Der Begriff Doppelhaus wird leider baurechtlich nicht immer ganz eindeutig verwendet.
Verstehe ich es für euren Fall richtig, dass ihr und eure Nachbarn jeweils ein eigenständiges, im Grundbuch einzeln gebuchtes Flurstück besitzt? Dann besteht das sog. Doppelhaus faktisch aus zwei EFH, die grenzbündig aneinander gebaut wurden. D.h., dass wechselseitig eine sog. Anbaubaulast erklärt worden sein muss. Diese bestimmt, dass, wo und auf welcher Länge Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut werden müssen. Ich vermute jetzt einfach mal, dass nur der Bereich der Grundstücksgrenze damit belastet ist, der jetzt schon grenzbündig bebaut ist.
Wenn euer Nachbar diese Grenzbebauung jetzt ausweiten will, muss die Baulast das hergeben, bzw. wenn nicht, müsste sie erweitert werden, denn ihr würdet damit in euren baulichen Rechten als Eigentümer beschränkt werden: entweder müsstet ihr ebenfalls an dieser Stelle anbauen (wollt ihr scheinbar ja gar nicht, aber falls, dann ..., oder natürlich auch etwaige Rechtsnachfolger), oder mit eigenen Massnahmen dann den doppelten Grenzabstand auf eurem Grundstück einhalten.
So oder so wäre das aber auch ein rechtliches Zugeständnis von euch, dass einen Wert hätte, niedriger zwar als der Bodenwert, aber auch nicht nichts.
Nächste Frage ist dann auch noch, ob der Bebauungsplan überhaupt eine höhere Ausnutzung zulässt.
Das kann jetzt aber nur eine generelle "Ferndiagnose" aus eigener beruflicher Erfahrung sein, ich kann natürlich nicht übersehen, ob die konkreten örtlichen Verhältnisse sich anders darstellen, ggf der Bebauungsplan etwas anderes sagt etc.
Mein Rat: kontaktiert das zuständige Bauamt (wenn du in Wunstorf wohnst, bei der Stadt), und/oder ggf Kontakt zu einem Fachanwalt für Baurecht. Und prüft eure eigenen Unterlagen, die Baulast müsste ja vorliegen.
Der Vollständigkeit halber: der anders (und für euch schlechter) gelagerte Fall wäre, dass beide "Hälften" auf einem gemeinsamen Grundstück stehen, dass zB nach Wohneigentumsgesetz aufgeteilt ist. In dem Fall wären die Punkte zur Baulast obsolet, weil diese bei Bauten auf einem Grundstück nicht greift.