Beiträge von finky

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Steuer ein großes Problem darstellen soll, sofern Gewinne nicht ausgeschüttet werden, beträgt die Körperschaftsteuer 15% (Ok Gewerbesteuer kommt auch noch hinzu). Viel wichtiger wiegt aber der sicherlich vorhandene Verlustvortrag, aus vergangenen Jahren, der durch anfallende Gewinne ausgeglichen werden kann. Entsprechend kommt es nicht zu Liquiditätsbelastungen durch den Ausweis eines entsprechenden Gewinns.

    Schau mal in die Prüfungsordnung der entsprechenden Fakultät. Da müßten evtl. noch vorhandene Übergangsregelung drin stehen. War zumindest zu Zeiten meines Studiums in Bielefeld so.

    Ich glaube es werden seit dem Brüggespiel verschärfte Anforderungen umgesetzt. Als ich unsere beiden Karten im Fanshop am Stadion abholen wollte, die auf dem Namen meiner Freundin laufen, wurde erst nach einer Vollmacht verlangt. Lediglich nach meinem Hinweis, dass wir auch zusammen wohnen, habe ich die Karten so bekommen.


    Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, solltest du eine Vollmacht mitnehmen.

    Wieviele Jahre im Nachhinein kann man die denn absetzen?


    Kosten die dir aufgrund des Studiums entstanden sind, können auch nur in dem Jahr in der Steuererklärung berücksichtigt werden, in dem sie entstanden sind. Es ist also nicht möglich jetzt nachträglich in der Steuererklärung 2010 Kosten anzugeben, die wie bei mir in den Jahren 1995-2001 entstanden sind. Vielmehr hättest du, so wie die Kläger, die Kosten in den entsprechenden Jahren angeben müssen, durch die BFH-Anerkennung muss das FA jetzt die alten Bescheide der Kläger ändern. Eventuelle Verluste die dadurch entstehen, werden entsprechend vorgetragen bis sie mit Einkünften in den Folgejahren verrechnet werden können.


    Die einzige Möglichkeit würde bestehen, wenn eure Bescheide aus den Jahren, in denen entprechende Kosten angefallen sind, noch offen wäre, sie z.B. unter Vorbehalt der Nachprüfung ständen oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dann wäre es möglich noch die Studienausgaben in den jeweiligen Jahren zu berücksichtigen. Auch dann besteht aber die Möglichkeit, wie oben erwähnt, dass das BMF einen Nichtanwendungserlass herausgibt und man wiederum nur auf dem Klageweg zu seinem Recht kommt.

    Mitgliedsbeiträge an Sportvereine sind grundsätzlich nicht als Spenden zu berücksichtigen, da ein Anrecht auf Gegenleistung besteht. Man kann davon ausgehen, dass die Finanzämter im Regelfall auch passive Mitgliedschaften in Sportvereinen nicht als Sonderausgaben anerkennen.

    Ich habe mal eine Frage. Wenn ich ein Depot besitze, in dem sich sagen wir mal insgesamt 250 Aktien des gleichen Unternehmens befinden, diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen Kursen gekauft wurden und dann unterm Strich ein Verlust entsteht, muss ich dann Kapitalertragssteuer zahlen? Die Bank behält ja die 25% sofort ein, wenn man die Aktien verkauft und Gewinn gemacht hat. Soweit ist das klar und auch nicht verkehrt.
    Kann man die Verluste am Ende des Jahres bei der Lohnsteuererklärung geltend machen? Eigentlich ist ja kein Gewinn angefallen, sondern bloß auf einen Teil der Aktien. Die anderen Aktien des gleichen Unternehmens, die Verluste gemacht haben, werden von der Bank gar nicht gegengerechnet oder sehe ich das falsch?

    es stellt sich erst mal die Frage, wann die Aktien gekauft wurden. Vor dem 31.12.2008 oder danach. Bei Kauf vor dem 31.12.2008 wird kein Gewinn oder Verlust besteuert, falls zwischen Ankauf und Verkauf mind. 12 Monate lagen. In dem Fall kannst du auch nichts angeben in der Einkommensteuererklärung. Der Ansatz bei Aktien die zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt gekauft wurden ist nicht die Lifo sondern die Fifo methode (Fist in - first out). Liegt die Haltefrist unter 12 Monate, sind Verluste steuerlich zu berücksichtigen, können aber nur gegen Gewinne aufgerechnet werden aus privaten Veräußerungsgeschäften §23EStG. Liegen diese nicht vor, wird der Verlust gesondert festgestellt und vorgetragen.


    Bei Aktien die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, gilt die pauschale Besteuerung von 25% + Soli + Kirchensteuer egal wie lange diese gehalten wurden. Verluste oder Gewinne werden aber nur mit anderen Gewinnen oder Verluste aus anderen Aktiengeschäften verrechnet(Verrechnungstopf Aktien), also z.B. nicht mit Zinseinkünften(Verrechnungstopf Allgemein).


    Die Banken verrechnen also nur Gewinne und Verluste für Aktien, die nach dem 31.12.2008 gekauft wurden, eventuelle Verluste aus "älteren Aktien" werden nicht einbezogen. Sollte aber die Spekulationsfrist von 12 Monaten noch nicht abgelaufen sein, kannst du die AKtien in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) deiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen. In dem Fall kannst du dir - meine ich -von deiner Bank zum Ende des Jahres eine Bescheinigung über die Gewinne aus Aktiengeschäfte erstellen lassen und in deiner Steuererklärung 2008 mit den zu berücksichtigen Altverlusten verrechnen lassen. Alles ohne Gewähr

    Gut war auch die Aktien kurz vor Jahresende zu verkloppen. Einen Tag später wieder nachzukaufen und die Verluste bei der Steuer gegenzurechnen.

    Ohne das jetzt wirklich nachgeprüft zu haben, kann ich mir vorstellen, dass dir dabei aber §42 AO gewaltige Schwierigkeiten machen sollte oder kannst du mir einen sinnvollen wirtschaftlichen außersteuerlichen Grund für die Vorgehensweise nennen. Nach der Verschärfung des §42 AO werden sich genau mit dieser Methode sicherlich bald Gerichte auseinander setzen müssen. Aber vielleicht läufts ja auch durch bei dir......



    § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten




    (1) 1Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. 2Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. 3Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
    (2) 1Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. 2Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

    Ich glaube aber, dass du dich dennoch auch freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen kannst. Du musst nicht zwingend zu einer PKV gehen. Dies hätte den Vorteil, dass die Beiträge einkommensabhängig berechnet werden.


    such mal bei google nach freiwillige Mitgliedschaft und gesetzliche Krankenversicherung

    ohh das auftauchen in einem GG-Komentar ist wohl zu viel der Ehre, bin schließlich kein jurist :lookaround:




    aber eine komplette Abschaffung der Pendlerpauschale widerspricht doch erst recht dem Prinzip der Leistungsfähigkeit, das auf dem Gleichheitsgrundsatz beruht.
    Daher gehe ich eher von einer Rückkehr zum alten System aus. Die politische Meinung wandelt sich doch im Moment auch und es gibt vermehrt Stimmen die sich für eine Aufhebung der Kürzung aussprechen.



    ich hoffe eher, dass das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit bzw. Art. 6 GG ( Schutz der Familie - 2 berufstätige Ehepartner) die Ansatzpunkte sind. Dann bleibt auch in Zukunft die Pendlerpauschale bestehen:-)

    Zitat

    Original von strunz
    welche "sichere" anlage bringt denn binnen 12 monaten mehr als 6 %? sowas suche ich nämlich gerade. oder worauf spielst du an?


    naja das Finanzamt zahlt auch 6% Zinsen, falls du Steuern zurückerstattet bekommst. Der Haken dabei egal ob Zinsaufwand oder Ertrag der Zinslauf beginnt erst nach 15 Monaten- für 2007 also April 2009.


    und ach ja ganz fair seit einigen Jahren Zinsertrag gegenüber dem FA ist Einkommensteuerpflichtig Zinsaufwand aber nicht mehr abzugsfähig

    Natürlich kann der Staat Obergrenzen oder Untergrenzen festlegen, die dann einer Überprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht standhalten müssen. Aber welches Fahrzeug nun für einen Unternehmer bzw. Unternehmen betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, hat grundsätzlich der Unternehmer zu entscheiden. Ein Förster oder Architekt würde die aufgeführten Fahrzeuge sicherlich nicht zum Rumprotzen brauchen. Und wenn der Unternehmer meint, mit seiner "Protzkarre" einen guten Eindruck bei Kunden machen zu können, dann hat der Kauf auch einen betriebswirtschaftlichen Grund.


    Dir geht es wahrscheinlich aber eher um Fahrzeuge, die auch privat genutzt werden, bei denen der Kaufgrund eines großen Fahrzeugs nicht betrieblich verursacht ist, sondern im privaten Bereich liegt. In dem Fall versteuert der Unternehmer oder der Arbeitnehmer, der das Fahrzeug privat nutzen darf, im Regelfall nach der 1% Regelung monatlich 1% des Neuwagenwertes privat, also beteiligt sich mit seinem privaten Anteil an dem höheren Kaufpreis.


    Eine Beschneidung des Ansatzes von Betriebsausgaben halte ich daher für nicht sachgerecht.


    P.s.: Ich mag in dem Zusammenhang nicht die Formulierung "steuerlich belohnt", vielmehr würde passen - bei Umsetzung deines Vorschlags - "steuerlich bestraft" :)

    Der Staat kann ja auch mit geeigenten Mittel eine andere Umweltpolitik betreiben. Z.B mit einer Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer. Auch diese würde durch höhere Betriebsausgaben Unternehmen treffen. Aber ein Verbot des Ansatzes von PKW - Ausgaben - im Gespräch sind meines Wissens eher die Leasingraten / Abschreibungen auf solche großen Fahrzeuge - würde ein Grundprizip des EStG (§4 (4)) verletzen und wäre damit meiner Einschätzung nach verfassungswidrig.


    vergleichbar mit dem Ansatzverbot der Arbeitnehmerpauschale unter 20 Entfernungskilometer, die liegt zur Zeit dem Bundesverfassunggericht vor.

    Das ist weder Hohn, noch Arschkriecherei, sondern eine stinknormale Betriebsausgabe und da nach unserem Steuersystem (EST und KST) Gewinne und Einnahmenüberschüsse versteuert werden, gehört dieser Aufwand abgezogen. Ganz einfach.

    Es stellt sich aber die Frage ob die Versicherung 19% USt abgezogen hat oder, ob eventuell nicht eher die Differenbesteuerung nach § 25a UStG hätte angesetzt werden müssen(bei Autos meist 2-5% des Verkaufspreises).


    Die Wiederbeschaffung einer gebrauchten Vespa wird typischerweise über einen Privatmann (komplett ohne USt) oder über einen Händler, der die Vespa von privat gekauft hat ( Differenzbesteuerung) erfolgen.


    Falls die Vespa einige Jahre alt war und nur über den Gebrauchtmarkt gleichwertig ersetzbar wäre, würde sich ein Nachhaken bei der Versicherung lohnen, denn ich meine, dass die Gerichte in Fällen, in denen typischerweise der Verkäufer lediglich der Differenzbesteuerung unterliegt, auch nur diese den Versicherungen als Abzug zugebilligt wird.


    Unter dem Stichwort Totalschaden und Differenzbesteuerung sollte man bei google einiges finden.

    Bei gleicher Geometrie der Gegenstände wird durch den Luftwiderstand der Gegenstand mit der niedrigeren Masse stärker abgebremst.
    so haben es die Versuche in der Schule bei mir vor vielen Jahren ergeben, aber vielleicht haben sich die pyhsikalischen Gesetzmäßigkeiten ja durch die Erderwärmung verändert :)

    auch wenn sagna es bereits beschrieben hat. Jetzt habe ich mir die Mühe gemacht und poste meinen Text dennoch:


    zu Frage 3:


    ohne Gewähr


    Eine Ablösesumme setzt sich ja oft aus mehreren Komponenten zusammen.


    1. Zahlung an den abgebenden Verein
    2. Zahlung Handgeld an den Spieler
    3. Vermittlungsprovision


    1. Die Zahlung an den abgebenden Verein/Kapitalgesellschaft unterliegt der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird vom abgebenden Verein abgeführt und vom "kaufenden" Verein als Vorsteuer abgesetzt. Beim abgebenden Verein kann ein Veräußerungsgewinn entstehen, wenn die netto Ablösesumme größer als die Anschaffungskosten – Abschreibungen sind. Dieser würde in die GuV einfließen und unterläge dann der Körperschaftssteuer, genauso wie ein Veräußerungsverlust die KSt mindern würde. Der „kaufende“ Verein wird die Ablösezahlung in seiner Bilanz in Höhe der Anschaffungskosten aktivieren und über die Vertragslaufzeit abschreiben. Sollte er den Spieler in dieser Vertragslaufzeit veräußern, könnte bei ihm auch ein Veräußerungsgewinn oder Verlust entstehen.


    2. Zahlung Handgeld an Spieler: Beim Spieler handelt es sich nach dem Zuflussprinzip um normale Gehaltszahlungen, die im Jahr des Zuflusses versteuert werden müssen. Beim Verein wird es sich um Anschaffungsnebenkosten handeln, die mit der Ablösesumme unter 1 aktiviert werden müssen.


    3. Vermittlungsprovision: Unterliegen auch der Umsatzsteuer. Beim Vermittler erhöht die Provision die Einnahmen (unter der Annahme, dass er bilanzierungspflichtig ist) im Jahr der Vermittlung und im kaufenden Verein liegen wieder Anschaffungsnebenkosten vor, die aktiviert werden müssen.


    Ach ja „kaufen“ wird der Verein den Spieler also nicht, er kauft sich nur das Recht, dass der Spieler x Jahre für ihn spielt.

    Zitat

    Original von jimmygjan


    Um jedoch auch gleich b9 die Frage zu beantworten, wie folgt: Der Verlust ergibt sich aus der Gewinn-und Verlustrechnung. Wie LisaB es schon geschrieben hat, in der Bilanz könnte dann stehen "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" ! Aber der Saldo ist dann trotzdem 0, die Bilanz ausgeglichen.


    Richtig ist: Der Verlust ergibt sich aus der GuV.


    In der Bilanz wird dann aber das Ergebnis als Jahresfehlbetrag bzw. Jahresüberschuss ausgewiesen.


    Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag kommt erst bei negativem Kapitalkonto bzw. wenn der Verlustvortrag inkl. Jahresfehlbetrag das Eigenkapital übersteigt ins Spiel.


    Wobei wir dann zumindest bei einer KGaA langsam über eine Überschuldung mit allen Insolvenzrechtlichen Bestimmungen nachdenken sollten.