ZitatAlles anzeigenc) Im Zusammenhang mit der Datei Gewalttäter Sport gibt es verschiedene - mehr oder weniger wirksame - Rechtsbehelfe:
aa) Zum einen besteht ein Anspruch auf Auskunft über die gespeicherten Daten (§ 25 PolG). D. h., derjenige, der befürchtet, er könne in der Datei erfasst sein, kann hierüber Mitteilung verlangen. Eine Pflicht, auf Grund derer die Polizei von sich aus dem Betroffenen mitteilen müsste, dass von ihm Daten gespeichert wurden, ist gesetzlich hingegen nicht vorgesehen. Es ist also so, dass mit Sicherheit eine Vielzahl von Personen als Gewalttäter registriert ist, die hiervon überhaupt nichts weiß und deswegen auch keine rechtlichen Schritte einleitet.
Aus einer solchen fehlenden Mitteilungspflicht und der hieraus resultierenden Verrin-gerung des Rechtsschutzes lassen sich durchaus verfassungsrechtliche Bedenken ableiten (Würtenberger / Heckmann / Riggert Polizeirecht in Baden-Württemberg 5. Aufl. 2002, Rn 690). Hierauf gestützte Rechtsstreitigkeiten sind mir bislang jedoch nicht bekannt.
bb) Derjenige, der von seiner Eintragung weiß, kann die Löschung der Daten und Ver-nichtung der zugehörigen Unterlagen verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Speicherung der Daten unzulässig war oder die gesetzlich geregelten Löschungs-fristen nicht eingehalten wurden (§ 49 PolG).
cc) Wie bei allen polizeilichen Maßnahmen kann der Betroffene sich im Augenblick ihrer Vornahme zunächst nicht wehren, sondern muss sie erst einmal widerstandslos dulden. Anschließend steht ihm jedoch selbstverständlich der Verwaltungsrechtsweg of-fen. Hier kann dann überprüft werden, ob die Maßnahme rechtmäßig war und welche Folgen hieraus resultieren.
d) Zusammenfassend würde ich die gegenwärtige Rechtslage in Bezug auf die Datei Gewalttäter Sport als unbefriedigend bezeichnen.
Wie Sie selbst wissen, kommt man sehr schnell in diese Datei hinein und keiner weiß ge-nau unter welchen Voraussetzungen eigentlich. Dass man ein registrierter "Gewalttäter" ist, erfährt man nur auf Nachfrage. Die Datei wächst fortwährend an, wobei schon jetzt die Zahl der zu Unrecht Eingetragenen beachtlich sein dürfte. Sollte dies so bleiben, verliert auch die Aussagekraft der Datei immer mehr an Ge-wicht. Das eigentliche Ziel der Datei (potentielle Störer im Vorfeld erkennen) wird damit ad absurdum geführt.
Insoweit sollte also auch von staatlicher Seite aus ein Interesse bestehen, den Problem-kreis "Datei Gewalttäter Sport" gesetzlich vernünftig zu regeln.
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