Straßenverkehr-Mecker-Thread

  • Es gibt keine festen Größen oder Tabellen dafür, "wie teuer so etwas werden kann".
    Grds. ist der Scheibenwischer schon eine Beleidigung. Aber muss man die Gerichte wirklich mit solch einem Pipifax behelligen?

    Einmal editiert, zuletzt von Mazurek ()

  • Schließe mich Kettner und Mazurek an, wenn das jeder zur Anzeige bringen würde, bräuchten wir wieder Standgerichte... außerdem fahren manche auch einfach so, dass einem nix anderes mehr einfällt (vor allem die international gültige Botschaft des gestreckten Mittelfingers, wobei ich den bisher lieber gelassen habe)... Rechtlich müsste das aber unter "Beleidigung" fallen, oder? Also Anzeigen wegen Nötigung im Straßenverkehr kann ich ja durchaus nachvollziehen, aber sowas ist doch echt Kinderkäse.
    :nein:

  • Zitat

    Original von Mr. Mo
    Rechtlich müsste das aber unter "Beleidigung" fallen, oder?


    Der Mittelfinger? Ja, ganz sicher.

  • Gilt in Griechenland, Spanien und den Dschungelregionen Australiens als Lob für den tadellosen Zustand des Wagens.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn man die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 42 km/h (zumindest so um den Dreh) überschreitet, ist man ja den Lappen für einen Monat los. Nun habe ich gehört, dass es die Regelung gibt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von einem Jahr addiert werden. Und wenn man in der Summe über 42 km/h kommt, ist man den Lappen ebenfalls los. Ist das korrekt? Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.

  • Na dann take that:



    Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.


    Das ist zwar kein "Addieren", wie Nils es meint, aber es kann sich durchaus rächen, dass man einige Monate zuvor bereits geblitzt worden ist.


    Die Äußerung von 96 4 life ist so jedenfalls falsch.

    4 Mal editiert, zuletzt von Mazurek ()

    • Offizieller Beitrag

    Alles klar, danke für die Info!
    Aber das mit "in Betracht kommen" klingt irgendwie nach einem Spielraum. Ist das so oder ist das nur missverständlich ausgedrückt?
    Und so lange ich unter 26km/h Überschreitung bleibe, kann ich - abgesehen von möglichen Punkten in Flensburg - so oft zu schnell sein, wie ich will, richtig?


    EDIT: Wann tritt die Rechtskraft ein? Mit Bezahlung der Strafe?

  • Mit dem "Spielraum" hast Du recht, darauf deutet insbesondere die Formulierung "in der Regel" hin. Aber wenn etwas "die Regel" ist, dann müssen schon besondere Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel vorliegen.


    Bei Deinem letzten Satz vor dem EDIT kann ich nur wie radio Eriwan antworten.


    Und nun zum EDIT: Rechtskraft tritt dann ein, wenn die Einspruchfrist abgelaufen ist, ohne dass Du irgendetwas gegen den Bescheid unternommen hast (und auch nicht -zB durch längeren Krankenhausaufenthalt- daran gehindert warst, Einspruch einzulegen).

    5 Mal editiert, zuletzt von Mazurek ()

  • Im Prinzip ja. Aber ich würde es nicht darauf ankommen lassen, da Du ja ohne Ende Punkte sammeln würdest und ich auch nicht jede Regelung bis ins feinste Detail kenne. Das Owi-Recht gehört nicht zu meinem täglichen Brot.


    Für folgende Verkehrsverstöße gibt es ein kurzes Fahrverbot von einem Monat:
    • Tempolimit innerorts um 31 bis 40 km/h, außerorts um 41 bis 50 km/h überschritten • zweiter Tempoverstoß um mehr als 26 km/h innerhalb eines Jahres • Rote Ampel nicht beachtet mit Gefährdung; rote Ampel nicht beachtet bei über einer Sekunde dauernder Rotphase • Alkoholfahrt mit 0,5 bis 1,09 Promille oder Fahrt unter Wirkung berauschender Mittel (etwa Cannabis, Kokain) • Überholen mit Gefährdung • Abstand bei Geschwindigkeit über 100 km/h weniger als 2/10 des halben Tachowertes • auf Autobahn oder Kraftfahrstraße gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren.


    Ein längeres Fahrverbot ist vorgesehen bei:
    • Tempolimit innerorts um 51 bis 60 km/h, außerorts um 61 km/h und mehr überschritten (zwei Monate) • Tempolimit innerorts um 61 km/h und mehr, außerorts um mehr als 70 km/h überschritten (drei Monate) • wiederholte Alkoholfahrt mit 0,5 bis 1,09 Promille oder wiederholte Fahrt unter Wirkung berauschender Mittel (3 Monate).

    3 Mal editiert, zuletzt von Mazurek ()

  • Kleiner Tip am Rande:


    Wenn eine Rechtsschutzversicherung sich schnell bezahlt macht, dann ist es im Bereich der Verkehrs-Owi'en.


    Ein Anwalt weiß einfach besser, was im Falle eines Falles zu tun ist. Und die Versicherung zahlt eigentlich immer, da sie in solchen Verfahren ihre Kostenzusage nicht von den Erfolgsaussichten abhängig macht.

  • Passt hier wohl ganz gut rein: http://www.spiegel.de