Hab keinen passenden Thread gefunden, deshalb hier.
In den letzten Jahren hat sich bekanntlich an der ein oder anderen Stelle Änderungsbedarf unserer Satzung gezeigt. Unabhängig davon, was diesbezüglich möglicherweise alles schon so im Hintergrund läuft, können ja auch wir hier uns den ein oder anderen Gedanken machen, was sinnvolle Änderungen sein könnten. Im Folgenden einige Vorschläge meinerseits. Eingangs noch ein paar grundsätzliche Dinge:
- Vorschläge, die nach meiner Erinnerung bereits Thema einer der letzten MVen waren, führe ich nicht auf. Hier hat es in der Vergangenheit m.E. so manchen überzeugenden Vorschlag gegeben - insbesondere Festschreibung von 50+1 oder Kompetenzverlagerung auf die MV, die man so oder ähnlich gerne wieder aufgreifen kann. Meine Vorschläge sollen eher die Mitgliederrechte auf der Verfahrensebene stärken.
- Als Kritikpunkt an der aktuellen Satzung wurde u.a. die mangelnde Klarheit und Auslegungsbedürftigkeit genannt. Dies würden meine Vorschläge leider auch nur begrenzt ändern können (und wohl auch neue Mehrdeutigkeiten schaffen…). Eine Satzung kann sich nicht im letzten Detail verlieren – zumal dann immer auch die Gefahr bestünde (und kaum vermeidbar wäre, man kann nicht an alles denken), einen Fall zu übersehen, der dann von der detaillierten Regelung nicht mehr erfasst würde, von einer allgemeinen aber schon.
- Gerade weil Vorstand und Aufsichtsrat nun in unserem Sinne besetzt sind, sollten wir die Gelegenheit nutzen, Demokratie und Mitsprache zu stärken.
Nun zu den einzelnen Vorschlägen. Im Interesse einer hoffentlich guten Lesbarkeit habe ich mich für folgende Darstellung entschieden:
- Wiedergabe des jeweiligen Auszugs aus der Satzung als Zitat
- Text, der entfallen soll, ist durchgestrichen
- Neuer Text ist fett
- unter dem Auszug jeweils eine kurze Begründung
Zitat§ 12 (1) Buchstabe b):
Die Einberufung der ordentlichen
bzw. außerordentlichenMitgliederversammlung hat schriftlich (auch E-Mail) oder durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen, wobei eine Frist von 4 Wochen einzuhalten ist.
In § 12 (1) geht es gemäß der Überschrift um die ordentliche Mitgliederversammlung; Angelegenheiten der außerordentlichen sollten deshalb in deren Absatz geregelt werden (s. nächsten Punkt).
ZitatAlles anzeigen§ 12 (2):
a) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Aufsichtsrat oder vom Vorstand einberufen werden.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 % der Mitglieder
innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrageseinzuberufen. Sie ist innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrags durchzuführen.c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds einzuberufen, über dessen auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung gestellten Antrag die Versammlungsleitung entgegen § 13 (1a) eine Beschlussfassung verweigert hat; der Vorstand kann die Einberufung verweigern, solange der Verstoß gegen § 13 (1a) noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Buchstabe b) Satz 2 gilt entsprechend.
d) Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
e) Bei der Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung soll eine Frist von 4 Wochen eingehalten werden; Ausnahmen sind nur insoweit zulässig, wie eine besondere Dringlichkeit eine frühere Einberufung erfordert. Im Übrigen gilt Absatz 1 Buchstabe b).
Zu a): Auch der Vorstand soll das Recht erhalten, unabhängig von den anderen Organen in eigenem Ermessen eine ao MV einzuberufen. Dies könnte gerade dann erforderlich sein, wenn eine Kompetenzverlagerung vom Vorstand auf die MV hinsichtlich bestimmter Zustimmungserfordernisse erfolgt. Die Voraussetzungen der ao MV sollten komplett hier geregelt werden.
Zu b): Hiermit soll künftig klargestellt sein, wann die ao MV tatsächlich spätestens zu erfolgen hat. Ausgehend von einer regelmäßigen Ladungsfrist von vier Wochen, sind zwei Wochen Prüf- und Terminfindungsfrist angemessen.
Zu c): Siehe Begründung zu § 13 (1a) (unten).
Zu e): Die Einladung zur ao MV soll grundsätzlich auf die gleiche Weise wie zur ordentlichen erfolgen. Es ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall eine Verkürzung der Ladungsfrist erforderlich sein kann.
Zitat§ 13 (1):
Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden geleitet, soweit es nicht um die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern geht. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter zu wählen. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist jedoch berechtigt, an seiner Stelle einen Versammlungsleiter zu bestimmen. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Beschluss einen vom Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmten Versammlungsleiter von seiner Funktion entbinden.
Insbesondere nach den Erfahrungen bei der MV 2018 soll es eine Möglichkeit geben, einen designierten Versammlungsleiter abzusetzen.
ZitatAlles anzeigen§ 13 (1a) (neu):
Der Versammlungsleiter darf die Beschlussfassung über einen Antrag ausschließlich aus den folgenden Gründen verweigern:
a) Der Antrag wurde nicht gemäß § 12 (1) Buchstabe c) form- und fristgerecht eingereicht,
b) Der Antrag verstößt gegen die in § 3 (1) genannten Grundwerte des Vereins oder
c) der Antrag hat die Begehung einer rechtswidrigen Tat zum Gegenstand, die einen Straftatbestand verwirklicht.
Es ist in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit von Anträgen gekommen. Die neue Vorschrift soll hier für mehr Klarheit sorgen. Gleichzeitig soll sie die Rechte der MV stärken. Eine Verweigerung soll zum einen möglich sein, wenn die Antragstellung bereits formal falsch erfolgte; dies kann regelmäßig unkompliziert festgestellt werden. Zum anderen soll sie möglich sein, wenn die Durchführung der Abstimmung schlechterdings unzumutbar ist; dies ist in den Fällen b) und c) gegeben. In allen anderen Fällen darf die Beschlussfassung nicht verweigert werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Zuständigkeit der MV fraglich ist oder der Antrag möglicherweise rechtswidrig ist, ohne dass einer der o.g. Fälle vorliegt. Mitgliederbeschlüsse bedürfen ohnehin der Umsetzung durch den Vorstand, der diese bei Rechtswidrigkeit oder fehlender Zuständigkeit verweigern kann/muss. Sollte sich dann aber in einem nachfolgenden Verfahren herausstellen, dass die Verweigerung der Umsetzung rechtswidrig ist, ermöglicht es die erfolgte Beschlussfassung, die Umsetzung zu erzwingen. Im Übrigen vermittelt die Beschlussfassung in den Fällen, wo der Vorstand zur Umsetzung berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, einen Eindruck, inwieweit der Vorstand den Mitgliedern freiwillig folgt. Grundsätzlich ist deshalb auch bei etwaiger Nichtzuständigkeit/Rechtswidrigkeit eine Beschlussfassung herbeizuführen, solange keiner der Fälle a) - c) vorliegt. Für den Fall der fälschlichen Annahme eines solchen Falls bietet der neue § 12 (2) Buchstabe c) ein Korrektiv.
Zitat§ 13 (2):
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. In allen Fällen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Außer in den Fällen des § 14 erfolgt die Abstimmung grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann für jede einzelne Abstimmung beschließen, diese geheim durchzuführen.
Es wird ein Anspruch geschaffen, im Einzelfall geheim abzustimmen. Regelfall bleibt - außer bei Wahlen - die offene Abstimmung.
Zitat§ 13 (4):
Für eine Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszweckes oder der Vereinsfarben muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
Die Vereinsfarben prägen in besonderem Maße die Identität des Vereins. Auch für ihre Änderung sollte deshalb eine besonders qualifizierte Mehrheit erforderlich sein.