Rechtliche Fragen

  • Benötige mal Rat in Sachen Mietrecht:


    Ausgangslage:
    Mieter wohnt zur Untermiete für 400€ und möchte zum 30.09 ausziehen, Kündigung erfolgte zum 31.08. Der Untervermieter verlangt für einen möglichen Nachmieter aber eine Mieterhöhung auf 500€ monatlich. Jetzt die Fragen: Ist diese Mieterhöhung erlaubt? Kann der Untermieter einen Nachmieter zur Miete von 400€ suchen? Sollte sich keinen Nachmieter finden, bis wann muss die Miete gezahlt werden?


    Laut diesem Link: http://www.mietrecht-neu.de/untermiete/kuendigung.html
    "Der Untermieter kann bis zum dritten Wrktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen"


    Heißt das inkl. Oktober muss Miete gezahlt werden?



    Bedeutet dass, der Mieter muss sowieso nur noch max. Oktober Miete zahlen?


    Ich hoffe ich habe das Problem verständlich geschildert und jemand kann helfen

    Einmal editiert, zuletzt von Don ()

  • Wenn der Untermieter zusammen mit dem Hauptmieter im Vertrag steht oder einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter hat, ist er dann überhaupt ein Untermieter im eigentlichen Sinn? Ich dachte immer, das läuft Vermieter ==> Hauptmieter ==> Untermieter, daß also der Untermieter nur mit dem Hauptmieter einen Vertrag hat.

  • Genau so ist es, der Untermieter hat mit dem Hauptmieter einen Vertrag. Und der verlangt eben für das Zimmer bei einem Nach(unter)mieter die genannten 500€. Bei der alten Summe wäre es wohl deutlich leichter einen Nachmieter zu finden, kann also zu den alten Konditionen ein Nachmieter gesucht werden und sollte sich keiner finden, bis wann muss Miete gezahlt werden?

  • Am einfachsten wäre es dann wohl, wenn sich der Untermieter einen Unteruntermieter sucht. Diesem nimmt er bis zum Ende seines eigenen Untermietvertrages (also quasi während die Kündigungsfrist des bisherigen Untermietvertrages läuft) die Summe als Unteruntermiete ab, die er selbst als Untermiete zahlen muß. Nach dem Ende des Vertrages, den der Untermieter mit dem Hauptmieter hatte, wird dann der Unteruntermieter zum neuen Untermieter (quasi Nachuntermieter) und muß sich mit dem Hauptmieter auf einen Untermietvertrag und eine Untermiete einigen (oder sollte das besser schon vorher tun). Damit hat der alte Untermieter dann nix mehr zu tun.

  • Meine Schwiegereltern waren gerade mit meinem Schwager (ende 20) in der Türkei. Gebucht war ein Doppelzimmer und ein Einzelzimmer. Vor Ort wurden die dann in ein Dreibettzimmer verfrachtet. Beschwerde an der Rezeption -> erfolglos.
    Beschwerde am selben Tag bei Öger Tours Reiseleiter -> erfolglos. Er sagte es sei halt Pech, für ein Hochzeitspaar hätte er gar kein Zimmer mehr gehabt. Alles überbucht. Aufnehmen wollte er die Beschwerde auch nicht und hat stattdessen
    3 Massagegutscheine übergeben.


    Ich habe gerade mal gegoogelt, laut Frankfurter-Liste bekommt man da eine Erstattung von 25%. Kann das sein? Ich meine, mal ernsthaft. Mein ganzer Urlaub wäre im Arsch, wenn ich mir das Zimmer auf einmal teilen müsste. Jemand Erfahrungen
    mit sowas? Meine Schwiegereltern sind nicht die Leute die da auf die Barrikaden gehen, ich wäre vermutlich umgezogen. Aber sollte man Öder selber erstmal anschreiben oder das direkt einem Anwalt geben?

  • So weit ich weiß, hätten Sie dann die Gutscheine nicht annehmen dürfen, damit haben sie sich einverstanden erklärt.


    Ich würde es immer auf die freundliche Art probieren und eine Mail an den Reiseveranstalter schreiben (eventuell gibt es einen Gutschein für die nächste Reise). Sollte man eine Rechtsschutz haben, die das inkludiert, danach mit einem Schreiben vom Anwalt mehr Druck machen.

    • Offizieller Beitrag

    Frage zum Thema Arbeitslosengeld: Durch durchgehende Erwerbstätigkeit der letzten Jahre wurde ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von 15 Monaten erarbeitet. Nun ist die Arbeitslosigkeit vor kurzem eingetreten und es gibt ein Jobangebot befristet für vier Monate (danach würde es auch definitiv enden, also keine Aussicht auf Verlängerung). Wenn man dies nun annimmt und danach quasi wieder "neu" arbeitslos wird, hat man dann noch den alten Anspruch von 15 Monaten (abzgl. der bisher "wahrgenommenen" Zeit) oder wird nur die neue Erwerbstätigkeit von vier Monaten gewertet, nach der man ja gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte? Wäre ja dumm...

  • Nils, da sollte dir der User Lala 8:0 eine verlässliche Auskunft zu geben können.


    Der hat zwar einen neuen Nachnamen - Glückwunsch übrigens, aber bei diesem Thema sollte er sich auskennen...

  • Wie heißt er denn jetzt? Lala 3:1?


    Nils, wenn mich nicht einiges täuscht, bleibt es bei 15 Monaten abzüglich der bereits "wahrgenommenen" Zeit.

  • Das mit der Höhe kann richtig kompliziert werden. Dafür müsste Nils sich entweder einarbeiten oder mit dem gesamten Fall zum Fachmann gehen.


    Grundsätzlich ist das letzte Jahr der Bemessungszeitraum und wenn in diesem Jahr gearbeitet wurde, wird die Höhe des ALG anhand des Entgelts der letzten 365 Tage bestimmt. Verschlechtert man sich hier gehaltsmäßig, geht das ALG runter. Allerdings kann sich das ändern, z.B. wenn man in den letzten zwei Jahren arbeitslos war, dann gilt das Bemessungsentgelt vor dieser Arbeitslosigkeit. (Absatz 4). (So wie ich das verstehe. Wie gesagt, kann kompliiert werden, z.B. auch wenn im Bemessungszeitraum längere Krankschreibung drin ist etc.)

    • Offizieller Beitrag

    Hinter dem Link in Deinem ersten Beitrag steht ja als Sternchen-Text auch folgendes: "Es wird aber nicht weiter zurückgerechnet als bis zur Entstehung eines früheren Arbeitslosengeldanspruches."
    Das heißt für mich, dass nach einer neuen Tätigkeit die alte keine Rolle mehr spielt. Oder?


    Wie es aussieht, sollte man von einem solchen Angebot also absehen, um sich nicht zu verschlechtern (und sei es "nur" finanziell). Schön blöd irgendwie, dieser Fall.

  • Nee, der Restanspruch von der vorherigen Arbeitslosigkeit bleibt in Deinem Fall erhalten, siehe SGB III, § 147 (4). Mal wieder ein Beispiel dafür, wie wenig man sich auf die AA-Seiten verlassen kann.


    (Falls ich mich hier irre, bitte ich natürlich dringend um Korrektur, aber wäre es so, wie Nils vermutet, würde das tatsächlich keinen Sinn ergeben.)


    Wenn es so ist, wie ich das lese, kann sich besagte Person auch nicht finanziell verschlechtern, auch wenn der 4-Monats-Job schlechter bezahlt ist, s.o.

    Einmal editiert, zuletzt von ExilRoter ()

  • Thema Arbeitsrecht:


    Ich war der Meinung, ich hätte laut Tarifvertrag letzten Monat in eine höhere Entgeltgruppe kommen müssen. Bei genauerem Studium des Tarifvertrags komme ich jetzt sogar zu dem Schluss, dass ich bereits seit Januar mehr Geld hätte bekommen müssen. Jetzt versuche ich das Problem erstmal mit Gesprächen mit Personalabteilung oder Chefetage zu klären. Das wird wohl nichts nutzen, ich gehe davon aus, auch noch Gewerkschaft und Betriebsrat bemühen zu müssen. Meine Sorge ist jetzt allerdings, dass mögliche Ansprüche meinerseits während des Versuchs der friedlichen Klärung verjähren können. Kennt da jemand Fristen?

  • Warum nicht als erstes zum Personalrat, um die Infos einzuholen? Wahrscheinlich der kürzeste Weg, das zu klären.


    Ansonsten frage ich mich, ob Du die Entgeltstufe meinst, und nicht die Entgeldgruppe. Letztere richtet sich nach Tätigkeit, erstere nach Erfahrung. Wobei, so wie ich das verstanden habe, die Einstufungen von über 3 "Kann-Bestimmungen" sind. Von daher würde ich annehmen, dass es da nachträglich nichts zu holen gibt.


    Es kann natürlich sein, dass Dein Arbeitgeber das anders handhabt. Noch ein Grund mehr, erstmal beim Personalrat nachzufragen.