Sehr interessant das veränderte Wording des OVG Lüneburg die letzten Tage bei den Begründungen zur Ablehnung einiger Normenkontrollanträge, fast in jedem Absatz wird ein (noch) vor die Begründung gesetzt, aktuell zu einer Klage einer Restaurantbetreiberin bzgl. privater Feiern in ihrem Lokal:
...Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass sich die angegriffene Bestimmung als (noch) rechtmäßig erweist...
Die Teilnehmerbegrenzung hält gegenwärtig noch die sich aus der Beschränkung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG auf „notwendige Schutzmaßnahme“ sowie aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden strengen Grenzen ein.
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