Rechtliche Fragen

  • Ist das vielleicht ohnehin einfach nur die Ausfertigung für sie? Sicher, dass in der Ausfertigung für den Arbeitgeber nicht doch ihre Unterschrift enthalten ist?


    Hält sie es für unrealistisch, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich sofort beendet wird bzw, hat sie mal gefragt? Probezeit ist schon vorbei, nehme ich an, korrekt?

  • Ob auf dem anderen Exemplar korrekt unterschrieben wurde, weiß ich nicht, halte ich aber für unwahrscheinlich, denn dann hätte man wahrscheinlich gemerkt, dass man einmal einmal weniger unterschreibt.


    Probezeit hatte ich tatsächlich nicht gecheckt. Mein Rat war, in jedem Fall erstmal Kündigung aufzusetzen und dann einvernehmliche Auflösung vorzuschlagen.

  • Zu den Unterschriften: Das wäre ja nur dann aufgefallen, wenn es nötig wäre. Ob es das ist, weiß ich nicht. Könnte mir aber vorstellen, dass das in einem der Verträge genügt.


    Und zur Probezeit: Erstmal würde ich das checken. Und auch nach Ablauf dürfte die Kündigungsfrist vermutlich kurz sein. Falls trotzdem zu lang, würde ich vermutlich erstmal das Gespräch suchen. Vielleicht ist das dann ja alles ganz unkompliziert.

  • A (oder evtl. ich) bewohnt die östliche Hälfte eines Doppelhauses. B bewohnt den westlichen Teil und teilt A mit, dass er gerne anbauen würde und zwar auf der gesamten Tiefe von As Terrasse (vier Meter) und auf drei Etagen. Das würde bedeuten, dass die Terrasse sogar im Sommer schnell verschattet wäre und ab Herbst quasi in ewiger Dunkelheit liegen würde.

    Muss A das hinnehmen?

  • Kann ich mir auch nicht vorstellen, würde aber wohl einen Rechtsstreit auslösen, der wiederum das nachbarschaftliche Verhältnis massiv beeinträchtigen kann. Besser wäre es nach meiner Einschätzung, wenn A und B einen Kompromiss finden würden.

  • Als Anregungen, falls man sich über den Rechtsweg Gedanken machen möchte:

    Gibt es einen Bebauungsplan?

    Falls nicht, wie gliedert sich euer Haus und ggf der Anbau in die Umgebung ein?

    Hat A schon einmal ähnlich angebaut?

    Wurde A von der Baurechtsbehörde angehört? Dabei kann man seinen Widerspruch vermerken.

    Gegen die Baugenehmigung kann man Widerspruch einlegen bzw vor dem Verwaltungsgericht klagen, wenn diese erteilt wurde.

    Wird das eine Grenzbebauung zu der A eh zustimmen müsste?

  • Kann ich mir auch nicht vorstellen, würde aber wohl einen Rechtsstreit auslösen, der wiederum das nachbarschaftliche Verhältnis massiv beeinträchtigen kann. Besser wäre es nach meiner Einschätzung, wenn A und B einen Kompromiss finden würden.

    Wie soll so ein Kompromiss aussehen? Glaskasten?

    Die Alternative zum Anbau wäre wohl Verkauf und Auszug, gäbe im Anschluss also kein Verhältnis.


    Eine Baugenehmigung gibt es bisher nicht.


    Ja, es wäre Grenzbebauung, ist es aber bei Doppelhaus ja auch schon.

  • Der Begriff Doppelhaus wird leider baurechtlich nicht immer ganz eindeutig verwendet.

    Verstehe ich es für euren Fall richtig, dass ihr und eure Nachbarn jeweils ein eigenständiges, im Grundbuch einzeln gebuchtes Flurstück besitzt? Dann besteht das sog. Doppelhaus faktisch aus zwei EFH, die grenzbündig aneinander gebaut wurden. D.h., dass wechselseitig eine sog. Anbaubaulast erklärt worden sein muss. Diese bestimmt, dass, wo und auf welcher Länge Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut werden müssen. Ich vermute jetzt einfach mal, dass nur der Bereich der Grundstücksgrenze damit belastet ist, der jetzt schon grenzbündig bebaut ist.


    Wenn euer Nachbar diese Grenzbebauung jetzt ausweiten will, muss die Baulast das hergeben, bzw. wenn nicht, müsste sie erweitert werden, denn ihr würdet damit in euren baulichen Rechten als Eigentümer beschränkt werden: entweder müsstet ihr ebenfalls an dieser Stelle anbauen (wollt ihr scheinbar ja gar nicht, aber falls, dann ..., oder natürlich auch etwaige Rechtsnachfolger), oder mit eigenen Massnahmen dann den doppelten Grenzabstand auf eurem Grundstück einhalten.


    So oder so wäre das aber auch ein rechtliches Zugeständnis von euch, dass einen Wert hätte, niedriger zwar als der Bodenwert, aber auch nicht nichts.


    Nächste Frage ist dann auch noch, ob der Bebauungsplan überhaupt eine höhere Ausnutzung zulässt.

    Das kann jetzt aber nur eine generelle "Ferndiagnose" aus eigener beruflicher Erfahrung sein, ich kann natürlich nicht übersehen, ob die konkreten örtlichen Verhältnisse sich anders darstellen, ggf der Bebauungsplan etwas anderes sagt etc.

    Mein Rat: kontaktiert das zuständige Bauamt (wenn du in Wunstorf wohnst, bei der Stadt), und/oder ggf Kontakt zu einem Fachanwalt für Baurecht. Und prüft eure eigenen Unterlagen, die Baulast müsste ja vorliegen.


    Der Vollständigkeit halber: der anders (und für euch schlechter) gelagerte Fall wäre, dass beide "Hälften" auf einem gemeinsamen Grundstück stehen, dass zB nach Wohneigentumsgesetz aufgeteilt ist. In dem Fall wären die Punkte zur Baulast obsolet, weil diese bei Bauten auf einem Grundstück nicht greift.

  • Dann würde aber WEG-Recht greifen. Ein nachträglicher Anbau braucht immer noch erstens nach Paragraf 20 (1) WEG die einfache Mehrheit bei Eigentümerbeschlüssen. ( Doppelhaus typisch 50/50 Prozent)

    Und Zweitens wäre er nach 20 (4) WEG anfechtbar.

  • Er meint ein Objekt innerhalb einer WEG. Man ist eben auf andere angewiesen.



    Hab ich aber ehrlich gesagt aber noch nie gesehen, dass jemand sein Doppelhaus so anbaut. Kann mir echt nicht vorstellen, dass das möglich ist.

  • Mein Ansatz wäre da B vorzuschlagen, den Anbau auch an der A Hälfte vorzunehmen, sodaß A seine Terrasse weiterhin unverschattet erhält.

    Ggf müßte B dann noch etwas Grund zukaufen, sollte der jetzt weitschweifende Blick von der A Terrasse nach Ausführung des Anbaus eingeschränkt worden sein. ;)


    Ich würde das nicht ohne anwaltliche Beratung beurteilen können.