Ich meine das halt schon ernst...
Das Banner ist für mich nichts anderes als schlechter Geschmack.
§ 111 StGB: öffentliche Aufforderung zu Straftaten (-)
§ 113 StGB: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten (-)
§ 185 StGB: Beleidigung (-)
Bleibt allenfalls
§ 140 StGB: Billigungvon Straftaten?
Zitat
§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
1.
belohnt oder
2.
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Die rechtswidrige Tat billigt, wer seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die Tat begangen worden ist und sich damit moralisch hinter den Täter stellt (BGH 22 282 Karlsruhe NJW 03, 1201).
Und hier stellt sich mir schon die Frage: die rechtswidrige Tat, die hier in Frage steht, ist u.U. versuchter Mord (§ 211), jedenfalls versuchter Totschlag (§212). Und es kann mir doch keiner ERNSTHAFT erzählen, dass die Verantwortlichen des Plakats den Tod des Polizisten erhofften. Das ist im jugendlichen Leichtsinn schnell gesagt/geschrieben. Dass es ernstgemeint ist, halte ich bei 99,9999 % der Menschheit für ausgeschlossen.