34. spieltag zu hause gegen nürnberg.
Da hab ich ganz schlechte Erinnerungen dran. RACHE!
34. spieltag zu hause gegen nürnberg.
Da hab ich ganz schlechte Erinnerungen dran. RACHE!
34. spieltag zu hause gegen nürnberg.
Da macht dann Stoppelkamp beide Buden zum 2-0 und schießt uns in den UEFA-Cup....
Besonderen Schutz genießt am Osterwochenende nur der Karfreitag.
Verstehe wer will...
Edit: 1. Auswärtsspiel übringens, wie könnte es anders sein, in Gelsenkirchen.
Ja, nehmen wir es hin, wie es ist....
Schön finde ich, mit einem Heimspiel zu beginnen und zu enden!
Laut Bild am 2ten Spieltag gegen Schalke.
2.Spieltag
S04-H96
Wann findet man den kompletten Spielplan?
So schön der Auftakt, so scheiße Spieltag 2: Es geht nach AUF Schalke...
1H : Frankfurt
2A : Schalke
3H : Leverkusen
4A : Wolfsburg
5H : Bremen
6A : Lautern
7H : Pauli
8A : Bayern
9H : Köln
10A : Hoffenheim
11H : Dortmund
12A : Mainz
13H : Hamburg
14H : Freiburg
15A : Gladbach
16H : Stuttgart
17A : Nürnberg
Schalke am 2. Spieltag
Hmpf. Also ein Punkt aus den ersten fünf Spielen?
Schonmal alle Karten für das letzte Auswärtsspiel in Stuttgart ordern.
Ein sehr guter Spielplan, Endlich mal!!!
Hmpf. Also ein Punkt aus den ersten fünf Spielen?
2A : Schalke
3H : Leverkusen
4A : Wolfsburg
5H : Bremen
6A : Lautern
Klingt danach.
Wird gegen Frankfurt eine gute Standortbestimmung.
Bei dem Startprogramm musst du eigentlich schon das erste Spiel gewinnen und eigentlich auch darauf hoffen, dass Schalke und Co. Anlaufschwierigkeiten haben.
Aber eigentlich ist es auch nicht sooo schlecht, wenn man gleich zu Beginn einige "Große" Mannschaften vor sich hat...
Bremen und Pauli im Februar. Sehr gut.
zu Karfreitag: Das ist der höchste Fast- und Abstinenztag des Christentums und hat deswegen Sonderverbote, ähnlich wie Totensonntag und der Volkstrauertag:
ZitatAlles anzeigen§ 6
(1) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
b) öffentliche sportliche Veranstaltungen;
c) alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
(2) Am zweiten Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag) und am letzten Sonntag vor dem 1. Advent (Totensonntag) sind zusätzlich verboten:
a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, von 5 Uhr morgens ab;
b) öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
c) öffentliche sportliche Veranstaltungen nicht gewerblicher Art, sofern sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind;
d) alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
Nicht verboten sind Ausstellungen nicht gewerblicher Art, die weder durch ein Beiprogramm noch auf andere Weise den ernsten Charakter des Tages beeinträchtigen.