Ich verstehe dann wirklich nicht mehr worum man kämpft. Martin Kind aus den Verein zu drängen ist unnötig, der hört eh bei nächster Gelegenheit auf. Und wenn man über den Grundlagenvertrag erpressbar ist, ist auch eine Neuufstellung von Ar und Vorstand egal wenn die eh nichts erreichen können. Gab es da nicht auch so ne eklige Wohlwollen-Klausel? Und würde die nicht sogar schon greifen wenn man Kind und Konsorten auf der Mv abwählt weil das kaum im Interesse der Gesellschafter wäre?
Na ganz so schwarz, wie Du sie jetzt malst, sind unsere Perspektiven nun auch wieder nicht. Mittel- bis langfristig ist eine Rückführung des 96-Profifußballs in die Verantwortung des Vereins durchaus schon möglich. Allerdings ist dafür unbedingt notwendig, dass der Verein hierfür einerseits den Willen und andererseits auch eine überzeugende Strategie entwickelt, die sich an den gegebenen Realitäten und nicht an unausgegorenen Träumereien orientiert.
Die Wohlwollens-Klausel - wie Du sie nennst - bezieht sich ausschließlich auf die Beziehungen der drei Vertragsparteien untereinander. Sie besagt letztlich nur, dass die drei 96-Körperschaften sich nicht in die berechtigten, wirtschaftlichen und ideellen Interessen ihrer Grundlagenvertragspartner einmischen dürfen und dementsprechend auch nicht in Konkurrenz zueinander treten dürfen. Das ist das besagte Kontrahierungsverbot, von dem ich in meinen vorherigen Beiträgen geschrieben habe.
Der Begriff „kontrahieren“ kommt aus dem Lateinischen und hat im Deutschen gleich mehrere, teils völlig unterschiedliche Bedeutungen. Im konkreten Fall bedeutet es „miteinander in Konkurrenz stehen“. Wenn dies in einem Vertrag ausgeschlossen wird, nennt man das auch ein „Kontrahierungsverbot“. Dies ist bitte nicht zu verwechseln mit dem viel häufiger verwandten Begriff „Selbstkontrahierungsverbot“, was zwar sehr ähnlich klingt, aber etwas völlig anderes bedeutet, nämlich dem Verbot gemäß § 181 BGB, Insichgeschäfte zu betreiben.
Wenn wir Martin Kind die Macht im Verein entreißen und infolgedessen auch seinen Plan endgültig zum Scheitern bringen, die Management-GmbH zu seinen Bedingungen zu übernehmen, so ist dies ein Riesenerfolg. Ihm bleibt dann nur, sich mit dem neuen Vorstand an den Verhandlungstisch zusetzen. Wir werden dann ja sehen, was ihm die Mehrheitsanteile wirklich wert sind.
Der einzig signifikante Unterschied zwischen Deiner und meiner Position lässt sich wie folgt beschreiben:
Du sagst, man soll die 50+1 Regel in der Vereinssatzung verankern und damit die Managment-GmbH-Anteile praktisch für unveräußerlich erklären. Ich sage dagegen, wenn wir für die Veräußerung dieser theoretischen Bestimmungsrechte - welche uns praktisch nichts wirklich bringen, da der Verein auf die Wahrnehmung dieser Rechte im Grundlagenvertrag bereits verzichtet hat -nach harten Verhandlungen im Gegenzug
A) die Namens- und Markenrechte zurückerhalten
B) die 16 % Anteilsrechte an der KGaA zurückübertragen bekommen
C) zusätzlich einen umfangreichen Schutzrechtekatalog garantiert erhalten,
dann sollte man es der Mehrheit in der Mitgliederversammlung die Entscheidung überlassen, dafür die Bestimmungsrechte der KGaA den Investoren zu veräußern oder eben nicht.
Der Rest wird mit der Zeit kommen. Wenn Martin Kind in ein paar Jahren altersbedingt abtreten wird, ist meine Hoffnung die, dass keiner der übrigen Investoren und auch nicht sein Sohn als Erbe den unbedingten Willen haben wird, Martin Kinds Rolle unbedingt übernehmen zu wollen. Wenn der Verein dann die notwendige Entschlossenheit dazu zeigt, sollten sich auch Mittel und Möglichkeiten finden lassen, um die Geschicke des Profifußballs zumindest wieder maßgeblich mitzubestimmen. Dies wird aber nur im Einvernehmen mit den Investoren möglich sein, keinesfalls gegen diese.
Ich erwarte nicht, dass Du Deinen Standpunkt änderst und meine Position komplett teilst, aber es würde mich zumindest freuen, wenn Du sie zumindest nachvollziehen könntest.