Ist ein bisschen anders.
Die Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen hat direkt nichts mit der Arbeitgebereigenschaft zu tun, sondern begründet sich aus dem Baurecht, hier durch die Nds. Bauordnung NBauO. Grundsätzlich muss bei einem Neubau bzw einer wesentlichen Umbaumassnahme jeder Art eine bestimmte Zahl von Stellplätzen geschaffen werden, für die Anzahl gibt es in den sog. Ausführungsbestimmungen zur NBauO Richtzahlen. Bei Wohnhäusern geht das nach Wohnungszahl, bei Büros, Gewerbeobjekten oder Einzelhandelsgebäuden idR nach Nutz- bzw Verkaufsfläche. Wobei bei Einzelhandel, gerade Lebensmittelhandel, idR freiwillig seitens des Bauherren tw mehr Stellplätze geschaffen werden, als rechtlich notwendig. Die sind dann aber primär für die Kundschaft, nicht für die Beschäftigten...
Die Gemeinden haben aber einen gewissen Spielraum und können durch Verordnungen zB Stellplätze ausschließen, oder auch eine bestimmte Anzahl je X festlegen. Gibt es keine solche Vorgaben, entscheidet die zuständige Baugenehmigungsbehörde. Auch kann eine sog. Ablösesumme für nicht geschaffene Stellplätze festgelegt werden, die vom Bauherren zu zahlen ist, was manche zB bei Platzmangel auch selber beantragen. Die muss die Gemeinde dann zweckentsprechend verwenden, kann auch in den ÖPNV fließen.
Bei Altbauten greifen die Vorschriften dann, wenn wesentliche Änderungen am Gebäude vorgenommen werden. Sonst gilt natürlich Bestandsschutz.