Corona

  • Da der für die Quarantäne gültige Test anscheinend erst ab dem 5. Tag gemacht werden darf, machen Flughafentests in größerem Rahmen dann keinen Sinn mehr.


    FALLS die Quarantäne wirklich eingehalten wird, macht die neue Regelung natürlich erheblich mehr Sinn als die alte, weil damals ja alle erst kurz vor Abreise oder im Flugzeug Infizierten komplett durchs Raster gefallen sind.

    1 Test nach min 5 Tage ist sinnvoll, allerdings dachte ich dass 10 Tage Quarantäne mittlerweile als ausreichend gelten.


    5 Tage (+ hoffentlich kurze Wartezeit) scheinen selbst mir (ich brauche Luft und viel Auslauf) aushaltbar.

    Die Chance der Einhaltung ist bei der Perspektive m E deutlich höher (natürlich nicht 100 %)

  • Kann mich jemand aufklären:


    Ab wann gelten die neuen Regeln?

    Speziell der Fall, dass man nach einer Reise in ein Risikogebiet in 2-wöchige unbezahlte Quarantäne muss.


    Ich (bzw. meine Frau) hat nämlich genau diesen Fall im Kollegenkreis. Die andere Dame hatte sich nämlich schon gefreut, dass sie 2 Wochen "Urlaub" in der Heimat machen kann und dann 2 Wochen nochmal bezahlt daheim bleiben darf.

  • Ich finde das nicht ganz schlüssig.

    Da steht künftig, aber ohne Angabe eines fixen Datums.

    Oder ich bin nur zu doof das genau zu verstehen....

  • Bin mal gespannt wie das dann im Winter wird, bzw. Weihnachten im speziellen. Wenn nämlich kurz vor Weihnachten Österreich/Wien als Risikogebiet gelistet wird werde ich meinen Heimatbesuch wohl streichen müssen.


    Aber Weihnachten in Österreich soll jetzt auch nicht so schlecht sein. :ja:

  • Zu der Sache mit der Quarantäne nach Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten muß noch das Infektionsschutzgesetz geändert werden... daher wahrscheinlich die zeitliche Unsicherheit.


    Der Rest wird ja wohl durch Verordnungen geregelt, dies geht dann je nach Land schnell. Niedersachsen dürfte aber wenig zu ändern haben.


  • Unabhängig von der "in kürze" kommenden Änderung sollte sich die Kollegin mal folgenden Link durchlesen:


    https://www.juris.de/jportal/n…na-urlaubsrueckkehrer.jsp

    Auch heute schon ist wohl bei bewußter Reise in ein bestehendes Risikogebiet die Lohnzahlung für die Quantänezeit beileibe nicht sicher. (der Bundespressesprecher hat da wohl Kappes gelabert)

  • Das mit den körperlichen Dienstleistungen stimmt ja auch. Wenn Massagen erlaubt sind, warum sollte dann keine Prostitution erlaubt sein... Wie und ob da überhaupt wirklich Anwesenheitslisten geführt werden, bleibt allerdings eher fraglich. Das mit den Listen ist sowieso auch so ein Thema. da scheint ja jeder sein absolut eigenes Süppchen zu kochen.. Manchmal muss man sein halbes Leben auf diesen Zettel schreiben und noch unterzeichnen, woanders nur Name und Tel-Nr. Und manchmal überhaupt nichts. Dass das wirklich zur Nachverfolgung nutzbar ist, bezweifle ich..

  • Unabhängig von der "in kürze" kommenden Änderung sollte sich die Kollegin mal folgenden Link durchlesen:


    https://www.juris.de/jportal/n…na-urlaubsrueckkehrer.jsp

    Auch heute schon ist wohl bei bewußter Reise in ein bestehendes Risikogebiet die Lohnzahlung für die Quantänezeit beileibe nicht sicher. (der Bundespressesprecher hat da wohl Kappes gelabert)


    Also die im Link geleistete Argumentierung über § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG scheint mir jedenfalls auf den ersten Blick nicht gerade schlüssig zu sein. § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG lautet:


    "Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können."


    Offenbar sieht der Autor im Reisen trotz Reisewarnung eine Nichtinanspruchnahme einer "anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe". Dies scheitert aber schon daran, dass "andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe" in § 2 Nr. 10 IfSG wie folgt definiert ist:


    "andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe

    die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten".


    Unabhängig von der rechtlichen Bewertung habe ich immer noch Bedenken, ob es sinnvoll ist, vor einem "Reisegeständnis" abzuschrecken und man nicht eher die Hürde möglichst niedrig halten sollte, damit potientielle Verbreiter auch tatsächlich in Quarantäne gehen. Auch denn das dann ungerecht erscheint, wenn die auch noch Geld bekommen. Mag sein, dass es schließlich doch auffliegt, aber auch dann ist doch auch in anderen Situationen oft so, dass erst einmal geleugnet wird, obwohl schon klar sein müsste, dass man auffliegt.