Im Moment ist ja "Biltzermarathon" in einigen Bundesländern !
Gehört vielleicht am besten hier rein oder in Alltagserkenntnisse...egal:
Diese Situation hat bestimmt jeder schon einmal erlebt: Man fährt auf der Landstraße und der entgegenkommende Verkehr blendet plötzlich auf. Keine 100 Meter weiter erkennt man den Grund – eine mobile Radarfalle. Doch ist das Betätigen der Lichthupe in diesem Fall überhaupt erlaubt?
Wer die Lichthupe betätigt, um den Gegenverkehr vor einer Radarfalle zu warnen, riskiert ein Bußgeld. Denn der Einsatz der Lichthupe ist in der Straßenverkehrsordnung im Paragrafen 16 klar geregelt. Dort steht:
"Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
2. wer sich oder Andere gefährdet sieht."
Und darin liegt der Knackpunkt: Von einer Verkehrskontrolle durch die Polizei gehe keine Gefahr aus. Deswegen ist der Einsatz der Lichthupe, um andere Verkehrsteilnehmer auf die bevorstehende hinzuweisen, laut Experten des ADAC verboten. Sollten Fahrer dabei erwischt werden, kann sogar ein Bußgeld fällig werden.
Doch keine Sorge, ganz "hilflos" sind Autofahrer dann doch nicht. Jedem Lenker steht es frei, sich vor der Fahrt im Internet über Geschwindigkeitskontrollen zu informieren. Außerdem dürfen Fahrer auf andere Art und Weise auf Radarkontrollen aufmerksam machen – beispielsweise durch Winken. Doch Vorsicht: Auch hier dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht abgelenkt werden.