Dazu eine Frage meinerseits:
Sind die letzten Maßnahmen vom 03.04.2020 in Niedersachsen, die dann wieder etwas entschärft wurden, auf Basis eines Parlamentsbeschlusses, oder via 'Dekret' aus der niedersächsischen Regierung beschlossen worden?
prickelpit96 : diese Verordnungen laufen als reine Verwaltungsentscheidungen ohne parlamentarische Beteiligung.
Das ist richtig, es muss für solche Verordnungen, zumal für Grundrechtseinschränkungen, aber immer eine parlamentsgesetzliche Grundlage geben, die dazu ermächtigt und den Rahmen vorgibt; hier ist das das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Insofern erfolgen die Maßnahmen also schon "auf Basis eines Parlamentsbeschlusses"; zwar wurden nicht die konkreten Maßnahmen parlamentarisch beschlossen und es war auch nicht der aktuelle niedersächsische Landtag sondern der zum Zeitpunkt der einschlägigen IfSG-Regeln amtierende Bundestag, aber immerhin hat damit ein Parlament zumindest die Möglichkeit vorgesehen, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Jedenfalls ist das die Interpretation der Landesregierung(en).
§ 28 IfSG, der eine der Grundlagen auch für die niedersächsische Rechtsverordnung ist, wurde übrigens kurz zuvor geändert. Während es bis dahin in Satz 2 hieß, "kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige größere Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten", wurde nun das Wort "größere" gestrichen, sodass es heißt: "kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten". Auch wenn ich diese Änderung durchaus nachvollziehen kann, "größere" ist ja nun auch ein ziemlich unbestimmter Begriff, ist es in meinen Augen doch etwas kurz gegriffen, dass die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/18111, S. 25) diesbezüglich nur ausführt, der Wortlaut sei "aus Gründen der Normenklarheit angepasst" worden. Ich sehe da schon auch eine inhaltliche Änderung. Auch vor dem Hintergrund, dass der vorsätzliche Verstoß gegen in diesem Zusammenhang getroffene, vollziehbare, behördliche Anordnungen nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbar ist, sollte dies dem Gesetzgeber schon bewusst gewesen sein.