Beiträge von Rocee

    Schon leicht nervös. Bin gespannt wie sich die Indians heute schlagen werden. Meiner Mutter habe ich Karten für heute besorgt, ihr erstes Mal am Turm. Hoffe das bringt Glück 😅

    Während oder kurz vor einer Flanke abpfeifen ist aber auch mindestens unglücklich


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    Gerade auf Facebook gefunden:


    Nr. 041/2024 vom 29.02.2024


    Bundesgerichtshof lässt Revision der Hannover 96 Management GmbH zu


    Beschluss vom 27. Februar 2024 - II ZR 71/23


    Der u.a. für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Hannover 96 Management GmbH gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2023 zugelassen. Der Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH wird damit fortgesetzt.


    Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:


    Alleingesellschafter der beklagten Hannover 96 Management GmbH ist der Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V.. Der Kläger Martin Kind ist im Handelsregister als Geschäftsführer der Beklagten eingetragen. Die Beklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, die die am Spielbetrieb der 2. Fußballbundesliga teilnehmende Fußballmannschaft Hannover 96 unterhält. Kommanditaktionärin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA ist die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG. Nach der Satzung der Beklagten ist ihr Aufsichtsrat für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig. In einem sogenannten Hannover-96-Vertrag zwischen dem Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V., der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA und der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG ist vorgesehen, dass der Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. die Satzung der Beklagten nicht ohne vorherige Zustimmung der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG ändert, ergänzt oder ersetzt.


    Im Juli 2022 fassten Vertreter des Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten den Beschluss, den Kläger "mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund im Wege eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses als Geschäftsführer" der Beklagten abzuberufen.


    Mit seiner gegen die Beklagte gerichteten Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass dieser Beschluss über seine Abberufung nichtig ist. Das Landgericht Hannover hat der Klage stattgegeben und die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Celle zurückgewiesen. Der Beschluss sei entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig, weil er mit dem Wesen der GmbH nicht vereinbar sei. Er sei nicht vom Aufsichtsrat der Beklagten und damit kompetenzwidrig gefasst worden, was unter den besonderen Umständen des Streitfalls die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge habe. Die Kompetenzüberschreitung erschöpfe sich nicht in dem Verstoß gegen die Satzung der Beklagten. Vielmehr trete auch ein Verstoß gegen den Hannover-96-Vertrag hinzu. Überdies sei der Abberufungsbeschluss sittenwidrig und damit analog § 241 Nr. 4 AktG nichtig. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.


    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:


    Die von der Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg, weswegen das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt wird. Die Beklagte hat nun Gelegenheit, ihre Revision innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Im Anschluss wird gegebenenfalls ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestimmt werden.


    Vorinstanzen:


    LG Hannover - Urteil vom 11. Oktober 2022 - 32 O 119/22


    OLG Celle - Beschluss vom 4. April 2023 - 9 U 102/22


    Die maßgeblichen Vorschriften lauten:


    § 241 Nr. 3 und 4 AktG:


    Ein Beschluß der Hauptversammlung ist (…) nur dann nichtig, wenn er


    (…)


    3. mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,


    4. durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,


    (…).


    Karlsruhe, den 29. Februar 2024


    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    76125 Karlsruhe

    Passt zum Teil hier rein. Seit einigen Tagen sind wir Besitzer einer Meta Quest 3. eine absolute Empfehlung das Teil und wer kann sollte das mal ausprobieren. Ob im Wohnzimmer Mini Golfen oder auf riesigen Leinwänden Filme/youtube schauen ist schon der Wahnsinn. Eine ganz andere Welt.

    Bilder von der choreo hier:


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    Wie funktionieren die Heißluftfriteusen, wo die Pommes in einer Schublade gemacht werden?


    Werden die überhaupt knusprig? Bei meiner Actifry werden die durch den Rührarm automatisch gewendet und sind dann von allen Seiten knusprig.

    In unserer Ninja werden die Pommes knusprig und lecker. Wir schütteln einfach 1-2 durch.

    War gerade am Pferdeturm. War die Stimmung heute besonders schlecht oder ist das mittlerweile normal? Saß in B12 und da hat niemand bei irgendwelchen Gesängen mitgemacht und selbst bei dem Toren sind nur vielleicht 15% aufgestanden. In der Nordkuve war praktisch keine Bewegung zu sehen. Wird da auch gestreikt?

    Einige der „aktiven Fans“ waren in Füssen die Damenmannschaft unterstützen. Gestern war es echt mau mit der Stimmung.

    Tja gibt halt solche und solche Schüsse. Das war absolut gar nix. Rückfall in alte, schlechte Zeiten in dieser Saison. Zu Hause eigentlich fast immer katastrophal.