Stimmung und Drumherum bei den 96-Pflichtspielen

  • Ihr wollt das echt nochmal durchverhandeln, mhh?


    Ich denke, die Nummer ist eigentlich recht einfach ... denn normalerweise besteht oftmals doch gerade in der Kurve ein ganz gutes Gefühl dafür, wo der schmale Grat zwischen gut gemachter sowie strafloser Provokation und den strafrechtlich relevanten Gebieten verläuft.


    Grenzüberschreitungen sollen (nach eigener Sicht) dann auch die staatliche Seite (oder DFB/DFL/wasweissichwernochalles) begehen, während man selbst ja nur seine Freiheit auslebt.


    Hat in diesem speziellen/konkreten Fall nicht geklappt. Vielleicht ergibt sich dadurch ein gewisser Lerneffekt und so wird dann das nächste ("geschmacklose") Plakat wieder erfolglos durchverhandelt.


    Wie auch immer, für mich persönlich wird sich vermutlich auch dann die Aufregung nicht lohnen. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Svennypenny ()

  • Sonst unmenschlich = mit rücksichtsloser und menschenverachtender (weiter: roher und unbarmherziger) Gesinnung. Wer handelt mit rücksichtsloser und menschenverachtender Gesinnung? Zum Beispiel jemand, der anlasslos ein Messer in den Hals eines anderen Menschen rammt.


    Hm. Irgendwie kommt mein Verständnis da nicht weiter. Das "anlasslos" würde ich eher für die Frage Mord oder Totschlag für relevant halten (unter dem Gesichtspunkt der Heimtücke), aber nicht hier.


    Vielleicht muss ich das andersrum aufzäumen. Auf welche Weise bzw. unter welchen Umständen hätte die junge Frau ihren Tötungsversuch unternehmen können/sollen, damit er nicht unter "sonst unmenschlich" fällt? Kannst Du mir da ein Beispiel geben?

  • Sonst unmenschlich = mit rücksichtsloser und menschenverachtender (weiter: roher und unbarmherziger) Gesinnung. Wer handelt mit rücksichtsloser und menschenverachtender Gesinnung? Zum Beispiel jemand, der anlasslos ein Messer in den Hals eines anderen Menschen rammt.


    Hm. Irgendwie kommt mein Verständnis da nicht weiter. Das "anlasslos" würde ich eher für die Frage Mord oder Totschlag für relevant halten (unter dem Gesichtspunkt der Heimtücke), aber nicht hier.


    Vielleicht muss ich das andersrum aufzäumen. Auf welche Weise bzw. unter welchen Umständen hätte die junge Frau ihren Tötungsversuch unternehmen können/sollen, damit er nicht unter "sonst unmenschlich" fällt? Kannst Du mir da ein Beispiel geben?


    Ich bin kein Strafrechtler, gehe aber von folgendem aus: Der Tatbestand ist in Bezug auf "Gewalttätigkeiten" weit gefasst; die Gewalttätigkeiten mit Tötungsabsicht bilden demnach nur einen kleinen Teil möglicher Handlungen. Bei vorliegender Tötungsabsicht dürfte das Tatbestandsmerkmal "sonst unmenschlich" regelmäßig erfüllt sein, da sich darin meist eine rücksichtslose und unmenschliche Gesinnung ausdrückt. Soweit ich das der Presse entnehmen konnte, wurde dieser Aspekt von der Verteidigung auch nicht in Zweifel gezogen. Die hat offenbar argumentiert, die Angeklagten hätten nicht gewusst, was auf dem Transparent steht. Außerdem sei eine Transferleistung erforderlich gewesen, um den Bezug zur Tat am Hauptbahnhof herzustellen.

  • Falls noch jemand bei dem Testspiel dabei war, würde mich dessen Einschätzung zum Drumherum interessieren.


    (Vielleicht passt Eure Diskussion auch ganz gut in den Gewalttäterfaden, den Rechtsfaden oder den Hoolssindoutfaden.)

  • Also ich kann keine Straftat erkennen. Meine Meinung ändert sich auch nicht nur weil das Fachpersonal von der StA hier mal hinein rotzt.
    Wenn so ein völlig schwachsinniges Plakat geeignet sein soll, den öffentl. Frieden zu stören, muss man an seiner Wahrnehmung arbeiten.

    Einmal editiert, zuletzt von Oststadt ()

  • Du bist drei Schritte vorher falsch abgebogen. Wie kommt man auf die Idee, dass der Anwendungsbereich eines Gesetzes auf der Grausamkeitsskala erst irgendwo zwischen Pfählen und Vierteilen beginnen könnte? "Grausam" heißt ja nicht "ganz besonders grausam" oder "so grausam, dass man sich grausameres kaum vorstellen kann".


    Ich würde es eher auf den unsystematischen Aufbau des Gesetzestextes zurückführen. Ich bin davon ausgegangen, dass eine beliebige Gewalttat (ob nun Körperverletzung oder Mord), die als Grundlage für die Anwendung von §131 gelten soll, der Zusatzqualifikation "grausam oder sonst unmenschlich" bedarf. Dass ein Mord- oder anderer Tötungsversuch in jedem Fall automatisch "grausam oder sonst unmenschlich" sein soll, kann ich zumindest aus dem reinen Gesetzestext nicht entnehmen.

  • Auf den §131 hatte sich theMenace bezogen. Aber ich vermute mal, Du dürftest richtig liegen. Ich hatte noch "Störung des öffentlichen Friedens" gegoogelt, da war aber nur §126 rausgekommen, was offensichtlich nicht zutrifft. Also habe ich mich in der Folge am §131 festgebissen.

  • Jetzt mal im Ernst. Ich will hier nicht den Blockwart spielen... ABER: kann man diese Diskussion woanders führen? Das ganze hat nun mal wirklich so garnix mehr mit "Stimmung und Drumherum bei den 96-Pflichtspielen" zu tun. Oder?!


    Es fühlt sich für nicht richtig an, 1.) diese Messerattacke, 2.) dieses beschissene Plakat im Zusammenhang mit dem genannten Threadtitel zu debatieren - vor allem in dieser Breite.


    Sollte sich herausstellen, dass ich der einzige bin, dem das aufn Sack geht, bitte ich darum, meinen Beitrag geflissentlich zu ignorieren.

  • Jetzt mal im Ernst. Ich will hier nicht den Blockwart spielen... ABER: kann man diese Diskussion woanders führen? Das ganze hat nun mal wirklich so garnix mehr mit "Stimmung und Drumherum bei den 96-Pflichtspielen" zu tun. Oder?!


    +1

  • Auf den §131 hatte sich theMenace bezogen. Aber ich vermute mal, Du dürftest richtig liegen. Ich hatte noch "Störung des öffentlichen Friedens" gegoogelt, da war aber nur §126 rausgekommen, was offensichtlich nicht zutrifft. Also habe ich mich in der Folge am §131 festgebissen.


    §§ 126, 140 StGB sagt Hüttl.