Satzung des e.V.

  • Hab keinen passenden Thread gefunden, deshalb hier.


    In den letzten Jahren hat sich bekanntlich an der ein oder anderen Stelle Änderungsbedarf unserer Satzung gezeigt. Unabhängig davon, was diesbezüglich möglicherweise alles schon so im Hintergrund läuft, können ja auch wir hier uns den ein oder anderen Gedanken machen, was sinnvolle Änderungen sein könnten. Im Folgenden einige Vorschläge meinerseits. Eingangs noch ein paar grundsätzliche Dinge:


    - Vorschläge, die nach meiner Erinnerung bereits Thema einer der letzten MVen waren, führe ich nicht auf. Hier hat es in der Vergangenheit m.E. so manchen überzeugenden Vorschlag gegeben - insbesondere Festschreibung von 50+1 oder Kompetenzverlagerung auf die MV, die man so oder ähnlich gerne wieder aufgreifen kann. Meine Vorschläge sollen eher die Mitgliederrechte auf der Verfahrensebene stärken.


    - Als Kritikpunkt an der aktuellen Satzung wurde u.a. die mangelnde Klarheit und Auslegungsbedürftigkeit genannt. Dies würden meine Vorschläge leider auch nur begrenzt ändern können (und wohl auch neue Mehrdeutigkeiten schaffen…). Eine Satzung kann sich nicht im letzten Detail verlieren – zumal dann immer auch die Gefahr bestünde (und kaum vermeidbar wäre, man kann nicht an alles denken), einen Fall zu übersehen, der dann von der detaillierten Regelung nicht mehr erfasst würde, von einer allgemeinen aber schon.


    - Gerade weil Vorstand und Aufsichtsrat nun in unserem Sinne besetzt sind, sollten wir die Gelegenheit nutzen, Demokratie und Mitsprache zu stärken.


    Nun zu den einzelnen Vorschlägen. Im Interesse einer hoffentlich guten Lesbarkeit habe ich mich für folgende Darstellung entschieden:

    - Wiedergabe des jeweiligen Auszugs aus der Satzung als Zitat

    - Text, der entfallen soll, ist durchgestrichen

    - Neuer Text ist fett

    - unter dem Auszug jeweils eine kurze Begründung


    Zitat

    § 12 (1) Buchstabe b):

    Die Einberufung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich (auch E-Mail) oder durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen, wobei eine Frist von 4 Wochen einzuhalten ist.

    In § 12 (1) geht es gemäß der Überschrift um die ordentliche Mitgliederversammlung; Angelegenheiten der außerordentlichen sollten deshalb in deren Absatz geregelt werden (s. nächsten Punkt).



    Zu a): Auch der Vorstand soll das Recht erhalten, unabhängig von den anderen Organen in eigenem Ermessen eine ao MV einzuberufen. Dies könnte gerade dann erforderlich sein, wenn eine Kompetenzverlagerung vom Vorstand auf die MV hinsichtlich bestimmter Zustimmungserfordernisse erfolgt. Die Voraussetzungen der ao MV sollten komplett hier geregelt werden.


    Zu b): Hiermit soll künftig klargestellt sein, wann die ao MV tatsächlich spätestens zu erfolgen hat. Ausgehend von einer regelmäßigen Ladungsfrist von vier Wochen, sind zwei Wochen Prüf- und Terminfindungsfrist angemessen.


    Zu c): Siehe Begründung zu § 13 (1a) (unten).


    Zu e): Die Einladung zur ao MV soll grundsätzlich auf die gleiche Weise wie zur ordentlichen erfolgen. Es ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall eine Verkürzung der Ladungsfrist erforderlich sein kann.



    Zitat

    § 13 (1):


    Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden geleitet, soweit es nicht um die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern geht. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter zu wählen. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist jedoch berechtigt, an seiner Stelle einen Versammlungsleiter zu bestimmen. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Beschluss einen vom Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmten Versammlungsleiter von seiner Funktion entbinden.

    Insbesondere nach den Erfahrungen bei der MV 2018 soll es eine Möglichkeit geben, einen designierten Versammlungsleiter abzusetzen.


    Es ist in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit von Anträgen gekommen. Die neue Vorschrift soll hier für mehr Klarheit sorgen. Gleichzeitig soll sie die Rechte der MV stärken. Eine Verweigerung soll zum einen möglich sein, wenn die Antragstellung bereits formal falsch erfolgte; dies kann regelmäßig unkompliziert festgestellt werden. Zum anderen soll sie möglich sein, wenn die Durchführung der Abstimmung schlechterdings unzumutbar ist; dies ist in den Fällen b) und c) gegeben. In allen anderen Fällen darf die Beschlussfassung nicht verweigert werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Zuständigkeit der MV fraglich ist oder der Antrag möglicherweise rechtswidrig ist, ohne dass einer der o.g. Fälle vorliegt. Mitgliederbeschlüsse bedürfen ohnehin der Umsetzung durch den Vorstand, der diese bei Rechtswidrigkeit oder fehlender Zuständigkeit verweigern kann/muss. Sollte sich dann aber in einem nachfolgenden Verfahren herausstellen, dass die Verweigerung der Umsetzung rechtswidrig ist, ermöglicht es die erfolgte Beschlussfassung, die Umsetzung zu erzwingen. Im Übrigen vermittelt die Beschlussfassung in den Fällen, wo der Vorstand zur Umsetzung berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, einen Eindruck, inwieweit der Vorstand den Mitgliedern freiwillig folgt. Grundsätzlich ist deshalb auch bei etwaiger Nichtzuständigkeit/Rechtswidrigkeit eine Beschlussfassung herbeizuführen, solange keiner der Fälle a) - c) vorliegt. Für den Fall der fälschlichen Annahme eines solchen Falls bietet der neue § 12 (2) Buchstabe c) ein Korrektiv.



    Zitat

    § 13 (2):

    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. In allen Fällen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Außer in den Fällen des § 14 erfolgt die Abstimmung grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann für jede einzelne Abstimmung beschließen, diese geheim durchzuführen.


    Es wird ein Anspruch geschaffen, im Einzelfall geheim abzustimmen. Regelfall bleibt - außer bei Wahlen - die offene Abstimmung.


    Zitat

    § 13 (4):


    Für eine Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszweckes oder der Vereinsfarben muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

    Die Vereinsfarben prägen in besonderem Maße die Identität des Vereins. Auch für ihre Änderung sollte deshalb eine besonders qualifizierte Mehrheit erforderlich sein.

  • In §12 (2) a) könnte man auch den Ehrenrat aufnehmen für den Fall, dass dieser schwere Verfehlungen von Vorstand oder Aufsichtsrat feststellt, was zu Ab- oder Neuwahl führen soll.


    Fiel mir jetzt so noch ein, könnte vielleicht auch negative Auswirkungen haben, an die ich jetzt nicht gedacht habe.



    Zu §13 (4) würde ich auch das Vereinslogo hinzufügen.

  • Thema "Einberufung einer aoMV":

    Wenn ich das im Rahmen der Diskussionen rund um die nicht stattgefundene aoMV richtig verstanden habe, dann können bei dieser ja - anders als bei der regulären Mitgliederversammlung - nach Versand/ Bekanntmachung der Einladung keine weiteren Anträge gestellt werden. Wenn dies so ist, kann auch die Einladungsfrist auf zwei Wochen reduziert werden und die Frist, innerhalb derer sie stattfinden muss, bei fünf Wochen bleiben. Damit hat der Verein drei Wochen zur Grob-Organisation (Auswahl eines Veranstaltungsortes, Versand der Einladungen). Da mag banal klingen. Selbst wenn die geigneten Lokationen bekannt sind, muss man bei diesen erstmal freie Termine anfragen, Preise vergleichen, verbindlich buchen.

  • C96Brand Ein eigenes Einberufungsrecht der aoMV für den Ehrenrat könnte wegen dessen herausgehobener Stellung tatsächlich eine Überlegung wert sein. Auf den ersten Blick denke ich allerdings, dass dessen Tätigkeit eher nicht von einer Mitgliederentscheidung abhängig sein kann. So kann der Ehrenrat m.E. weder die Mitglieder darüber abstimmen lassen, ob ein bestimmtes Verhalten vereinsschädigend ist, noch kann er sie ggf. über die Sanktion abstimmen lassen. Darüber muss der ER selbst entscheiden.


    Hinsichtlich des Logos weiß ich nicht, ob dies mit der derzeitigen Markenlage so möglich wäre.


    Maulwurf Über die konkreten Fristen kann man sicher reden, was da sinnvoll ist. Wesentlich sehe ich hier, überhaupt erst einmal klarzustellen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist abzuhalten ist (und nicht nur zu ihr eingeladen werden muss).