Martin Kind

  • Man kann den Gesellschaftsvertrag im HReg angucken. Kostet halt.


    Rechtlich: Die Frage, ob die Gesellschafterversammlung einer GmbH bei Vorhandensein eines Aufsichtsrats (und dessen Zuständigkeit für die Berufung und Abberufung) bei einem wichtigen Grund quasi dessen Kompetenz ignorieren / überspringen darf, ist rechtlich sehr umstritten (Altmeppen, § 38 Rn. 13). Gibt Argumente dafür und dagegen. Man könnte hier noch das Argument bemühen, dass der AR aufgrund der Pattsituation handlungsunfähig war und die Gesellschafterversammlung daher handeln musste.
    Sicher ist das aber nicht.

  • Fakultativer Aufsichtsrat GmbH


    Ist die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH per Satzung eine Aufsichtsrat zugewiesen, ist die Gesellschafterversammlung dafür nicht mehr zuständig.


    Jetzt kommt allerdings das aber:


    Es gibt Stimmen in der Literatur, nach denen das nicht bei einer Abberufung aus wichtigem Grund gelten soll. Nach dieser Meinung bleibt dafür die GS Versammlung zuständig. Dies ist aber weder herrschende Meinung, noch gibt es dazu eine BGH Entscheidung.


    Meine Meinung:


    Der Vorstand pokert damit ziemlich hoch, da

    1. So oder so ein wichtiger Grund überhaupt vorliegen muss, um dahin zu kommen
    2. Und erst dann sie auch noch die Rechtsfrage gewinnen müssen, ob sie dafür zuständig waren.

    Ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Streits darüber kann Jahre dauern, lähmt während dieser Zeit den Profibereich und verärgert die Gesellschafter.



  • Wie hier manche seit 24 Stunden versuchen, (noch) fehlende Informationen unter dem Deckmantel "Der Vorstand pokert ziemlich hoch" zu verkaufen ist schon abenteuerlich.

  • Ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Streits darüber kann Jahre dauern, lähmt während dieser Zeit den Profibereich und verärgert die Gesellschafter.

    1. Ja

    2. Nein

    3. Wo ist der Bus mit den Leuten, die das interessiert?

  • Irgendwie kann ich mir schwer vorstellen das jedes Rechtsverfahren um Führungspositionen in einer GmbH zur Handlungsunfähigkeit eben dieser führt, ist sowas nicht absoluter Alltag in der Wirtschaft?

  • Es gibt Stimmen in der Literatur, nach denen das nicht bei einer Abberufung aus wichtigem Grund gelten soll. Nach dieser Meinung bleibt dafür die GS Versammlung zuständig. Dies ist aber weder herrschende Meinung, noch gibt es dazu eine BGH Entscheidung.


    Meine Meinung:


    Der Vorstand pokert damit ziemlich hoch,

    und genau das glaube ich nicht. ich habe die grad handelnen leute durch die medien, wortbeiträge auf mitgliederversammlungen und teilweise auch in gesprächen so kennengelernt, dass die nicht mit nem paar achten all in gehen. die werden schon was in der hand haben.

    jedenfalls keine achten.

  • irgendwie ist mir das alles zu ruhig bisher. Der Opa hat doch sonst immer und überall den ungefragten Lautsprecher gegeben. Entweder nimmt er grad Anlauf (hoffentlich verstolpert er sich) oder es gibt nichts zu reagieren, weil der e.V. auf der sicheren Seite ist und Kind gar keine Chance hat, seinen eh schon ruinierten Ruf nochmal aufzupeppen.

  • Was schonmal positiv scheint: Es gibt bislang keinerlei Vermeldung einer angestrebten einstweiligen Verfügung gegen die Amtsentshebung.

  • Hm. Ich fühle mich wie in einem Theater, in dem der Vorhang noch nicht gefallen ist. Man weiß, es passiert gerade was. Bühne ist aufgebaut, die Kostüme sind angezogen. Aber man sieht halt noch nix. Spannend ist das allemal. Vorfreude ist da. Aber an die Interpretation des Stücks traue ich mich noch nicht ran. Werd' gerne sitzen bleiben und weiter zukucken. Oder anfangen zuzukucken, sobald sich der Vorhang lüftet.

  • Was schonmal positiv scheint: Es gibt bislang keinerlei Vermeldung einer angestrebten einstweiligen Verfügung gegen die Amtsentshebung.

    Die Frage ist, ob es nicht umgekehrt sein muss. Wenn Kind der Abberufung widerspricht, müsste nicht der e.V. eine einstweilige Verfügung anstreben?

    Deshalb hat der e.V. ja wohl auch den AR um Bestätigung der Abberufung gebeten, was dieser verweigert hat. Als nächster Schritt könnte der e.V. als Gesellschafter natürlich auch den AR abberufen - wegen gestörtem Vertrauensverhältnis. Dies müsste vermutlich mit einer Änderung des Gesellschaftsvertrages einhergehen, was aber einer Aufkündigung des Grundlagenvertrags gleich käme.

    Viele Konjunktive...

    Würde ein Notar aufgrund des Gesellschafterbeschlusses die Löschung von Kind im HR beauftragen?

    stscherer Würdest Du das machen? Welche Risiken hättest Du dann zu befürchten?

  • Zitat

    Vereinspräsident Sebastian Kramer hat erwähnt, dass Andreas Rettig als Nachfolger für den Posten im Gespräch ist, offiziell bestätigt wurde aber noch niemand. Die HAZ berichtet ausführlich die nächsten Tage über neue Entwicklungen. Viele Grüße!

    Das meinte die HAZ gerade auf Nachfrage wie sie auf die Rettig Präsentation kommen.

  • Ich habe aktuell nicht so das Gefühl, als würde da alles nach Plan laufen. Ist nur ein Gefühl von mir, unsubstantiiert. Aber irgendwie… Mhm.