Das sollte man mal nicht nur in Fußballstadien, sondern auch unter den Spinnern verbreiten, die bei Silvester-Großveranstaltungen total "lustig" Böller in die Menge werfen.
Hart, aber durchaus gerecht.
Das sollte man mal nicht nur in Fußballstadien, sondern auch unter den Spinnern verbreiten, die bei Silvester-Großveranstaltungen total "lustig" Böller in die Menge werfen.
Hart, aber durchaus gerecht.
das wär kein böller sondern eher eine mini-bombe.
Es soll sich dabei um dieses Modell gehandelt haben:
In meinen Augen ist sowas versuchter Mord.
Welches Mordmerkmal siehst du denn erfüllt?
Ansonsten denke ich sieht man an dem Urteil, dass die deutsche Strafjustiz funktioniert und man nicht mit Sonderstrafen um sich werfen muss. Wer wirklich Scheiße baut, und nichts anderes ist das Zünden von derartigen Feuerwerkskörpern in einer Menschenmenge, der muss auch bestraft werden.
Das meine Ansichten von einem versuchten Mord nicht mit der Rechtslage übereinstimme, dass ist mir klar.
Dennoch nimmt ein Pyromane (und ich bin eigentlich kein Gegner von vernünftiger Pyroshow im Stadion) hierbei das töten oder schwere verletzten von Menschen billigend in Kauf.
Weg mit dem!
Das ist ja echt schon eine klein Bombe. Dies Vollidioten haben aber auch nichts in der Rübe. Viel Spass im Knast und ein schön verpfuschtes Leben. Aber das merkt der Vogel sicher auch nicht mehr..
Welches Mordmerkmal siehst du denn erfüllt?
Lass das Ding ein bisschen größer sein und Du hast evtl. schon ein gemeingefährliches Mittel.
Aber "versuchter Mord" ist da sicher zu hoch gegriffen. Die gefährlicher Körperverletzung bzw. deren Versuch ist da völlig ausreichend.
Außerdem wissen wir seit Roman Wallner, dass versuchter Mord dann vorliegt, wenn man mit 1,8 ./.. ins Auto steigt.
Das war's die Wilde Horde ist nun endgültig vernichtet: http://twitpic.com/91xajh
Hm..ist das jetzt gut oder schlecht...
Also schlecht ist schonmal, dass mit allen geredet werden soll, nur nicht mit den Fans...
ZitatAlles anzeigenImmer wieder kommt es zum Streit um Pressefotos bei Polizeieinsätzen. Darf der Einsatzleiter Journalisten untersagen, die Beamten bei ihrer Arbeit zu fotografieren oder zu filmen? In Schwäbisch Hall wurde das versucht, als ein Sondereinsatzkommando einen mutmaßlichen Schwerverbrecher zum Augenarzt eskortierte. Das an Ort und Stelle ausgesprochene Fotografierverbot für einen Pressefotografen war rechtswidrig, befand heute das Bundesverwaltungsgericht.
Über den Einzelfall hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht ganz wichtige Punkte klar. Polizisten sind laut der Entscheidung keine Privatpersonen, und an der Information über Polizeieinsätze besteht ein öffentliches Interesse:
Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezialeinsatzkommandos stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen.
Es bedarf also keiner Erlaubnis, wenn Journalisten Polizisten im Dienst fotografieren wollen. Ebenso wenig können Polizisten den Aufnahmen wirksam widersprechen. Diese Bilder dürfen dann auch veröffentlicht werden.
Eine Einschränkung gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Bilder zur “Enttarnung” von Spezialkräften führen können. Aber auch hier sei ein Fotografierverbot nur das letzte Mittel. Die Polizei muss vielmehr vorrangig auf die Presse einwirken, dass Gesichter “gefährdeter” Beamter gepixelt werden.
Im entschiedenen Fall gab es, so das Gericht, ausreichend Gelegenheit für die Polizeiführung, ein verantwortungsvolles Verhalten der Presse sicherzustellen.
Die Wertung des Gerichts, dass Polizeieinsätze zeitgeschichtliche Ereignisse sind, wird auch Auswirkungen auf Fotografierverbote gegenüber Menschen haben, die keinen Presseausweis besitzen. Auch wenn diese sich – vielleicht – nicht auf die Pressefreiheit berufen können, so gelten die Freiheiten des Kunsturheberrechtsgesetzes doch für jedermann. Das Urteil wird es deshalb auf jeden Fall allen Zeugen von Polizeieinsätzen leichter machen, sich gegen ein Fotografierverbot zu wehren.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 C 12.11
Interessant! Hilft mir aber auch nicht mehr, wenn die Polizisten meine Kamera beschlagnahmt und die Bilder gelöscht/vernichtet haben! Ich bekomme hinterher vielleicht bestätigt, dass das nicht Rechtens war, aber die Bilder sind trotzdem pfutsch! Das ist doch das eigentliche Problem. Genauso das Verbot von Demonstrationen oder Platzverweise oder verdachtsunabhängige Festnahmen als Präventivmaßnahme... hilft mir alles nichts mehr, wenn ich irgendwann nach einem Rechtsstreit bestätigt bekomme, dass mir eigentlich Unrecht angetan wurde...
2te liga israel...
der komplette spieltag wurde abgesagt. zunehmende gewalt im fußball als begründung.
Kleiner Chemnitzer Platzsturm in Regensburg. Und die Regensburger müssen das Stadion verlassen:
http://www.youtube.com/watch?v=0ukRJq45Vr0
Mangelnder Datenschutz bei der Sportschau im Revierderby S04-BVB
Die Leute auf den Bildern haben alle mit dem Kauf der Karte der Aufnahme und öffentlicher Verwertung des Bildmaterials zugestimmt.
Die Frage ist, ob diese Klausel tatsächlich ohne weiteres Bestand hat oder ob die Kopplung Persönlichkeitsrecht gegen Eintrittskarte gar unzulässig ist.
Hausrecht?