Rechtliche Fragen

  • Ich jetzt?

    Ist eine lange Geschichte. Kurzform: Der Vermieter wollte noch mehr Geld, meiner Meinung nach stand ihm gar nichts zu, um des Friedens willen habe ich dann vorgeschlagen, daß er die Kaution behält und ich meine Ruhe habe.

  • Ich denke nicht, dass der Anspruch des Vermieters nach 8 Jahren verfällt.


    Ich habe seinerzeit dem Vermieter-Drachen auch Jahre später noch per Anwältin die Kaution samt Nebenkosten-Schlussrechnung zurückgeklagt.

    Zugegeben war das schon ein innerer Sieg über diese Krampe.

  • Für mich ist ein Vertrag (den du mit ihm mündlich geschlossen hast) ein Vertrag, und keine Empfehlung.


    Aber gut, zu deiner Frage, ob du da jetzt nach Jahren irgendwie rankommst, kann ich nichts beitragen. Ich stehe meinem Wort konservativer gegenüber, und mag moderne Auslegungen nicht so.

  • Ich habe meine Ruhe, werde aber einmal pro Jahr dran erinnert, weil ich die Kontoabrechnung bekomme.

    Dann flammt das wieder kurz auf und dann vergesse ich es wieder, ohne tätig zu werden.

    Diesmal dachte ich, ich könnte zumindest hier kurz fragen, ob jemand ne schnelle und fundierte Einschätzung zu dem Fall hat.


    Edit: Es ist nicht so, daß ich das Konto blockiere. Der Vermieter hat mich bisher nicht kontaktiert, um sich das Geld auszahlen zu lassen.

  • Liegt diesen Sparbüchern nicht immer eine Verpfändungserklärung bei, so dass der Vermiter jederzeit ran könnte, ohne Deine Einwilligung!? Der Mieter hingegen muss bei Rückzahlung nach Beedinigung die Freigabe des Vermieters erhlten?

  • Meine Eingangsfrage nochmal anders gestellt:

    Hätte der Vermieter damals das Mietkautionskonto auflösen müssen?

    Da er es nicht getan hat: Erlischt dann nach einer gewissen Frist sein Anspruch auf das Geld?

  • Ich meine, 30 j. nur in bestimmten Fällen, z.B. Personenschäden. Die Kaufmännische Verjährung beträgt 3 Jahre, der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung kann also auch verjähren, s. z.B. beim Immobilienscout24.de


    Edith meint, ohne anwaltliche Begleitung wird das eher nichts.

    3 Mal editiert, zuletzt von McConren ()

  • ich hatte im dezember einen fremdverschuldeten rad-unfall mit totalschaden auf dem arbeitsweg und nach über sieben monaten nun endlich einen bescheid von der BG-verkehr bekommen


    dort lautet es

    macht es sinn, dagegen einspruch einzulegen (vor dem arbeitsgericht) oder ist das aussichtslos?


    erwarten die wirklich, dass ich jeden tag nen halben stundenlohn für an- und abreise von vier haltestellen bezahle, damit ich auch wirklich versichert heile zur arbeit kommen kann?

  • Dass ich mit meinem Fahrzeug versichert zur Arbeit komme. In meinem konkreten Fall sind es 1,6 km (5 Radminuten laut Google Maps), die ich aber offenbar mit dem Bus machen soll?

  • Uff, ich bin schockiert!

    Müsste aber nicht eh der Unfallgegner für deinen Schaden aufkommen, oder lese ich da was falsch?

  • Ich denke der andere hatte Schuld an dem Schaden/Unfall, wäre da nicht auch die Haftpflicht zuständig?


    Edit an Musti: :D

  • ja, darauf wird es hinauslaufen, fürchte ich. hatte mir eigentlich erhofft, dass die BG meine ansprüche gegenüber der haftpflicht der anderen unfallbeteiligten durchsetzt.. werde mich mit meiner arbeitgeberin (Deutsche Post AG) absprechen und ansonsten dann selber ein schreiben an die andere partei aufsetzen. fürchte aber, dass das ohne rechtlichen beistand nicht sehr aussichtsreich sein wird.


    die kommunikation mit meiner arbeitgeberin war jedenfalls eine katastrophe, ich wurde lediglich direkt mit der schadensmeldung an die BG verkehr verwiesen. bis vergangener woche bin ich dementsprechend davon ausgegangen, die erstattung von dort zu erhalten. ist es jetzt denn möglicherweise sogar schon zu spät, die ansprüche bei der gegenseite geltend zu machen? der unfall war anfang dezember.


    sorry für die doofen fragen, bin bei so versicherungskram wohl noch etwas grün hinter den ohren. :D

  • Private Fahrzeuge sind auf dem Weg zur Arbeit nie dienstlich versichert. Wenn du mit dem Pkw einen Unfall hast, ist auch die Haftpflicht des Unfallgegners zuständig.