"Gesetzliches Zahlungsmittel" bedeutet zunächst mal nur, dass Schuldverhältnisse damit erfüllt werden können. Soll heißen: Wenn ich aus irgendeinem Vertrag eine Zahlungspflicht habe (Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Kaufvertrag etc.), dann kann ich diese Pflicht immer mit Bargeld erfüllen*. Das nimmt zur Not ein Gerichtsvollzieher an.
*Selbst dieser Annahmezwang ist eingeschränkt und bezieht sich meist nur auf Banknoten.
Das heißt aber nicht, dass jeder Anbieter einer Ware oder Dienstleistung von vornherein bereit sein muss, den Vertrag einzugehen, wenn er vorab schon weiß, dass die Erfüllung der Zahlungspflicht auf eine von ihm nicht gewollte Weise passieren soll. Um Gläubiger aus einem Vertrag zu sein, muss man diesen Vertrag immer noch eingegangen sein - und ob ich als Verkäufer einen Vertrag mit einem Käufer eingehe, dessen Zahlungspräferenzen mir nicht behagen, bleibt mir immer noch selbst überlassen.
Das soll die Diskussion, wer wann Bargeld annehmen sollte oder sollen müsste, keineswegs abwürgen. Aber vielleicht hilft ja dieser Kontext, zumindest da, wo es um den Aspekt "Gesetzliches Zahlungsmittel" geht, ein bisschen Schärfe rauszunehmen.