Kurzer Abriss:
Bei der von 96 für die Ausgliederung gewählten Rechtsform GmbH & Co. KGaA muss der e. V. (Mutterverein) gemäß 50+1-Regel über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügen.
Verfügt der Mutterverein lediglich über 50 % oder weniger der Stimmanteile (in Hannover mittlerweile 0 % der Stimmanteile), muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter (in unserem Fall die Hannover 96 Management GmbH) die Stellung des Komplementärs bei der GmbH & Co. KGaA innehaben und sichergestellt sein, dass dem Mutterverein, respektive der vom ihm zu 100 % beherrschte Tochtergesellschaft die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht.
In Hannover ist mittlerweile festgestellt, dass dem Mutterverein die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis nicht uneingeschränkt zusteht. Der e. V. konnte Kind 2022 nicht entlassen, womit die 50+1-Regel offenbar nicht mit dem gegenwärtigen hannoverschen Modell vereinbar ist.
Die DFL prüfte den Fall und kam am 11.10.2022 zu folgender Einschätzung, warum das hannoversche Modell auch ohne uneingeschränkte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis mit ihren Lizenzbedingungen vereinbar ist:
Zitat
Maßgeblich für die Einhaltung der 50+1-Regel bei Hannover 96 ist nach Auffassung der DFL, wie bereits per Stellungnahme vom 27. August 2019 öffentlich mitgeteilt, dass der Hannover 96 e.V. als Alleingesellschafter der Hannover 96 Management GmbH weiterhin ein uneingeschränktes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Hannover 96 Management GmbH hat und gesellschaftsvertraglich die Rechte des Hannover 96 e.V. unverändert bleiben.
Das Weisungsrecht ist nicht gleichzusetzen mit dem Recht zur Bestellung oder Abberufung der Geschäftsführung der Hannover 96 Management GmbH durch deren Aufsichtsrat, das bereits seit dem Jahr 2004 in der Satzung geregelt und 2019 im sogenannten ‚Hannover-96-Vertrag‘ von den Vertragsparteien bestätigt wurde.
Entscheidend für die Einhaltung der 50+1-Regel unter den spezifischen Umständen in Hannover ist, dass ein Geschäftsführer, der zwar von den Vertretern des e.V. und der H96 Sales & Service GmbH & Co. KG im Aufsichtsrat gemeinsam bestellt wurde, den Weisungen der Gesellschafterversammlung der Hannover 96 Management GmbH, deren Anteile allein vom Hannover 96 e.V. gehalten werden, unterworfen ist und dass rechtmäßige Weisungen auch beachtet und erfüllt werden. Sollte sich im Austausch mit den Beteiligten ergeben, dass dies nicht der Fall ist, dann wird die DFL die Vereinbarkeit der gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Konstruktion in Hannover mit der 50+1-Regel neu prüfen, unabhängig von dem Ausgang des anhängigen Rechtsstreits zwischen der Hannover 96 Management GmbH und Herrn Martin Kind über die Wirksamkeit eines Abberufungsbeschlusses.
dfl.de/de/aktuelles/dfl-weist-behauptungen-von-hannover-96-zurueck-erklaerung-zu-hannover-96-und-501-regel/
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Mit einfachen Worten: Ihr bestimmt zwar nicht, wie in der 50+1-Regel gefordert, uneingeschränkt über den Geschäftsführer, aber weil der Geschäftsführer uneingeschränkt all eure Weisungen erfüllen muss, sehen wir dennoch eine Stellung des Muttervereins, die mit dem Geiste der 50+1-Regel irgendwie noch konform ist.
Nun behauptet die DFL in ihrer jüngsten Stellungnahme, dass der Umfang des Weisungsrechts des e.V. gegenüber dem Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft nicht interpretationsfrei geregelt ist. Also besteht offenbar für die DFL doch Unklarheit, ob der e. V. gegenüber dem Geschäftsführer Martin Kind uneingeschränkt weisungsbefugt ist. Ist dem so, kann in Hannover doch unmöglich weiterhin 50+1 erfüllt sein und die DFL hätte schon längst darauf hinwirken müssen, dass das hannoversche Modell wieder konform mit ihren Lizenzauflagen wird.