Rechtliche Fragen

  • Du solltest fristgerecht eine Unterlassenserklärung abgeben. Entweder wie gefordert, oder aber eine modifizierte Unterlassenserklärung, die sich genau auf das spezifizierte Werk bezieht. (Falls in der Vorlage etwas anderes steht.) Hier unbedingt die Frist wahren, die Fristen hierfür sind oft kurz.


    Alles andere ist bei weitem nicht so eilig, tatsächlich ist eine sehr verbreitete Empfehlung, ansonsten gar nichts zu tun. Google-Recherche hilft sicher weiter, eine Seite, die gerne empfohlen wird, ist: http://abmahnwahn-dreipage.de/.

  • Mal 'ne Frage an die Rechtsgelehrten:
    Wenn man von einem Nachlassgericht eine Nachricht über eine Erbe bekommt, gibt es dann eine Möglichkeit zu erfahren,
    um was es sich bei dem Erbe handelt, also große Latifundien oder doch eher große Verbindlichkeiten?

  • Achtung, Ausschlagungsfrist läuft. Sechs Wochen. Innerhalb dieser Frist kann und muss der Erbe den Bestand des Nachlasses prüfen und sich unterrichten. Das Nachlassgericht kann aus Fürsorgegesichtspunkten auch den Bestand des Nachlasses ermitteln, das dürfte aber eher die Ausnahme sein.
    Man kann innerhalb der Frist ein Inventar errichten, was zur Abwendung der unbeschränkten Haftung dienen soll. Das kann auf Antrag auch amtlich aufgenommen werden, aber der Erbe selbst ist auch dabei zur Auskunft verpflichtet. So wie ich die Vorschriften verstehe, muss man in erster Linie selbst schauen, was da ist (Grundbucheinsicht, Konten etc.). Bei Überschuldung des Nachlasses muss der Erbe sogar die Nachlassinsolvenz beantragen. Der Erbe kann auch eine Nachlassverwaltung beantragen, die das Nachlassgericht anordnet. Das verhindert die Vollstreckung ins Eigenvermögen.


    Ist aber alles graue Theorie von mir. Vielleicht hilft ein tel. oder persönliches Nachfassen bei den Praktikern vom Nachlassgericht. Wenn nicht - Beratungstermin beim Fachanwalt für Erbrecht, einfach mal in den Gelben Seiten blättern, der/die findet sich.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn das Nachlassgericht das Testament eröffnet hat und ein Erbe nicht erschienen ist (zum Beispiel, weil das Nachlassgericht keinen dazu eingeladen hat, weil es das für nicht notwendig hielt), dann wird den Betroffenen der Inhalt mitgeteilt. Ich nehme mal an, dass es bei Dir um eines davon geht: Die Mitteilung, was (Dich betreffend) darin stand, oder die Einladung zur Eröffnung.
    Das Problem ist, dass das Gericht nicht weiß was da jetzt vererbt wurde, sondern nur was drin steht ("Ich vermache gomf alles" - der Rechtspfleger kann nicht wissen was "alles" wert ist). Und selbst wenn genau drin stünde, was Du bekommen sollst ("gomf bekommt meine Ferarrisammlung"), weiß keiner was wirklich dahintersteckt.
    Also: Erbschein beantragen, zur Bank dackeln, evtl zum GBA und schauen und rechnen :)


    Ansonsten hat 4no1 ja schon gesagt: Die Frist zur Ausschlagung läuft ab dem Zeitpunkt, an dem Du Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bekommen hast! Also aufpassen, sechs Wochen! Und wenn Du eines der Mehrfamilienhäuser schon verkauft hast, könnte es sein, dass Du die Erbschaft schon angenommen hast ;)



    (alles ohne Gewähr - nur Theoriewissen)

  • Da die Kosten für die Erteilung des Erbscheins nach dem Geschäftswert des Erbes berechnet wird, sollte man schon davon ausgehen, dass der Aussteller um den Gesamtwert des Erbes weiß...

  • Da die Kosten für die Erteilung des Erbscheins nach dem Geschäftswert des Erbes berechnet wird, sollte man schon davon ausgehen, dass der Aussteller um den Gesamtwert des Erbes weiß...


    Was so ein Rechtspfleger weiß, ergibt sich aus der Akte. Steht es in der Akte, weiß er es (wenn alles gut geht). Wenn es nicht in der Akte steht, heißt es nicht, dass andere Werte, sei es nun Forderungen oder Verbindlichkeiten, nicht bestehen.


    Da die Frage auf die Ermittlung eines Sachverhaltes abzielt, kann ich somit nur zur Akteneinsicht raten (und zur Beratung). Es gibt auch Profis, die versuchen, den Wert des Erbes zu ermitteln. Hier habe ich aber keine eigenen Erfahrungen.


    Eine Inventarliste sollte auf jedem Fall erstellt werden. Die paar Minuten und digitalen Fotos können einen einmal den Hintern retten.

  • Nein, weil im Zweifel eben ein vorläufiger oder Auffangwert für den Erbschein genommen würde.


    Das mit der Ausschlagungsfrist ist sicher sinnvoll zu beachten. Die Beantragung eines Erbscheins etwa ist eine konkludente Annahmeerklärung. Das heißt, wenn Du Stephan folgst, ist die Sechs-Wochen-Frist für Dich nicht mehr von Bedeutung, weil Du nicht nur nicht ausgeschlagen, sondern die Erbschaft damit angenommen hast. Aber Stephan lernt ja noch... (*Ich kleines arrogantes Arschloch...*)


    Aber jetzt nicht gleich erschrecken. Du kannst eine einmal angenommene Erbschaft auch wieder loswerden, indem Du die Annahmeerklärung anfichst. Da gibt es ausnahmsweise eine ganze Reihe von zulässigen Anfechtungsgründen, zum Beispiel der Irrtum über die Höhe der Erbschaft.
    Trotzdem sollte man da insgesamt vorsichtig sein.


    Vor dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins würde ich mich in der Tat mal grob darüber informieren, wie es denn voraussichtlich aussieht. Irgendwoher solltest Du den Erblasser ja kennen. Warum also bist Du Erbe? Hat der Erblasser Dich dazu bestimmt? Bist Du "nur" gesetzlicher Erbe? Gibt es noch andere Erben, die zu Lebzeiten vielleicht näher am Erblasser "dran" waren und das ein oder andere sagen können? Haben die dann ausgeschlagen oder erwägen das? Und, und, und... Mach Dich schlau, soweit das geht. Erstmal ohne Behörden, Banken etc. Einen Eindruck gewinnen.

  • Ist ja Sommer, da tut ne Runde Schwimmen ganz gut.


    Oststadt:
    Ich bezog mich lediglich auf die Aussage von Stephan, wonach der Rechtspfleger keine Infos über den Wert des Erbes hat.
    Dass das nur ein Anhaltspunkt sein kann und nähere Betrachtungen nötig sind, sollte klar sein.

    2 Mal editiert, zuletzt von WILL(y) ()

  • Uns rauchen die Köpfe und gomf ist womöglich mit den Millionen schon über alle Berge, wahlweise hat er sie verpokert oder "Jungs, heute spielen wir Skat mal nicht um einen Zehntelcent pro Punkt."

  • Meine Annahme ist eher, dass ich, nehme ich tatsächlich an, in Zukunft am Baum mein Bier immer schnorren muss.
    Habe mich (danke, Herr Hedemann :bussi: ) mal "schlau" gemacht. Ich deute es als schlechtes Zeichen,
    wenn die Ehefrau, die erwachsenen Kinder und die Geschwister des Verstorbenen alle das Erbe schon abgelehnt haben.

  • Der letzte in der Reihe ist immer der Staat, viel Spaß, wenn der schnorrend an den Baum kommt.... (der haftet aber in Wirklichkeit nicht).
    Edit: Du musst aktiv ausschlagen, nicht nur lediglich nicht annehmen, nur noch mal zur Klarstellung.

    Einmal editiert, zuletzt von 4no1 ()

  • Und noch die Knete für den Erbschein gepart! ;)


    Also, gomf, es kann natürlich sein, dass Du so eine one-in-a-million-Geschichte hast, in der niemand aus der Familie weiß, dass der alte Kauz, der mit 116 Jahren das Zeitliche gesegnet hat, auf dem Dachboden noch den Claim für eine Mine voller Goldnuggets im Death Valley liegen hat. Neben den Urheberrechten für alte Presley-Songs und ein oder zwei verstaubten Rubens-Bildchen. Kann immer sein, dass eine Familie das nicht riecht.
    Aber in 999.999 aller Fälle (geschätzt und vor allem unverbindlich) ist es ein sicheres Signal für ein voraussichtlich nicht ertragreiches Erbe, wenn die komplette buckelige Verwandschaft zuvor schon das Erbe ausschlägt. Zumal Du im Zweifel dann sogar noch die Bestattungskosten am Hacken hast. Prost!


    Edit
    Ja, der dankenswerte Hinweis von 4no1 ist wichtig: Aktiv ausschlagen! Wenn mich nicht alles täuscht, kannst Du das aber direkt bei der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts machen. Wenn Du minderjährige Kinder hast, muss die sorgeberechtigte Mutter mitkommen, weil Du ja für Deine Abkömmlinge ebenfalls ausschlagen musst. Volljährige Abkömmlinge können dann ebenfalls gleich mitkommen. Das Procedere aber vorher telefonisch mit dem Gericht abklären. Die kennen sich da aus und sind in der Regel auch nett.

    Einmal editiert, zuletzt von Hedemann ()

  • Ergänzung zu 2763: Staat haftet nur mit dem, was wirklich im Nachlass vorhanden ist, also risikolos.
    Edit: Ja, Ausschlagen zu Protokoll des Nachlassgerichts, ist unkomplzierter als die andrre Möglichkeit der notariell beglaubigten Form der Ausschlagungserklärung. Und billiger (nehme an, dass kostenfrei.)

    Einmal editiert, zuletzt von 4no1 ()

  • Nun steht bald der nächste Umzug an, bei der Vorbereitung ist mir jetzt aufgefallen, dass wir mit den derzeitigen Vermieter überhaupt kein abgestimmtes und unterschriebenes Übergabeprotokoll haben. Lediglich wir haben Foto´s und Notizen gemacht.


    Nun die Frage, ist das Übergabeprotokoll in seinem Verantwortungsbereich und gut für mich oder kann es sein, dass er jetzt jeden Fitzel den er findet aber vorher schon war mir aufbürden kann.


    Danke