„Die Ergebnisse sind zu bewerten, aber nicht die Förderung selber.” Kind im Handelsblatt
Ob das Banner wohl verboten würde?
Stimmung und Drumherum bei den 96-Pflichtspielen
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Interessante Ansicht. In der DFL-Satzung steht aber "erhebliche Förderung" und nicht "erhebliche Ergebnisse".
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Ja, ich finde damit gesteht er die Nicht-Erfüllung der Bedingungen vollumfänglich ein. Wirrer alter Mann, leider von der ekelhaften Sorte.
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Es könnte für Herrn Kind ja doch ein Leichtes sein, wenn er denn ein Modell hat. Dann soll er mit einer Investorengruppe und einem ordentlichen dreistelligen Millionenbetrag kommen und sagen: "Hier - das ist 51... und das könnt Ihr haben".
Hätte er ein Modell, läge was auf dem Tisch... dann würde der Restverein auch schwach. Hat er aber nicht - er hat kein Modell, außer - wenn ich Alles habe, wird alles besser.
Das ist aber doch sehr aus der Zeit gefallen und ich glaube auch nicht, dass er die Zeit noch versteht.
Donald Trump ist ihm zumindest schon mal einen Twitter Account voraus. -
Eine Frage beschäftigt mich seit längerem - was passiert denn eigentlich, wenn er die Mehrheit hat? Kommt dann ein Investor oder er, die 100 M geben? Oder geht alles weiter wie bisher?
Irgendwie fehlt mir der Plan, der dahinter steckt. Ich persönlich glaube jedenfalls nicht, dass sich Herr Kind an 96 bereichern will. Das hat er zum einen nicht nötig, ist eh nicht realistisch und mit seiner investierten Zeit hätte er woanders viel mehr machen können. Ich glaub ich ruf ihn mal an und frag nach...
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Lattenkracher: Wie läuft eigentlich deine "neue Ultras Hannoi" Initiative.
Gut Ding will Weile haben. Wie es sich für einen richtigen, also in Form von echten Juristen gehört wird jetzt erst einmal ein Satzungsentwurf erarbeitet, von einer sich vorher in einer geheimen (in diesem Internetz) Abstimmung legitimierten Kommission.
Parallel wird nach einer geeigneten Lokalität gesucht, wo sich für einen schmalen Euro mit bis zu (Schätzungen der Experten sowie Auswertung des Heldtschen Euphorie-O-Meters) 1.500 bis 2.000 potentiellen Mitgliedern tagen lässt.
#HedbMdLH, der ja immer noch gerne GF im Konstrukt werden will hat Wind von der Sache bekommen, und daraufhin seinem Herrn und Gebieter vorgeschlagen doch bitte sofort eine neue Abteilung im e.V. daraus zu machen. Bringt nicht nur zusätzliche Beiträge, sondern sichert auch absolute Konformität. Großburgwedel meldet ein nicht zu spezifizierendes Geräusch von der Tafel an Königs Hofe, Insider gehen von einem spontanen Rülpser der Entzückung aus.
Das Aufnahmeverfahren für diese "besondere" Abteilung wird noch konzipiert, die dafür verantwortliche Kommission besteht aus GröPaZ, Krause und #HedbMdLH. Für den Proporz werden aus Reihen der Bewerber der "Neuen Ultras Hannoi" zwei Vertreter ausgewählt, der hiesige User Lattenkracher gilt als gesetzt. Einfache Mehrheit reicht übrigens, aufgrund der langen Bewerber-Liste kann sich das Verfahren aber noch etwas hinziehen.
Der künftige Abteilungsleiter muss sich einem 96-tätigen Bootcamp in der Herzkammer des Konstrukts unterziehen.
Fazit: Bis zum Saisonstart ist sportlich, aber machbar.
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und dann heißt das ganze new kids
underin the block ? -
Turbo oder Nitro?
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Ist das hier noch der Stimmungsthread oder nun auch 50+1/Martin Kind?
Haben die Mods noch den Überblick oder wird hier alles vogelwild?
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"Wo kämen wir da auch hin, wenn das alles hier nicht seine deutsche Ordnung hätte!"
Hängt doch alles im Moment zusammen. Stimmung + MK + 50/1 ...
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Bei mir steht "Drumherum" in dem Namen des Fandens.
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Es stimmt also nicht, dass das Stadion kein öffentlicher Raum ist.
Es stimmt nicht, dass das Hausrecht alles erlaubt, wenn es nur nicht willkürlich ist. Im Gegenteil, es muss ein sachlicher Grund bestehen.
Ach Hedemann,
als öffentlicher Raum (auch öffentlicher Bereich) wird jene räumliche Konstellation bezeichnet, die aus einer öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche und den angrenzenden privaten oder öffentlichen Gebäuden gebildet wird.
Die Definition passt Dir vielleicht nicht, ist aber allgemein anerkannt. Das Stadion ist schon deswegen kein öffentlicher Raum, weil dort - wie der BGH richtigerweise voraussetzt - ein Hausrecht ausgeübt wird.
Willkürlich im Sinne der Rechtsprechung sind Entscheidungen, die ohne sachliche Rechtfertigung bzw. ohne sachlichen Grund getroffen werden. Ergo ist die Grenze des Hausrechts die Willkür oder eben das Nichtvorliegen eines sachlichen Grundes.
Du kannst hier ja schreiben was Du willst, solltest aber vielleicht nicht mit einem Juristen über juristische Definitionen diskutieren
dieses wissen eignet man sich als jurist bei wikipedia an (siehe fettgedrucktes)? dort steht übrigens: und den angrenzenden privaten oder öffentlichen Gebäuden gebildet wird.jetzt zitiere ich (als nicht jurist) auch von dort:
"Viele Gemeinden sehen sich zunehmend außer Stande Flächen und Einrichtungen des öffentlichen Raumes zu unterhalten und selbst zu bewirtschaften. So verstärken sich Tendenzen zur Privatisierung öffentlich genutzter Einrichtungen oder die Übertragung von Rechten und Pflichten an privatrechtliche Unternehmen – wie Flughäfen, Bahnhöfe. Dies hat zur Folge, dass privatisierte Straßen, Tiefgaragenanlagen, Parkhäuser oder Einkaufszentren dem Hausrecht und der privatrechtlichen Nutzung der jeweiligen Eigentümer unterliegen. Kritiker sind der Ansicht, dass durch diese Entwicklung allgemeine Grundrechte wie die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt würden, wenn private Unternehmen oder Eigentümer von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Der deutsche Bundesgerichtshof hat diese Kritik in seinem Urteil 2006 zunächst nicht geteilt.[2] Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich am 22. Februar 2011 jedoch der oben genannten Kritik im Sinne der Klägerin angeschlossen, und die vorinstanzlichen Urteile von 2005 und 2006 zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen: „Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen … einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.“"
der umbau des stadions erfolgte doch im rahmen eines konzessionsmodells und wenn ich richtig verstehe, damit als eine form der übertragung einer staatlichen oder kommunalen aufgabe auf einen dritten?
demnach müsste doch hier eine unmittelbare grundrechtsbindung vorliegen (im bezug auf demonstrations- und versammlungsfreiheit)?
ehrlich gesagt hab ich keinen plan, dachte aber, ich sag auch was dazu :p . -
Letztlich kommt es exakt hierauf an:
Es geht vielemehr darum, dass solche Methoden überhaupt angewandt werden.
Denn wo kein Kläger, da kein Richter. -
Und schon wieder äußerst Du Dich!
Lass das doch bitte mal die Juristen regeln! -
Jetzt darf ich wohl nicht mal mehr Einzeiler verfassen.
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Der BGH hat dazu Ende 2009 in einer Entscheidung Stellung genommen und dabei u. a. ausgeführt:
"Das Hausrecht unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann gegen Bezahlung den Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr muss dafür ein sachlicher Grund bestehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der von dem Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem Hausrechtsinhaber steht oder nicht."Und eine unliebsame Meinungsäußerung ist eben kein solcher sachlicher Grund.
Es stimmt also nicht, dass das Stadion kein öffentlicher Raum ist.
Es stimmt nicht, dass das Hausrecht alles erlaubt, wenn es nur nicht willkürlich ist. Im Gegenteil, es muss ein sachlicher Grund bestehen.
Das liegt an der Besonderheit der öffentlichen Veranstaltung. Dem Veranstalter ist es nämlich im ersten Step vollkommen egal, wer kommt, Hauptsache das Ticket wird gelöhnt. Knete ist also der big master, und wer diese Priorität setzt, muss sich auch an die Spielregeln (Grundrechte etc. ) halten.Keine Ahnung, warum hier immer wieder dieser absolutistischen Vereinsführung und ihrem Autoritätsgehabe gehuldigt wird. Vielleicht ist es doch für einige Leute einfacher im Leben, wenn sie einen König haben und sie fürderhin keine Verantwortung mehr für ihr Handeln übernehmen müssen.
Erst lesen, dann überlegen, dann schreiben!
Die zitierte BGH-Textstelle besagt doch gerade, dass das Stadion bei einem Fussballspiel kein öffentlicher Raum ist und dass der Veranstalter das Hausrecht ausübt. Desweiteren ist ausgeführt, dass das Hausrecht gewissen Beschränkungen unterliegt, dass heißt, es darf niemand willkürlich ausgeschlossen werden. Daraus ergibt sich, dass mit sachlichem Grund sehr wohl jemand ausgeschlossen werden kann, z.B. wenn er strafrechtlich relavante Beleidigungen beabsichtigt.
Zudem ist hier ja keiner ausgeschlossen worden, sondern es wurde nur das beleidigenede Plakat verboten. Diese Vorgehensweise ist durch die BGH-Textstelle komplett gedeckt.
Die allgemeine Empörung zeugt von einer sehr eindimensionalen Betrachtungsweise. Selbstverständlich kann jeder seine Meinung äußern und dabei auch bis an die Grenze zur Beleidigung gehen (wenn man so strukturiert ist, dass man das für förderlich hält). Man kann z.B. eine Demo organisieren. Als Veranstalter hat man es dann selbst in der Hand, wie das Ganze abläuft. Etwas ganz anderes ist es, wenn man die Veranstaltung eines anderen zu seiner Meinungsäußerung missbrauchen will. Wenn du eine Veranstaltung durchführst und es kommt ein Trupp an, der Schmähgesänge anstimmt und Plakate mitführt, auf denen sinngemäß steht, du musst weg, würdest du das auf deiner Veranstaltung auch nicht dulden. Das Stören der Veranstaltung eines anderen ist mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht zu rechtfertigen.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zwingt keinen Veranstalter, mit seiner Veranstaltung jemandem ein Forum zu bieten, bei dem dieser gegen den Veranstalter agitieren kann.
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Es wurden aber nicht nur beleidigende Banner verboten, außerdem ist die DFL der Veranstalter und nicht 96.
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Undes geht um den eV.
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Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zwingt keinen Veranstalter, mit seiner Veranstaltung jemandem ein Forum zu bieten, bei dem dieser gegen den Veranstalter agitieren kann.
Und so "darf" er zum Beispiel flyerverteilenden Fans diese aus den Händen reißen und wegwerfen lassen - selbst aber eigene Flyer mit Abstimmempfehlungen zur JHV verteilen.Ich bin beim Thema Hausrecht und öffentliche Veranstaltungen nicht besonders bewandert. Aber ich weiß, was arschiges Verhalten ist.
Und selbst wenn sie das Recht dazu haben sollten - arschig, undemokratisch und hinterfotzig bleibt es.Dass die Stimmung bei den Heimspielen ach so beklagenswert ist, ist meiner Meinung nach eher zuletzt der nichtaktiven aktiven Fanszene zuzuschreiben - und nicht zuerst.
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Wie Ist das folgende Zitat denn zu verstehen (fragte vorhin schon). Ich denke, 2011 wurde das ganze relativiert und ein Hausrecht kann in solchen Fällen die Grundrechte nicht einfach ignorieren?
"Viele Gemeinden sehen sich zunehmend außer Stande Flächen und Einrichtungen des öffentlichen Raumes zu unterhalten und selbst zu bewirtschaften. So verstärken sich Tendenzen zur Privatisierung öffentlich genutzter Einrichtungen oder die Übertragung von Rechten und Pflichten an privatrechtliche Unternehmen – wie Flughäfen, Bahnhöfe. Dies hat zur Folge, dass privatisierte Straßen, Tiefgaragenanlagen, Parkhäuser oder Einkaufszentren dem Hausrecht und der privatrechtlichen Nutzung der jeweiligen Eigentümer unterliegen. Kritiker sind der Ansicht, dass durch diese Entwicklung allgemeine Grundrechte wie die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt würden, wenn private Unternehmen oder Eigentümer von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Der deutsche Bundesgerichtshof hat diese Kritik in seinem Urteil 2006 zunächst nicht geteilt.[2] Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich am 22. Februar 2011 jedoch der oben genannten Kritik im Sinne der Klägerin angeschlossen, und die vorinstanzlichen Urteile von 2005 und 2006 zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen: „Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen … einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.“"
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