finde ich absurd. Geht den AG überhaupt nichts an, was Du mit Deinem Urlaub machst, wäre meine Meinung. Sehr befremdlicher vorauseilender Gehorsam hier.

    Wie gesagt, es sei denn, du gehst einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nach.

    Wie sich das genau mit freiwilligen, unter Umständen gefahrengeneigten Einsätzen verhält, ist vielleicht noch nicht mal wirklich geklärt, wenn es um Haftung geht.

    Einmal editiert, zuletzt von Philli ()

  • Finde ich absurd. Geht den AG überhaupt nichts an, was Du mit Deinem Urlaub machst, wäre meine Meinung. Sehr befremdlicher vorauseilender Gehorsam hier.

    Das stimmt sicherlich, trotzdem halte ich es für sinnvoll, es mitzuteilen um "Restrisiken" auszuschließen.

    Kommt man nach einem Kletterurlaub o.ä. mit einer unverschuldeten langandauernden Verletzung zurück, wird der Arbeitgeber die Lohnfortzahlungzahlen müssen. Bei einer Verletzung, die man sich in einer Tätigkeit im Kriegsgebiet zugezogen hat, könnte ein knauseriger Arbeitgeber auf die Idee kommen, diese Verletzung wäre nicht "unverschuldet".

  • Wie ist es denn wenn ich dasselbe an meinem freien Wochenende mache ?

    Oder nach Feierabend ? ( Ahrtal z.B. )

    Oder freiwillige Feuerwehr?

    Wenn es danach geht dürfte ich nicht mal Zivilcourage beweisen da ich mich wissentlich in Gefahr begebe.

    Ich bin Arbeitnehmer und nicht Sklave.

  • Wochenende: Ist nicht vom Urlaubsrecht berührt.

    Feierabend ebenfalls nicht.

    Freiwillige Feuerwehr oder ähnliche Dienste sollten einem Arbeitgeber bekannt gemacht werden, um einen Ausgleich erhalten zu können, z. B. Studendenerlass, da man keine Arbeitsleistung erbringen kann, wenn man als ehrenamtlich Tätiger einbezogen war in eine Löschung, sei es nun ein EFH, oder ein Flächenbrand. Das ist Gemeinwesen und wird auch außerhalb des öD. so gehandhabt.


    Begibt man sich mit bewiesener Zivilcourage wissentlich in Gefahr, immer?


    @Steini , du bist Arbeitnehmer. Damit gehen Rechte und Pflichten einher, die geregelt sind, sei es im AV, in entsprechenden BV's oder gesetzlich.

    Einmal editiert, zuletzt von Philli ()

  • Finde ich absurd. Geht den AG überhaupt nichts an, was Du mit Deinem Urlaub machst, wäre meine Meinung. Sehr befremdlicher vorauseilender Gehorsam hier.

    Das stimmt sicherlich, trotzdem halte ich es für sinnvoll, es mitzuteilen um "Restrisiken" auszuschließen.

    Kommt man nach einem Kletterurlaub o.ä. mit einer unverschuldeten langandauernden Verletzung zurück, wird der Arbeitgeber die Lohnfortzahlungzahlen müssen. Bei einer Verletzung, die man sich in einer Tätigkeit im Kriegsgebiet zugezogen hat, könnte ein knauseriger Arbeitgeber auf die Idee kommen, diese Verletzung wäre nicht "unverschuldet".

    Heißt das dann auch, dass Du Deinem Arbeitgeber einen (nicht nitwendigen) kosmetischen Eingriff an Deinem Körper melden würdest?

    Weil, Restrisiko bei ner OP ist immer da.


    Oder wenn Du Dir nen Prinz Albert stechen lassen möchtest, würdest Du das auch abklären? Wegen Restrisiko…

  • In anderen Jobs arbeiten , wird ( ohne Zustimmung des Arbeitgebers ?) über § 8 des Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer verneint.

    Zitat

    https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/BJNR000020963.html
    Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.


    Das verbietet aber nicht, dass der Arbeitnehmer ohne Entgelt im Urlaub einen Freiwilligendienst verrichtet. Erwerbstätigkeiten beinhalten immer ein Entgelt. Aber ich bin nur Laie. Den Arbeitgeber würde ich aber auch darüber informieren, wenn dir in Zukunft die Tätigkeit wichtig ist.

    Ergänzung dazu: wenn Dein tariflicher Urlaubsanspruch höher ist als der Mindesturlaub nach dem dem BUrlG, darfst du prinzipiell in dem Umfang arbeiten, in dem der Tarifurlaub den Mindesturlaub überschreitet, ohne gg. § 8 zu verstoßen.

    Bsp.: 5 Tage-Woche, 30 Tage Tarifurlaub, Mindesturlaub = 20 Tage bedeutet, 10 Tage Tarifurlaub dürften mit (anderer) bezahlter Arbeit verbracht werden. Ggf. sollte aber im Auge behalten, ob Nebentätigkeiten evtl. genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind.

  • Gefällt mir juristisch und empfinde ich auch als korrekt. Aber wie oft wird das gelebt? Bevor das Thema verlassen wird, bleibt ja die Ursprungsfrage.

  • Du hast den Zusammenhang mißverstanden, in dem ich das Wort Restrisiko meinte.
    Genau wie ich den Kletterurlaub nicht melden würde würde ich Deine Beispiele natürlich auch nicht melden.

    Das "Restrisiko" sehe ich darin, daß der Arbeitgeber eine "Tätigkeit im Kriegsgebiet" bei der was passiert eventuell anders einordnen KÖNNTE als obige Beispiele, und deshalb würde ich die Tätigkeit melden.

  • Ich würde es dem Arbeitgeber erzählen, wenn ich die Hoffnung hätte, dass er meinen Plänen mit Wohlwollen begegnet, mich vielleicht sogar dabei unterstützt. Überlegen würde ich es mir auch, wenn ich ein vertrautes Verhältnis zu ihm habe und vielleicht sonst auch erzähle, was ich in meinem Urlaub so mache.


    Sollte sich tatsächlich die Frage der Lohnfortzahlung stellen oder Ähnliches, dürften nach meiner - ausdrücklich nur laienhaften - Meinung andere Dinge sehr viel entscheidender sein als eine mögliche Vorabmeldung: Gehst Du (oder die Person, für die Du fragst...) auf eigene Faust oder für eine anerkannte Hilfsorganisation dahin? Inwieweit hast Du Dich auf das, was Dich da erwartet, vorbereitet? Gibt es für Dich als Helfer selbst professionelle Begleitung/Hilfe? Diese Dinge sollten natürlich nicht nur wegen des Arbeitsverhältnisses von Interesse sein, sondern sehr viel mehr noch, damit der Einsatz tatsächlich eine Hilfe bedeutet (und selbstverständlich auch aus eigenem Interesse).

  • Boelsche Glas

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