Für den Richter schien beim Urteil der Passus der wichtigen Gründe gar keine Relevanz gehabt zu haben. Warum dies so ist, weiß ich nun auch nicht. Meine Aussage beruht darauf falls sie relevant gewesen wären. Er hatte das zusätzlich erklärt, allerdings nicht erläutern warum sie für ihn beim Urteil keine Relevanz hatten. Ich meine aber das er sagte, das sie beim Hauptsachverfahren relevant werden könnten. Und dann würde meine Darlegung denke ich wieder an Bedeutung gewinnen.
Kleines Zitat dazu aus meiner Internetrecherche:
"Die gesetzliche Regelung, wonach der Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit und ohne besonderen Grund abberufen werden kann (§ 38 Abs. 1 GmbHG), kann in der GmbH-Satzung beschränkt werden. Aber auch ohne vertragliche Beschränkung kann sich aus den Umständen ergeben, dass eine Abberufung nicht ohne Weiteres möglich ist. Eine Abberufung aus wichtigen Gründen, die in der Person des Geschäftsführers selbst liegen, ist jedoch stets zulässig."