Interessant ist in diesem Zusammenhang vielleicht dieses:
ZitatBGH, 22.03.2004 - II ZR 50/02
Amtlicher Leitsatz:
Sind die Gründungsgesellschafter einer GmbH kraft Sonderrechts Geschäftsführer, sollen sie auch bei gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nur eine einheitliche Vergütung erhalten und soll eine Änderung ihrer Geschäftsführer-Anstellungsverträge nur einstimmig möglich sein, so hat der einzelne Gründungsgesellschafter einen Anspruch gegen den Mitgesellschafter auf Unterlassung der Entgegennahme einer höheren als der ursprünglich vereinbarten Vergütung in der Tochtergesellschaft bis zu einer Neuregelung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss in der Muttergesellschaft.
Ich verstehe das so:
Wenn Martin Kind keine Geschäftsführerverträge mit entsprechender Entlohnung vorlegen kann, dann kann er auch keine Gehälter in den Tochtergesellschaften für sich reklamieren.
Da die KGaA, die Management, die Arena und dieses Sicherheits-/Reinigungsding Tochtergesellschaften der S&S sind - diese mithin als Konzernmutter zu betrachten ist, kann Martin Kind überhaupt keine Förderung durch Gehaltsverzicht vorweisen.