Rechtliche Fragen

  • Aus Laiensicht müßte man die Verträge anfechten können wegen Erklärungsirrtums (50 statt 1.700 Euro).


    Aber vielleicht sieht der Profi im Paragraphendschungel noch ganz viele andere Dinge, die für das Eine oder das Andere sprechen könnten.

  • Als ich am Samstag vom Spiel kam, kam es in der Bahn zu einer kleinen Auseinandersetzung, da ein Dauerkarteninhaber keinen Lichtbildausweis vorzeigen konnte und somit als schwarzfahrer abgestempelt wurde! Mich traf dies zum Glück nicht, da ich meinen ausweis dabei hatte, aber da ich meine neugier nicht bändigen kann und habe nun eine mail an die gvh geschrieben mit der antwort, dass die dauerkarte nicht übertragbar sei! Allerdings bin ich mir zu 100% sicher dies letztes Jahr noch gelesen zu haben das die dauerkarte übertragbar ist. könnte mir jemand sagen ob dies abgeschaft wurde (warum auch immer) oder wo das steht?!
    lg

  • Also die AGB sagen folgendes:


    Weitergabe der Tickets
    Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften während eines Fußballspiels liegt es im Interesse des Clubs und der Sicherheit der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken.
    Der Verkauf der Tickets erfolgt daher ausschließlich zur privaten Nutzung.

    Die Tickets sind also keinesfalls nicht übertragbar, es gibt nur die üblichen Einschränkungen bzgl. Kommerz etc.
    Also würde ich mal behaupten, die GVH ist an dieser Stelle falsch informiert.

    Einmal editiert, zuletzt von fabi91 ()

  • Was soll denn der Blödsinn? Ein Ticket ist ein Ticket und dient als Berechtigung zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel im GVH-Gebiet, egal ob Dauerkarte oder Tageskarte. Auch ohne Lichtbildausweis.

    • Offizieller Beitrag

    Ist es bei Otto nicht so, wie bei vielen anderen Versendern: Anahme der Willenserklärung des Kunden durch Lieferung?
    Damait wäre eine Klage ein Witz (was sie meiner meinung nach auch so ist: Jedem muss klar sein, dass das ein Irrtum war).


    Abgesehen davon finde ich das mit den 100-Euro-Gutscheinen und der Velrosung schon überaus großzügig.
    Ist im Supermarkt meines Wissens auch so, dass man dem Markt quasi ein Angebot macht, die Waren zu kaufen, indem man sie aufs Kassenband legt und der Markt dann "liefert". Erst dann ist es "wasserdicht".

  • Die AGB sagen aber auch Folgendes:


    Zitat

    3. Dauer- und Einzelkarten gelten nur für den jeweiligen Inhaber.


    Also zumindest Dauerkarten nicht übertragbar. Demzufolge hätte die Üstra der GVH bei den Dauerkarten wohl recht.

    Einmal editiert, zuletzt von Stepi ()

  • was für ein müll, bitte!
    da die dauerkarte nur einmal existiert, kann es den dödeligen kontrolleuren doch völlig latte sein, wer die karte nutzt!
    einen schaden hat die üstra in keinem fall, weil die fahrt ja bezahlt ist.


    ansonsten komme ich doch mal auf den gedanken, mir meine nicht verbrauchten fahrten (anreise per fahrrad) auszahlen zu lassen. :sauer:

  • was für ein müll, bitte!
    da die dauerkarte nur einmal existiert, kann es den dödeligen kontrolleuren doch völlig latte sein, wer die karte nutzt!

    Wenn Du aber zum Beispiel deine Karte verlierst, wird die ja gesperrt und eine neue ausgestellt. Vielleicht hast Du die alte aber gar nicht verloren. Und in der Bahn sieht man der verlorenen Karte ja nicht an, dass sie nicht gültig ist.

  • Ich hatte zum Beispiel vorletzte Saison faktisch 2 Dauerkarten, weil ich eine für einen Freund gleich mitbestellt habe. Aber auf beiden steht ja auch mein Name drauf.
    Das heißt, dass nach dieser Auslegung vorletzte Saison er schwarz gefahren ist? Ich meine, wenn ich die Möglichkeit habe 2 DK zu bestellen unter meinem Namen, sollte es ja wohl auch möglich sein, dass die andere von einer anderen Person genutzt wird?
    Oder geht das mit dem gleichen Namen auf mehreren Karten heute gar nicht mehr?

  • Ich frage mich gerade, wie das mit Einzelkarten ist.


    Auf meiner Karte für das Mainz-Spiel war tatsächlich mein Name aufgedruckt, was mir früher nie aufgefallen ist (und vermutlich auch nie der Fall war).


    Aufgefallen ist mir das nur, weil ich nach einem Hinweis auf die Saison gesucht habe (stand früher drauf, so konnte die Karte Jahre später noch zugeordnet werden).


    Der Saison-Hinweis fehlt offenbar inzwischen ganz - aber dafür ist halt mein Name auf der Karte. :unglaublich:


    Soll das dann etwa heißen, dass ich in der Bahn ebenfalls meinen Perso zücken müsste?!

  • Ich denke, dass das bei Einzelkarten nicht der Fall ist. Wenn Du z.B. als Mitglied 2 Karten für ein Spiel bestellst, steht auf beiden Karten Dein Name.


  • hmm - mazurek bitte, ihre rechtseinschätzung ist gefragt - der inhaber ist doch nicht der eigentümer - oder?


    wikipedia sagt:

    Zitat

    In Sachenrecht[1] ist der Inhaber der, der eine Sache in seiner Verfügungsgewalt (dem Gewahrsam) hat (Innehabung, corpus). Den Inhaber kennzeichnet der Inhaberwille (Animus rem alteri habendi), der „Willen, eine Sache für einen anderen zu besitzen“. Der Besitzer hat darüber hinaus den Eigenbesitzwillen (Animus rem sibi habendi), den Willen, „eine Sache für sich zu haben“. Der Eigentümer ist der, der den rechtlichen Herrschaftsanspruch an eine Sache hat, unabhängig davon, ob er es innehat oder nicht, etwa, wenn es vermietet ist, dann hat es der Mieter inne – beide sind jeweils zu einer Zeit rechtmäßiger Innehaber (und Besitzer), sie haben einen gültigen Rechtstitel, der Eigentümer vor und nach, der Mieter während der Dauer eines Mietvertrags. Der Entlehner oder der Finder sind beispielsweise ebenfalls Inhaber, aber nie Besitzer, da sie den Besitzwillen eines anderen anerkennen. Unredlicher Besitzer ist, der eine Sache innehat, und glaubt, dass sie ihm gehört, ohne einen rechtlichen Anspruch zu haben (etwa, wer einen Schatzfund behält, weil er glaubt, er gehöre ihm, weil er auf seinem Grund gefunden wurde). Der Dieb ist - unrechtmäßiger - Besitzer, da er Innehabung und Eigenbesitzwille hat – der Bestohlene bleibt der Eigentümer. Es ist also nicht korrekt, den Ausdruck „Inhaber“ anstelle von Eigentümer oder Besitzer zu verwenden.


    also hieße der passus aus den 96-agb übersetzt: Dauer- und Einzelkarten gelten nur für denjenigen, der die karte (als eigentümer, oder anstelle des eigentümers) dabei hat, nicht auch für den, dessen name darauf steht und vielleicht mit einem eigentumsnachweis (bestellbestätigung/rechnung) einlass begehrt.


    als inhaber von meiner dauerkarte hat mein alter herr den willen, meinen bezahlten platz im stadion für mich zu besetzen.


    edit xy: im übrigen war mein alter herr samstag mit meiner dk nicht nur im stadion, sondern durfte vorher in die clearing-stelle, da sie nicht funktionierte. ich glaube kaum, dass sie die karte für einen unberechtigten besucher freigeschaltet hätten.

    6 Mal editiert, zuletzt von WILL(y) ()

  • danke, aber dafür musste ich das, was ich noch aus der "einführung in das recht für nebenfachstudenten"-vorlesung zu wissen glaubte (ist ja nun auch schon über 100 jahre her...) mit wikipedia-quellen (naja, quellen..) zusammenwürfeln, nur um meine überzeugung bezüglich der dk zu untermauern.


    das wäre bei dir sicherlich mit einem satz getan gewesen - hier gehen die rechtshinweise von euch juristen auch ohne quellenangaben durch.

    Einmal editiert, zuletzt von WILL(y) ()

  • Und um die Sache dennoch mal komplizierter zu machen. Ich habe für diese Saison meine Dauerkarte nicht verlängert und mache dies aus zeitlichen Gründen vermutlich erst zur Rückrunde. Die Karten der Vorsaison werden ja für die Folgesaion freigeschaltet und ändern ihr Äußeres nicht.
    Wenn ich nun zu einem Spiel der Amateure oder der Jugend gehe und meine Dauerkarte vorzeige erhalte ich Rabatt. An die Rechtsexperten: Ich würde dann ggf. eine "Ungerechtfertigte Bereicherung" begehen?