Rechtliche Fragen

  • Für eine ärztliche Behandlung auf Honorarbasis wird mir von einer Zusatzversicherung 50% der Kosten erstattet. Meine gesetzliche KK übernimmt auf Antrag 80% der Kosten. Im Antrag habe ich angegeben, dass die Zusatzversicherung 50% übernimmt. Bisher hat die KK dann immer 80% der Restkosten übernommen. Nun aber will man mir 80% der Gesamtkosten erstatten. Vermutlich haben sie meine Angabe im Antrag übersehen. Bin ich verpflichtet die KK darauf hinzuweisen und kann mir sonst etwas drohen, wenn es später auffällt, außer eine Rückzahlung der Differenz?

  • Wenn ein Nachbar ein Paket in meiner Abwesenheit annimmt, mir das einfach vor die Tür legt und das dann geklaut wird, wer kommt für den Schaden auf?


    Könntest Du nicht, je nachdem wie der genaue Sachverhalt ist, auch einen Anspruch gegen den Versender auf eine neue Lieferung haben? Und müsstest dann vorrangig den geltend machen, weil Du dann ja den Schaden gar nicht mehr hättest?

  • Wenn ein Nachbar ein Paket in meiner Abwesenheit annimmt, mir das einfach vor die Tür legt und das dann geklaut wird, wer kommt für den Schaden auf?


    Könntest Du nicht, je nachdem wie der genaue Sachverhalt ist, auch einen Anspruch gegen den Versender auf eine neue Lieferung haben? Und müsstest dann vorrangig den geltend machen, weil Du dann ja den Schaden gar nicht mehr hättest?

    Anspruch auf eine neue Lieferung besteht nicht. Man kann aber erreichen, dass man die verschwundene Ware nicht zahlen muss, da sie einen persönlich nicht erreicht hat.

    Wie das in der Praxis umzusetzen ist, ist mir nicht bekannt.


    Ich persönlich nehme keine Pakete mehr für meine Nachbarn an und möchte auch nicht, dass die was für uns annehmen. Meine Frau durfte mal 3 Wochen auf ein wichtiges Paket warten, da das in der Wohnung unter uns lag, während unsere Nachbarn die Meere der Welt umrundeten. Seitdem verweigern wir diesen nachbarschaftlichen Dienst.

  • Sehe ich auch so. Abgesehen davon glaube ich, dass man für solche Eventualitäten meistens Absprachen treffen kann (auch oder gerade wenn es einmal schief gegangen ist). Mag aber auch manchmal nicht möglich sein.


    Bei mir im Haus klappt das ziemlich gut; abgesehen davon kann ich Pakete direkt in die umliegenden Kioske schicken lassen.

  • Gegen den Versender?! Allenfalls hat der Postbote eine Teilschuld, aber wie soll der Versender denn irgendwas dafür können?!


    Anspruch auf eine neue Lieferung besteht nicht. Man kann aber erreichen, dass man die verschwundene Ware nicht zahlen muss, da sie einen persönlich nicht erreicht hat.

    Wie das in der Praxis umzusetzen ist, ist mir nicht bekannt.


    Danke, ich denke, jedenfalls für realistisch erscheinende Szenarien habt Ihr recht.


    Mein Gedanke war, ob Scot nicht in dem Fall, dass er etwas im Versandhandel gekauft habe sollte, deshalb eine neue Lieferung verlangen könnte, weil der Verkäufer noch gar nicht seine Vertragspflicht nach § 433 (1) BGB erfüllt hat. Allerdings hatte ich nicht auf dem Schirm, dass Versandhandel in der Regel nur als Schickschuld gilt, der Verkäufer deshalb bereits mit der Übergabe an der Transporteur seinen Part erfüllt hat, er somit nach § 243 (2) BGB nur noch die tatsächlich verschickte Sache schuldet, für diese aber nach § 275 (1) BGB von der Leistungspflicht befreit ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 302/02, https://dejure.org/dienste/ver…g?Text=VIII%20ZR%20302/02). Passend dazu hat ja auch nicht Scot einen Herausgabeanspruch gegen Dieb, sollte dieser gefasst werden, sondern der Verkäufer, der mangels Übergabe an Scot weiterhin der Eigentümer ist.


    Dass Scot nicht zahlen muss, sehe ich unter den Annahmen, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (vgl. §§ 474, 475 (2) BGB und er auch nicht in Annahmeverzug (dann nach § 326 (2) BGB doch Zahlungspflicht) gekommen ist, auch so. Da ich nur äußerst selten bewegliche Güter im Versandhandel beziehe (neulich war es nach glaub sechsjähriger Pause allerdings mal wieder soweit, bei Amazon habe ich aber z.B. noch nie etwas bestellt), bin ich mit den Gepflogenheiten nicht so sehr vertraut: Ist meine Annahme richtig, dass üblicherweise der Lieferzeitpunkt nicht so genau gesagt wird, dass man trotz § 299 BGB in Verzug kommt, wenn man bei der Auslieferung nicht da ist?


    Aber sollte Scot nun tatsächlich nicht zahlen müssen oder einen Anspruch auf Rückzahlung haben, müsste er das dann nicht vorrangig geltend machen, bevor er von einem Dritten Schadensersatz verlangt?

  • Danke für eure Hilfe, ich hab natürlich schon beiden Versendern Bescheid gegeben und vom Nachbarn noch nichts verlangt. Ein Versender hat sich auch schon zurück gemeldet, mal sehen was passiert.


    Das gehört wohl wie vieles mit zum Leben dazu. Wichtig ist nur dass man es nicht mit anderen Dingen verrechnet.

  • Keine Ahnung, ob das hier reingehört. Wieso werden manche Täter bei der Presseberichterstattung verpixelt und der Name geändert, manche Täter( wie heute in der Bildzeitung, der Autofahrer der betrunken in die Gruppe Deutscher Touristen gefahren ist), aber unverpixelt und mit Vornamen abgebildet. Kann das jemand erklären :grübel:

  • Würde weiter vermuten (!), dass es Unterschiede in der Behandlung in den verschiedenen Ländern gibt. Und die dann übernommen werden. So Haut ja jede kleinste Polizeidienststelle in den USA die jeweiligen Namen bei den geringsten Vergehen raus und, wenn spektakulär oder kurios genug, deutsche Medien übernehmen dass dann gerne Mal.


    Könnte mir vorstellen, dass das Persönlichkeits-/ Presserecht in Italien ein anderes ist.

  • In Deutschland gilt aber das deutsche Presserecht, egal, wo so ein Unfall stattgefunden hat. Dass sich die "bild" einen Scheißdreck darum schert, hat mit der Berichterstattung im Ausland nichts zu tun. Das machen die auch, wenn so etwas im Inland stattgefunden hat. Die wollen Blut sehen.


    Unverpixelt ist bei Straftätern bzw. Verdächtigen normalerweise nur bei Fahndungen erlaubt, so weit ich weiß. Und wenn sie gefasst sind bzw. sich der Verdacht als nicht haltbar herausgestellt hat, sind die Bilder wieder zu entfernen. Meines Wissens nach gibt es nur sehr wenige Ausnahmen, beispielsweise wenn die Täter durch ihre Taten zu Personen der Zeitgeschichte werden (so wie viele Terroristen).


    Nach dem Autofahrer in Südtirol wurde aber ja gar nicht gefahndet, den hatte die Polizei ja gleich an der Kandarre.

  • Folgendes Szenario:

    Kind 12 Jahre alt macht sich unerlaubt ein Amazon Konto. Hat ne Bankkarte, aber darf nicht ins Minus gehen. Kauft jetzt bei Amazon Prime (Geburtsdatum war falsch angegeben) Filme. In der Summe 62, Konto war natürlich nicht gedeckt. Die Rückbuchungsgebühren von der Bank werden mir in Rechnung gestellt. Soll also die ganze Summe zahlen, obwohl das Kind erst 12 ist.

    Amazon lässt nicht mit sich reden.

    Für mein Rechtsverständnis ist er nicht voll Geschäftsfähig, und das Geschäft hinfällig?

  • Meines Erachtens ist das Kind "beschränkt geschäftsfähig" und darf Rechtsgeschäfte eingehen. Umgangssprachlich zählt hier der sogenannte Taschengeldparagraph.

    Das Kind darf ohne Zustimmung keine Rechtsgeschäfte eingehen. Da das natürlich unsinnig ist, jedes Eis an der Bude nur mit expliziter Zustimmung der Eltern zu verkaufen, dürfen Geschäfte getätigt werden, allerdings nur in einem bestimmten Rahmen. Der ist imo überschritten, denn ihm würde da Geld ja nicht dafür überlassen und 65€ sind auch weit mehr, als das Kind normal als Taschengeld zur Verfügung hat.

    Amazon muss einem Rücktritt von Kaufvertrag zustimmen. Die Bank hat damit nichts zu tun.


    Und setz ihn/sie auf den Pott!


    Edith: Bearbeitungsgebühren der Bank kann ich aber nichts zu sagen. Denke aber, darauf bleibt Junior sitzen. Ist ja aber sein Konto und vielleicht auch ganz gut wenn das Taschengeld für eine Woche weg ist. Gibt es halt einen Fortnite-Tanz weniger :D

  • Zitat

    Kauft jetzt bei Amazon Prime (Geburtsdatum war falsch angegeben) Filme.

    Ist das denn zu vernachlässigen?

    Das ist doch Urkundenfälschung (?)/Betrug. Warum soll da wer anders für haften, als der Verursacher, bzw dessen Erziehungsberechtigte?

  • Ist es denn zu vernachlässigen, dass Amazon keine Verifikation vornimmt? Schließlich werden ja auch Filme zugänglich, die nur bestimmten Altersgruppen zugänglich sein sollten...

  • Frage zu Strom- bzw. Gastarifen.


    Eon bietet online einen sehr hohen Bonus an. Der Vertrag hat keine Preisbindung, so dass ich bei einer möglichen Änderung kündigen kann. Üblicherweise ist der Bonus ja an die Mindestvertragslaufzeit gekoppelt. In den AGB von eon steht jedoch folgendes:


    WennSNicht ie den Vertrag während der Erstvertragslaufzeit wegen einer Änderung der Preise

    oder Vertragsbedingungen kündigen, erhalten Sie den Bonus wie vereinbart. Dies gilt nur,

    wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits zu den Bedingungen dieses Vertrags

    beliefert werden. Sie erhalten keinen Bonus, wenn der Vertrag aus anderen Gründen endet,

    bevor die Erstvertragslaufzeit abgelaufen ist.


    Tarif Klassik Erdgas


    https://www.eon.de/de/pk.html


    Übersehe ich noch einen Haken, oder kann ich tatsächlich bei Preisanpassung kündigen und erhalte trotzdem den Bonus (auch wenn die Anpassung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erfolgt)?

    Einmal editiert, zuletzt von Hanilein ()

  • Hat jemand Erfahrung mit der Kündigung (Widerruf) einer fondsgebundenen Lebensversicherung aufgrund mangelhafter Widerrufsbelehrung?