Hesketh Es ist ja genau die (eine) Frage, ob die Zugangsbeschränkungen rechtmäßig sind. Eine weitere Frage ist, welche Voraussetzungen es braucht, um diese Frage gerichtlich klären zu lassen und die Aufhebung der Beschränkungen - so sie denn rechtswidrig sein sollten - durchzusetzen.
Gewisse Zugangsbeschränkungen sind einem sportlichen Wettkampfsystem immanent. An einer Fußballmeisterschaft nehmen keine Wasserballteams teil (selbstverständlich kann man eine Fußballmannschaft aus Wasserballern bilden, aber das wäre dann ja eben kein Wasserrballteam mehr). Nicht mehr ganz so klar ist dann schon die Beschränkung von DFB und DFL auf deutsche Clubs. Dürfen Flora Tallinn & Co. von vorneherein vom - sicher viel lukrativeren - deutschen Fußballmarkt ausgeschlossen werden? Aber auch hier hat wahrscheinlich bislang niemand ernsthaft in Zweifel gezogen, dass das Ausrichten nationaler Meisterschaften ein legitimes Ziel ist. Und für dieses Ziel liegt der Ausschluss ausländischer Teams in der Natur der Sache. Und weil diese nationalen Meisterschaften als so selbstverständlich gelten, hat wohl auch niemand bislang die Verhältnismäßigkeit infrage gestellt.
Wie sieht es aber nun mit der Beschränkung auf (zumindest indirekte) Vereinsmannschaften aus? Man könnte vielleicht damit anfangen, zu argumentieren, dass sportlicher Wettkampf in Deutschland traditionell in Vereinen ausgeübt wird und das Vereinswesen allgemein hierzulande einen hohen Stellenwert genießt. Dabei könnte man insbesondere die Gleichberechtigung aller Mitglieder unabhängig ihrer finanziellen Einsätze als vereinstypische Besonderheit hervorheben, die Schutz verdient. Aber das wäre natürlich allenfalls ein Anfang.
Um noch einmal zum Eislauffall zurückzukommen: Der 50+1-Ausschluss hat auf die davon Betroffenen eine in meinen Augen nicht ansatzweise vergleichbare Auswirkung wie der möglicherweise existenzgefährdende Ausschluss von Sportlern, die im Leistungssportfall wohl nahezu immer von Kindheit an ihr Leben auf eben diesen Sport ausgerichtet haben.