Wem gehört Hannover 96?

  • Zitat

    Über Kurz oder Lang muss die 50+1 Regel auf den Tisch des Richters.

    Die Frage ob die Regel bei H96 noch eingehalten werden kann könnte bei der Beurteilung der wichtigen Gründe für die Abberufung eine Rolle spielen, die Regel an sich bleibt Sache der DFL.

  • Das Gericht muss aber vorher feststellen, dass der e.V. die Möglichkeit hat, den GF aus wichtigen Gründen abzuberufen. Sollte es diese Möglichkeit nicht geben, ist es für die Richter völlig egal, wie wichtig die wichtigen Gründen sind.

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, darf der Gesellschafter den Geschäftsführer aus wichtigen Gründen abberufen, wenn dieser z.B. seine Weisungs- oder Informationsverpflichtung vernachlässigt. Eine Weisungspflicht hat der e.V. laut der Satzung scheinbar und der Richter meinte, das wenn nicht explizit in der Satzung steht, dass der Gesellschafter eines vom beiden definitiv nicht mehr warnimmt, dann besteht es auch. Da der Verein behauptet das Weisungen ignoriert wurden und auch z. B. Geschäftsberichte nicht vorgelegt worden, hörte sich das für mich Laien nach einer recht klaren Sache an.

  • Wurde das wirklich gesagt? Hab ich so noch nicht gelesen und dann würde sich mir auch die Frage stellen, warum Kind Recht bekommen hat.

  • Für den Richter schien beim Urteil der Passus der wichtigen Gründe gar keine Relevanz gehabt zu haben. Warum dies so ist, weiß ich nun auch nicht. Meine Aussage beruht darauf falls sie relevant gewesen wären. Er hatte das zusätzlich erklärt, allerdings nicht erläutern warum sie für ihn beim Urteil keine Relevanz hatten. Ich meine aber das er sagte, das sie beim Hauptsachverfahren relevant werden könnten. Und dann würde meine Darlegung denke ich wieder an Bedeutung gewinnen.


    Kleines Zitat dazu aus meiner Internetrecherche:


    "Die gesetzliche Regelung, wonach der Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit und ohne besonderen Grund abberufen werden kann (§ 38 Abs. 1 GmbHG), kann in der GmbH-Satzung beschränkt werden. Aber auch ohne vertragliche Beschränkung kann sich aus den Umständen ergeben, dass eine Abberufung nicht ohne Weiteres möglich ist. Eine Abberufung aus wichtigen Gründen, die in der Person des Geschäftsführers selbst liegen, ist jedoch stets zulässig."

    Einmal editiert, zuletzt von Rangarson ()

  • Ich versuche das gerade in meinem Kopf zu sortieren, deshalb gehe ich davon aus, dass ich gleich berichtigt werden ;)


    In dem einstweiligen Verfügungsverfahren jetzt wurde das Handelsrecht angewandt (?) und da ging es einzig darum, dass die Gesellschaftssatzung in der jetzigen Form gewährt ist. Deshalb darf nur der AR den GF absetzen. In dem Hauptsacheverfahren wird das alles ganzheitlicher betrachtet werden und dann spielen viele andere Dinge (Weisungsverstöße, 50+1) eine Rolle.


    So verkaufe ich das gerade meinen Mitmenschen und hoffe, das ist richtig :D

  • Ich glaube 50+1 kann auch im Hauptsacheverfahren keine Rolle spielen. Aber die bekannten Verfehlungen Kinds sollten dort ausreichen, wenn da nicht sogar noch was draufkommt.

  • Damit, dass 50+1 früher oder später auf den Tisch des Richters kommen wird meinte ich nicht, dass ein Gericht die Regel in seiner Entscheidung berücksichtigt. Noch mal: sie ist gar keine Rechtsnorm.

    Aus meiner Sicht kann sie in zweierlei Hinsicht zum Thema werden:

    Das Gericht könnte sagen: Ziel und Inhalt der Management GmBH ist die Teilnahme am Lizensbetrieb der DFL.. Dafür muss sie sich der Sportsgerichtsbarkeit der DFL unterwerfen. Wenn der e.V. die 50+1 Regel für ausschlaggebend hält, muss er sich an die DFL wenden. Wir - das ordentliche Gericht sind nur für die handelsrechtlichen / vertragsrechtlichen / strafrechtlichen Sachverhalte zuständig. Alles Andere müsst ihr intern mit der DFL regeln. Das betrifft insbesondere die Satzung der Management GmBH bzw. den Gesellschaftervertrag.

    Oder es geht darüber hinaus und sagt: einige Vorgaben der DFL kollidieren in unzulässiger Weise mit bestehenden Rechtsnormen im EU-Recht. Ihr könnt Euch in der Sportsgerichtsbarkeit Regeln geben, wie ihr wollt. Im Zweifelsfall überlagert aber das EU-Recht.

    Diese Kulisse wird schon lange diskutiert. Ob das gegenwärtige Verfahren schon einen Hinweis gibt, werden wir sehen. Es kommt auf sie "schwerwiegenden Gründe" an.

    Aber auf lange Sicht wird es zum Thema werden. Die verschiedenen Clubs in der DFL sind sich ja auch längst nicht einig und der wirtschaftliche Druck wächst. Genau das ist die Hoffnung von Herrn Kind.

  • Warum sollte das Landgericht mit EU-Recht argumentieren?


    Und zur Stimmung in der DFL: die Mitgliedsvereine stellen sich aktuell so stark auf die Seite von 50+1 wie schon lange nicht mehr. Selbst der neue DFB Präsident hat auf der letzten DFL Sitzung betont, dass die 50+1 Regelung elementar für den deutschen Fussball ist und bleiben muss.

  • Das EU Recht käme ins Spiel, weil es die 50+1 Regel nur in Deutschland gibt. Weil deutsche Mannschaften aber auch an internationalen Wettbewerben teilnehmen, müssen die Regeln der DFL mit dem EU Recht kompatibel sein, glaube ich.

    In wieweit das EU Recht die nationalen Rechte überlagert, ist aber wohl in einigen Punkten umstritten.

  • DFL übermittelt Vorschlag zu "50+1" an das Kartellamt


    Zusammenfassung als Zitat aus der PM:

    Zitat

    08.03.2023 – Mit dem Ziel, die Rechtssicherheit der 50+1-Regel weiter zu erhöhen und vorläufige kartellrechtliche Bedenken des Bundeskartellamts gegen die Gesamtregel (50+1-Grundregel in Zusammenschau mit der Förderausnahmeregelung) auszuräumen, hat sich das Präsidium der DFL Deutsche Fußball Liga einstimmig auf einen Vorschlag für Verpflichtungszusagen verständigt. Dieser Vorschlag wurde jetzt dem Bundeskartellamt vorgelegt. Unter anderem soll es in Zukunft keine weiteren Förderausnahmen von der 50+1-Regel geben. Für die Clubs, denen in der Vergangenheit auf Basis der jeweiligen Satzung von DFB bzw. DFL bereits eine Förderausnahme erteilt wurde, ist ein Bestandsschutz unter Bedingungen vorgesehen. Diese Bedingungen bezwecken, dass die Förderausnahmen konsistenter mit der 50+1-Grundregel ausgestaltet werden. Im nächsten Schritt wird das Bundeskartellamt nach Konsultation der zum Verfahren Beigeladenen den Vorschlag bewerten.

  • Ich persönlich finde, das Thema ist hier besser aufgehoben, auch wenn natürlich alles, was mit der Lizenz zu tun hat, (aktuell) sehr viel mit MK zu tun hat.

    @12. Mann:
    ja, stimmt, eigentlich ist das keine Neuigkeit. Ich hatte das nur erfolgreich verdrängt.

    Mal angesehen von dem richtigen Hinweis, daß eine nicht erteilte Lizenz auch an niemand zurückfallen kann, heißt es in der Lizenzierungsordnung der DFL eindeutig:
    Wird einer Kapitalgesellschaft die Lizenz entzogen, fällt diese nicht an den Mutterverein zurück. Der Mutterverein erhält auch kein Antragsrecht für eine Lizenz für die folgende Spielzeit, es sei denn, er hat sich mit einer eigenen Vereinsmannschaft für den Aufstieg in die 2. Bundesliga qualifiziert.


    Zwei andere Sachen sind aus der Lizenzierungsordnung für das H96 Konstrukt wichtig:

    Die Lizenz erlischt ohne vorherige Ankündigung,
    ....
    wenn der Mutterverein sich auflöst oder seine Rechtsfähigkeit, aus welchen Gründen auch immer, verliert. Eine bereits erteilte Lizenz für die Kapitalgesellschaft erlischt mit dem Ablauf des Jahres, für das sie erteilt ist. Ebenso erlischt ihr Antragsrecht für eine neue Lizenz. Eine neue Lizenz wird nicht erteilt.


    > wurde hier schon diskutiert. Heißt, daß der e.V. Insolvenz anmeldet, reicht als Grund nicht aus. Es muß/müßte dann innerhalb der Insolvenz auch die tatsächliche Auflösung stattfinden.
    Persönliche Meinung: an der Auflösung des e.V. kann keine*r Interesse haben, fällt also als Drohszenario raus.


    Interessanter und (aus meiner Sicht) einziger Druckpunkt gegen MK ist dies hier:

    Die Lizenz kann entzogen oder verweigert werden, wenn

    ....

    d) bei Bewerbern/Lizenznehmern und mit diesen verbundenen Unternehmen durch Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten der ordnungsgemäße Ablauf des Spielbetriebes gefährdet wird und wesentliche in den Bestimmungen des DFL e.V. getroffene Wertentscheidungen umgangen werden;
    ...


    Hinter den Kulissen wurde und wird zu dem Punkt bekanntermaßen bereits gerangelt, und die DFL hat sich genötigt gesehen, eine Stellungnahme zu veröffentlichen, daß sie 50+1 bei H96 erfüllt sieht.
    Tja, wenn der e.V. hier nun hartnäckig bleibt und (weiterhin) eine Art "Selbstanzeige" betreibt und (immer wieder) darauf hinweist: nein, die Kapitalgesellschaft handelt nicht nach "50+1", und nein, daß H96 Konstrukt entspricht nicht der Lizenzierungsordnung, und ggf. andere Wettbewerber in der 2. Liga drauf anspringen ... wer weiß?

    Daß die DFL daß H96 Konstrukt nicht mehr unkritisch sieht, kann niemand mehr behaupten. Beweis ist das Einschreiten der DFL bei der damaligen Satzungsänderung durch MK. Aber es ist alles verdammt kompliziert.


    Die einfachste Lösung wäre (wieder meine persönliche Sicht), es finden sich Geldgeber, die den e.V. finanziell absichern, so daß dieser den "H96 Vertrag" kündigen kann (und damit aus dem erpresserischen Griff von MK) . Dann könnte man den Gesellschaftervertrag der Management GmbH ändern, MK als GF rausschmeißen und die Zusammenarbeit mit der Investorenseite auf einen Neuanfang setzen.

  • Bisher schwebt das Thema noch weitgehend unter dem Radar der Öffentlichkeit:

    Liga plant Milliarden-Deal - Göttlich: "Fußball außer Rand und Band"
    Die Deutsche Fußball Liga (DFL) will Vermarktungsrechte für bis zu drei Milliarden Euro an einen Investor verkaufen. Die 50+1-Regel soll unangetastet bleiben.…
    www.ndr.de

    Bundesliga - Unsicherheit um möglichen Investoreneinstieg
    Um die finanzielle Kluft zu anderen europäischen Ligen zu schließen, soll ein Investor die Bundesliga unterstützen. Die 36 Profifußballklubs sind darüber noch…
    www.deutschlandfunk.de


    Da stellen sich noch viele entscheidende Fragen, z.B. - wie wird mit Klubs umgegangen, die zum Zeitpunkt X noch nicht in der 1. oder 2. spielen, aber dann aufsteigen? Oder später absteigen?
    > das bezieht sich auf die noch komplett offene Frage, wie das Geld verteilt werden soll


    Bezogen auf H96 muss man fragen:
    geht das Geld dann an den Lizenznehmer?
    Oder an den Mutterverein?
    Oder wie kann da ein Verteilungsschlüssel aussehen?


    Auf jeden Fall hat das Thema Einfluß auf die Werthaltigkeit der Lizenznehmer der 1. und 2. Liga.
    Nehmen wir das Beispiel der H96 KGaA. Angenommen, eines Tages ist das Modell festgezurrt und die DFL stimmt dem deal zu, die Lizenznehmer (und leider nicht der Mutterverein) werden bedacht und H96 spielt auch noch in einer der beiden Ligen, dann sind mit den Anteilen der KGaA entsprechende Einnahmen in der Zukunft verbunden.

    Für einen Martin Kind wie auch die anderen beiden Investoren durchaus ein Argument, ihre Anteile jetzt nicht zu verkaufen, solange die Möhre einer solchen "Sonderzahlung" zu erwarten ist, in welcher Form auch immer.

  • Die einzelnen Unternehmen des H96 Konstrukts haben wie üblich noch nicht die Abschlüsse für das Geschäftsjahr bzw. Saison 2021/2022 veröffentlicht.


    Aber die DFL hat die Kennzahlen der einzelnen Klubs je Liga Der Saison 21/22 veröffentlicht.

    Kurze Ableitung nach kurzem Überfliegen, was die H96 KGaA (ggf. im Verbund mit der S&S, weil Konzern-Kennzahlen, müßte ich mir genauer ansehen) angeht:
    - erneut negatives Ergebnis der Geschäftstätigkeit (wenn auch nur noch "knapp")

    - die Transfereinnahmen durch den Ducksch-Verkauf sind für den Spielbetrieb eingesetzt worden

    - auch die Einnahmen aus den Pokalspielen sind in den Spielbetrieb geflossen

    - denn die Verbindlichkeiten haben sich in Summe nochmals um ca. 1 Mio erhöht auf ca. 32,5 Mio

    - weil auch der Personalaufwand nur leicht gegenüber 2021 zurückgegangen war (Achtung: Personalaufwand ist ungleich Spieler-Etat, da steckt auch das NLZ, Geschhäftsstelle usw. drin; aber die Masse ist natürlich Spieler-Etat inkl. Trainer)


    Zum Hintergrund: in 21/22 gab es zumindest in Teilen der Saison immer noch Zuschauerbeschränkungen wegen Corona.


    Insofern sind die Zahlen für mich nicht überraschend.


    Die Zahlen für 22/23 werden aussagekräftiger sein, weil diese nicht mehr durch Einmal-Effekte wie Transfereinnahmen geschönt sein werden, andererseits es auch keine Zuschauerbeschränkungen mehr gab und nach Abschluss der Saison 21/22 alle Alt-Verträge aus Bundesliga-Zeiten ausgelaufen waren.