Rechtliche Fragen

  • Ich hab auch mal ne Frage. In meinem Freundeskreis hat eine Freundin, einem Freund Geld geliehen. Das geschah vor Zeugen. Er gibt ihr das Geld aber irgendwie nicht zurück! Kann sie ihn wegen Unterschlagung anzeigen und nein, es gibt nichts schriftliches.


    Würd eher sagen wegen Betruges; aber klar, warum sollte sie ihn nicht anzeigen können? Nur die Freundschaft zu dem dürfte dann die längste Zeit bestanden haben, aber wayne :ahnungslos:

  • Strafbar erscheint mir da mal gar nix.
    Aber wenn Zeugen ein Darlehn (= Leihe von Geld) bestätigen können, dann wird das Mädchen das Darlehn ja zumindest kündigen und danach die Rückzahlung verlangen können.
    Besonders schwierig ist das nun nicht; wegen der Einzelheiten aber dann ruhig ins Gesetz schauen. Stephan weiß sicher die genauen Hausnummern... ;)

  • @Steini
    Grundsätzlich ergibt sich da was aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
    § 5 Abs. 1 lautet:
    "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird."


    Ob es bei Euch noch eine strengere Regelung gibt, hängt also vom Arbeitsvertrag bzw. der Anweisung des Arbeitgebers ab.
    Meist sind das ärgerliche Dinge, weil es so gut wie nie klappt, z. B. den medizinischen Dienst zu aktivieren und dem Arbeitnehmer Schmuh nachzuweisen. Besser also runterschlucken und sich nicht lange ärgern. Denn andererseits haben solche Leute im Betrieb weder besonders großen Spaß, noch werden sie nennenswert Karriere machen. Und die Kollegialität dürfte auch überschaubar sein. Und dann macht der Job eigentlich auch schon dem faulsten Sack keinen Spaß mehr.

  • Das Problem hier könnte auch sein, dass der Lehrling diese Dinge und dass sie wichtig sind einfach noch nicht kapiert, nämlich dass er gewissen Pflichten nachkommen muss, und für gewisse Dinge die Verantwortung übernehmen muss (hier das rechtzeitige Vorlegen des Berichts, also am besten bevor der Chef in den Urlaub fährt). Das kann frustrierend sein, aber er fängt ja auch erst an zu arbeiten. Da das in der Praxis oft lax gehandhabt wird, ist für einen Newbie nicht so leicht zu erkennen, dass korrektes Verhalten in gewissen Angelegenheiten ultrawichtig ist, weil man sich sonst viel verspielen kann.


    Wobei ich natürlich nachvollziehen kann, wie frustrierend sowas ist, wenn es an einem hängen bleibt, weil man quasi Urlaubsvertretung macht. Das ist ja quasi eine Erziehungsaufgabe des Arbeitgebers. (Wenn wohl auch nicht im rechtlichen Sinn? Ist eh' off-topic, der Beitrag, sorry.)

    Einmal editiert, zuletzt von ExilRoter ()

  • Danke Hedemann,
    ich bin halt etwas genervt jetzt.
    Ich darf nun 15 Tage am Stück durcharbeiten und das weder ich noch meine Familie sich darüber freuen ist klar.


  • Nein. Der Mahnbescheid (der noch nicht vollstreckbar ist, dazu braucht es dann noch im Anschluss den Vollstreckungbescheid (muss dann extra beantragt werden)) muss eine bestimmte Forderung enthalten. (§690 ZPO).
    Aber 125,- € ist doch ein bestimmter Betrag. Oder bist Du Dir nicht sicher, ob Du die ganzen 125,- € zu bekommen hast?
    Das Gericht prüft übrigens nicht, ob der Anspruch (überhaupt oder/und in der Höhe) gerechtfertigt ist.



    Wie immer: Ohne Gewähr :)


    Problem ist einfach, dass ich meine anderen Unterlagen auch nicht bekomme und deshalb nicht weiß, ob ich überhaupt was bekomme. Kann ja auch sein, dass so viele Stornos kamen, dass die Stornohaftung nun aufgebraucht ist.


    Werde ihn erst mal mit diesen 125 EUR durchziehen. Sie kann ja Widerspruch einlegen. So viele Stornos dürften allgemein nicht gekommen sein.


    Danke dir :)

  • Darf mein Vermieter mir für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung einen Betrag von 20 Euro in Rechnung stellen? Er begründet dies damit, sonst eine Firma beauftragen zu müssen, welche mir gar 60 Euro kosten würde. Also im Grunde genommen möchte er einfach nur, dass seine Mieter so "günstiger davon kommen".

  • Hmmm, ich bräuchte dringend eine zuverlässige und seriöse Quelle damit ich ihm dies auch ordentlich begründen kann... Explizit zu diesem Thema finde ich im Internet kaum was. :krank:

  • Steht das im Mietvertrag als zu abrechnende Nebenkosten? Wenn nicht -> Diskussion überflüssig, nicht zulässig.


    Auch ansonsten sagt Wikipedia, dass Bewirtschaftungskosten, und darum handelt es sich hier ja wohl zweifelsohne, nicht umgelegt werden können. Wenn das nicht reicht, musst Du wohl dochmal im Gesetz suchen oder Dich beraten lassen.

  • Exil hat recht: Kosten für die allgemeine Abrechnung sind Verwaltungskosten und sind als solche nicht umlegbar. Auch der Verweis von Exil auf den Mietvertrag ist korrekt. Nur im Mietvertrag aufgeführte Kosten dürfen umgelegt werden.


    Hier ein einfacher Link dazu http://www.mietrecht-einfach.de/verwaltungskosten.html


    Der Vermieter kann eine Verwaltungspauschale als Teil der Grund (Kalt-) miete erklären oder ausweisen (im Mietvertrag)... hat er dies unterlassen, dann ist die Verwaltungskostenpauschale bereits in der Kaltmiete enthalten.

    Einmal editiert, zuletzt von LordJerry ()

  • Tatsächlich. Letzter Punkt, handschriftlich geschrieben "Erstellung der Abrechnung 2,30 Euro". Somit habe ich wohl den Kürzeren gezogen wenn dieser Punkt nicht, aus welchem Gründen auch immer, rechtswidrig ist... sehe ich das richtig?

  • Siehst Du nicht richtig, jay-t. Diese vertragliche Bestimmung ist nichtig weil rechtswidrig (siehe oben).

  • Verwaltungskosten sind bei Wohnraummiete nicht umlagefähig, selbst entsprechende Vertragsklauseln wären unwirksam (vgl. inzident BGH NJW 2008, 1801).
    Edit: mit der vom Lord verlinkten Ausnahme, die aber bei jay-t nicht einschlägig ist.

    Einmal editiert, zuletzt von 4no1 ()

  • Ah, perfekt. Vielen Dank euch beiden erstmal an dieser Stelle.
    Bezieht sich der Vergleich nicht explizit auf die Heizkosten, 4no1? Ich mein, ich habe damals meine Unterschrift unter den Mietvertrag gesetzt, inklusive dem Punkt "Erstellung der Abrechnung -> 2,30 Euro". Und ob das dann auch rechtswidrig ist, geht nicht aus euren/aus deiner Verlinkung(en) hervor. Oder habe ich einen Denkfehler? :grübel:


    Anstrengend dieses Thema... :sauer:

  • Ja. Das ist nicht rechtsfähig, basta. Es darf nicht einfach beliebig irgendwas umgelegt werden, nur weil's im Vertrag steht.


    Mit dem Punkt, ob das im Vertrag aufgelistet ist, wollte ich nur eine Möglichkeit aufzeigen, die Sache noch einfacher zu klären, da ich persönlich es so absurd finde, sowas als Nebenkosten zu bezeichnen, dass ich mir nicht vorstellen konnte, dass jemand so dreist ist, und das reinschreibt. Aber davon bleibt unberührt, dass man sowas nicht umlegen darf, auch wenn ich nicht die passende Norm spontan singen kann.


    4no1: :daumen:

    Einmal editiert, zuletzt von ExilRoter ()

  • jay-t


    Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung (innerhalb und als Teil der Nebenkosten) sind umlagefähig. Ausnahme: Euer Haus ist so ausgestattet (z.B. durch Einzelzählern direkt an den Heizkreisläufen der einzelnen Wohnungen), dass der Vermieter die Heizkostenabrechnung durch eigene Ablesung erstellen kann. Er kann dann die Kosten für die Einzelzähler für die Dauer der Eichzeit auf die Heizkosten (Kosten der Heizkostenabrechnung) umlegen nicht aber aber seinen persönlichen Aufwand für die Erstellung der Heizkostenabrechnung. Dieser ist wiederum den Verwaltungskosten zuzurechnen. Genau aus diesem Grunde ist das geschilderte Verfahren (Selbsterstellung der Heizkostenabrechnung) bei den Vermietern aus der Mode gekommen.

  • Danke, das bringt mich deutlich voran.


    Das heißt, sollte mein Vermieter nun eine Firma beauftragen (für was auch immer), darf er nur für das Ablesen des Zählers die Kosten umlegen, aber nicht für das Erstellen der Rechnung, richtig?
    Im Umkehrschluss müsste ich mir dann überlegen, mit welcher Option ich günstiger fahre. Denn bezahlen werde ich demnach so oder so.

    Einmal editiert, zuletzt von jay-t ()

  • Nur Betriebskosten dürfen als Nebenkosten umgelegt werden.

    BGB § 556
    :

    Zitat


    (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.


    [...]


    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Verwaltung gehört nicht zum Betrieb eines Gebäudes, sondern zur Bewirtschaftung. (Deswegen fand ich die Wikipedia-Erläuterung auch so unmittelbar einleuchtend, habe ich mich wohl getäuscht.)


    Betriebskostenverordnung:


    Zitat

    (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:


    1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),


    QED: Kosten der Nebenkostenabrechnung trägt der Vermieter selber.