@The menace: Habe hier nicht alles so genau verfolgt, aber wenn es darum geht, dass beide Eltern zum Kleinen dürfen sollen, wird auch der private Träger damit argumentieren können, dass die Aufrechterhaltung der internen Regelungen dem gemeinsamen Sorgerecht insoweit vorgeht, dass aus diesem ein gemeinsamer Besuch des Kindes in dieser Ausnahmesituation nicht gestattet werden kann. Das korreliert nicht gerade damit, dass beide Sorgeberechtigten den Vertrag abschließen müssen, wenn er wirksam werden sollte (oder wie Du schon erwähntest, einer mit Vollmacht etc. pp.). Denke dabei u.a. an den Schulbesuch - beide Eltern müssten anmelden, aber die Schule darf bestimmen, dass der Unterricht ohne ihre Anwesenheit stattfindet.
Die Frage in der Klammer ist etwas, was mich den ganzen Tag von meinen eigentlichen Aufgaben hier abhalten könnte. Ja, der Vertragsabschluss resultiert aus der Pflicht zur Sorge und Betreuung, und er kann nur von den gesetzlichen Vertretern geschlossen werden. In der Praxis wohl nahezu immer deckungsgleich, auch wenn zB das Jugendamt Vormund oder Ergänzungspfleger ist. Pflegeeltern werden in solchen Fällen vermutlich Vollmachten vom Jugendamt haben, aber bei Nichterreichbarkeit und Gefahr im Verzug gehen die Uhren bekanntlich sowieso völlig anders.